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10662

BGH zu Wertpapiergeschäften: Deutsche Bank darf Provisionen behalten

14.01.2014

In Rahmenvereinbarungen für Geschäfte mit Fonds und Zertifikaten darf die Deutsche Bank grundsätzlich festlegen, dass sie Provision des Emittenten behalten darf. Die streitige Klausel hielt laut BGH der Inhaltskontrolle stand. Wenn der Kunde die Höhe der Provision kenne, werde er nicht unangemessen benachteiligt, so der BGH.

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Die Klausel der Deutschen Bank, die bestimmt, dass diese die Vertriebsvergütungen des Emittenten, die sie für die Vermittlung von Wertpapieren erhält, behalten darf, ist wirksam.  In der angegriffenen Klausel hatte die Bank auf das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verwiesen. Diese Vorschriften sollten zusätzlich gelten. Außerdem sollte mit der Regelung ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Provision ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel für wirksam erachtet und die Revision eines Verbraucherschutzverbands zurückgewiesen (Urt. v. 14.01.2014, Az. XI ZR 355/12).

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stand, erklärten die Karlsruher Richter. Der Kunde könne die inhaltliche Reichweite und wirtschaftliche Tragweite seines Anspruchsverzichts erkennen. Denn in den Bestimmungen seien weitere Angaben zu den in Rede stehenden Vergütungen enthalten. So sei in der Einleitung zur streitigen Klausel geregelt, dass die Bank dem Kunden die konkrete Provisionshöhe nennen müsse. Damit genüge die Klausel dem Transparenzgebot.

Nicht schädlich sei zudem, dass hierbei lediglich auf § 31d WpHG verwiesen werde. Die Vorschrift regelt, wann eine Bank bei Wertpapiergeschäften Zuwendungen von Dritten annehmen darf. Es sei nicht erforderlich, auch den Wortlaut der Norm in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzudrucken, so der BGH.

Im Hinblick auf den Vorausverzicht auf Herausgabeansprüchen wollte das Gericht den besonderen Anforderungen des Wertpapierhandels offenbar Rechnung tragen. In diesem "Massengeschäft", welches häufig nur telefonisch abgewickelt werde, könne der Bank nicht zugemutet werden, Vereinbarungen für jeden Einzelfall zu treffen. Der Herausgabeverzicht entspreche also dem berechtigten Rationalisierungsinteresse der Bank. Dies schränke auch nicht die Entscheidungsfreiheit des Kunden ein.

una/LTO-Redaktion

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BGH zu Wertpapiergeschäften: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10662 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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