Druckversion
Sonntag, 11.10.2026, 01:43 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-urteil-xi-zr-22-12-private-banken-kuendigung-girokonto
Fenster schließen
Artikel drucken
7976

BGH stärkt Privatautonomie: Bank darf Girokonto grundlos kündigen

von Marcus Geschwandtner und Stefan Friedrich

16.01.2013

Frankfurt a. M. Skyline

© Eisenhans - Fotolia.com

Die Commerzbank durfte einem rechtsextremen Buchhändler das Girokonto grundlos kündigen, so der BGH in einem Urteil von Dienstag. Anders als Sparkassen seien private Banken nicht an die Grundrechte gebunden und das AGG sei erst gar nicht einschlägig. Marcus Geschwandtner und Stefan Friedrich befürchten eine neue Diskussion über ein "Girokonto für jedermann", obwohl diese vermieden werden könnte.

Anzeige

Eine private Bank kann einem Kunden den Girovertrag ordentlich kündigen, ohne dies näher zu begründen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 15.01.2013, Az. XI ZR 22/12). Geklagt hatte der Buchvertrieb "Lesen und Schenken", der in seinem Programm auch rechtsextreme Titel führt. Die Commerzbank hatte ihm 2009 mitgeteilt, die Kontoverbindung "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr aufrechterhalten zu können.

Die Bank hatte ihre Kündigung auf Nr. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Privat- und Genossenschaftsbanken gestützt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter hält diese Vorschrift einer Inhaltskontrolle stand. Zudem sei es grundsätzlich nicht verbots- oder treuwidrig, wenn eine Privatbank ihr Kündigungsrecht ausübe. Das bürgerliche Recht sei vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt und statuiere keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare Pflicht, alle Kunden gleich zu behandeln.

Die "weltanschauliche Ausrichtung" sei außerdem kein Grund, bei dem das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes greife, so der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. Das hatte der BGH bereits auf eine Klage des ehemaligen NPD-Vorsitzenden Udo Voigt gegen ein Wellnesshotel hin festgestellt. Die Unannehmlichkeiten, die ein Wechsel der Bankverbindung mit sich bringe, müsse die Klägerin hinnehmen. Der Anwalt des Buchvertriebs hatte argumentiert, dass jedes Unternehmen auf eine Bankverbindung angewiesen sei und deshalb darauf vertrauen dürfte, dass die Bank die Geschäftsbeziehung nicht grundlos beende.

Sparkassen sind anders als private Banken an Grundrechte gebunden

Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechtsposition nicht öffentlich-rechtlich verfasster Banken. Lediglich aus formalen Gründen verwies das höchste Zivilgericht den Fall an das Oberlandesgericht (OLG) Bremen zurück. Die Vorinstanz müsse noch klären, ob ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Mitarbeiter die Kündigung unterschrieben habe.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich Karlsruhe mit der Kündigung eines Girovertrags beschäftigen musste. Bereits im Jahr 2003 musste der XI. Zivilsenat die Frage beantworten, ob eine Sparkasse den Girovertrag mit einem NPD-Landesverband wirksam gekündigt hatte. Im Gegensatz zur gestrigen Entscheidung erachtete der BGH die ordentliche Kündigung der Sparkasse für nichtig, da die Bank als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte gebunden sei und die Kündigung gegen das in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Willkürverbot verstoßen habe (Urt. v. 11.03.2003, Az. XI ZR 403/01).

Anders als der Buchhändler konnte sich der NPD-Landesverband zudem auf Art. 21 GG berufen. Als Grund für die Kündigung durfte die Sparkasse nicht eine verfassungsfeindliche Zielrichtung der Partei anführen, da es dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei, eine solche festzustellen.

Alljährliche Diskussion um "Girokonto für jedermann"

Dass der BGH gestern abermals über den Fortbestand eines Girovertrags zu entscheiden hatte, zeigt, welche enorme Bedeutung ein Girokonto im Alltag sowohl für juristische als auch für natürliche Personen hat. Außerdem wird offenkundig, wie unsicher Banken und Kunden bei der Beurteilung von Abschluss und Beendigung eines Girovertrags seit geraumer Zeit sind.

Indirekt bezieht sich das aktuelle Urteil damit auch auf das "Girokonto für jedermann". Zwar geht es dabei in erster Linie um Bürger aus sozial schwächeren Schichten. Dennoch dürfte die Entscheidung erneut Anlass geben für die alljährlich öffentlich geführte Diskussion um einen Kontrahierungszwang für Banken.

Seit 1995 fordern Bündnis 90/Die Grünen, die SPD und Die Linke, Banken gesetzlich zu verpflichten, kontolosen Bürgern auf Antrag ein "Girokonto auf Guthabenbasis" einzurichten, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist. Naturgemäß wehren sich die Banken gegen einen solchen Kontrahierungszwang. Sie halten eine Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) für ausreichend, die vorsieht, jedem Bürger auf Wunsch ein Girokonto zur Verfügung zu stellen.

Anzeige

Wie Banken einen Imageschaden vermeiden können

Keiner der Ansätze ist perfekt: Ein Kontrahierungszwang ist ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Privatautonomie der Banken. Die Empfehlung des ZKA ist hingegen lediglich eine rechtlich unverbindliche Bitte an die Banken.

Dabei gibt es einen Mittelweg: Entsprechend § 161 Aktiengesetz könnte der Gesetzgeber die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder jeder Bank verpflichten, jährlich zu erklären, ob der Empfehlung des ZKA im letzten Jahr uneingeschränkt entsprochen wurde und ob ihr im nächsten Jahr weiterhin entsprochen werden soll. Zudem müssten die Banken die Schlichtungssprüche ihrer jeweiligen Kundenbeschwerdestelle zu Streitigkeiten über den Abschluss und die Beendigung von Giroverträgen als bindend akzeptieren. Darüber hinaus könnte die "Erklärung zum Girokonto für jedermann" den bestehenden und potenziellen Vertragspartnern dauerhaft im Internet zugänglich gemacht werden.

Auf diese Weise könnten die Banken einen Imageschaden vermeiden und der enormen Bedeutung des Girokontos im Alltag Rechnung tragen. Rechtliche Unsicherheiten würden beseitigt, während jeder Bank die Möglichkeit verbliebe, jährlich neu zu entscheiden, wie sie mit der Empfehlung des ZKA umgehen möchte. Alles in allem ein Gewinn für alle Beteiligten.

Der Autor Dr. Marcus Geschwandtner ist Rechtsanwalt und Partner, der Autor Dr. Stefan Friedrich Rechtsanwalt am Standort Bonn der Kanzlei Dr. Fandrich Rechtsanwälte. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten gehören das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Gesellschaftsrecht.

Mit Material von dpa.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH stärkt Privatautonomie: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7976 (abgerufen am: 11.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Banken
    • Kündigung
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Hände halten einen Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln. Hintergrund ist unscharf. 03.09.2026
Mietvertrag

OLG Zweibrücken:

Mann kann nicht in gekün­digter Woh­nung von Ex-Part­nerin bleiben

Die alleinige Mieterin kündigt die Wohnung, der Ex-Partner bleibt zunächst und verlangt dann für seinen Auszug auch noch Schadensersatz von der Vermieterin. Mit dem Fall beschäftigte sich das OLG Zweibrücken – allerdings nicht allzu lange.

Artikel lesen
Fredi Bobic im Stadion in Berlin 31.08.2026
Fußball

Vergleich zwischen Hertha BSC und Ex-Geschäftsführer:

Fredi Bobic erhält rund vier Mil­lionen Euro

Mehr als drei Jahre streiten sich Hertha BSC und der Ex-Chef schon wegen Kündigungen und der Abfindung. Jetzt gibt es eine Lösung. Bobic bekommt von seinem früheren Arbeitgeber mehrere Millionen.

Artikel lesen
Eine Frau und ein Mann in Anzügen schütteln sich die Hände 31.08.2026
Individual-Arbeitsrecht

Antrag auf Zwischenzeugnis:

Haben wollen reicht nicht

Der Antrag auf ein Zwischenzeugnis kommt selten ohne Anlass. Wann Mitarbeiter ein solches verlangen können, welche Voraussetzungen gelten und worüber am häufigsten gestritten wird, hat Ruben Plambeck aufgeschrieben.

Artikel lesen
Männliche Hände halten Unterlagen auf einem Schreibtisch 26.08.2026
Auskunftsrecht

BAG zu Annahmeverzugslohn:

Arbeit­geber muss nicht alles über Bewer­bungen wissen

Nach einer unwirksamen Kündigung darf der Arbeitgeber Auskunft über unterbreitete Vermittlungsvorschläge verlangen. Details zu den Bewerbungen bekommt er aber nicht, stellte das BAG klar. 

Artikel lesen
Eine Tochtergesellschaft des Vereins für Innere Mission in Bremen hat der AfD-Kandidatin gekündigt. Neben der Flagge des Vereins weht eine LGBTQ-Flagge. 20.08.2026
Kündigung

Interview zur Kündigung durch die Kirche nach 15 Jahren:

"Hospiz darf AfD-Kan­di­datin nicht kün­digen"

Ein Hospiz der evangelischen Kirche kündigt einer Frau, die in Niedersachsen für die AfD kandidiert. Das sei mit den Loyalitätsanforderungen nicht vereinbar. Prof. Gregor Thüsing schätzt das Vorgehen im Interview arbeitsrechtlich ein.

Artikel lesen
Bushido bei der Aufzeichnung von DSDS 31.07.2026
Bushido

Streit vor dem Arbeitsgericht Berlin:

Bushido durfte Abou-Cha­kers Bruder kün­digen

Findet der jahrelange Streit zwischen Bushido und der Abou-Chaker-Familie nun ein Ende? Nachdem schon Arafat Abou-Chaker seinen Zivilprozess verloren hatte, unterliegt nun auch sein Bruder Rommel vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Wolters Kluwer
Mit­ar­bei­ter An­zei­gen­dis­po­si­ti­on & Ver­triebs­un­ter­stüt­zung (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von White & Case
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­rist (Staff At­tor­ney) (m/w/d), Re­struk­tu­rie­rung &...

White & Case, Düs­sel­dorf

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Fi­nan­cial Ser­vices Re­gu­la­ti­on (w/m/d)

Noerr, Ham­burg

Logo von Hengeler Mueller
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für die man­dats- und tool­be­zo­ge­ne...

Hengeler Mueller, Ber­lin

Logo von CMS
Se­nior Le­gal En­gineer (m/w/d) AI / De­ve­lop­ment

CMS, Stutt­gart und 7 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te En­er­gy (w/m/d)

Noerr, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Systematische Darstellung und Aktuelles zum Bankrecht

14.10.2026, Heusenstamm

Online-Seminar! § 15 FAO - Das neue Verbraucherkreditrecht

15.10.2026

Logo von Hengeler Mueller
Workshop: Financial Institutions M&A – Deals unter Aufsicht

06.11.2026, Frankfurt am Main

Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Grundlagenseminar Kontoverbindung, Zahlungsverkehr und Instrumente des Interbankenverkehrs

20.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH