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BGH zu verspäteten Flügen: Streiks sind außergewöhnliche Umstände

13.06.2014

Der BGH hat entschieden, dass Fluggesellschaften nicht nach der Fluggastrechtsverordnung für Verspätungen oder ausgefallene Flüge haften müssen, wenn diese durch einen Streik oder einen Radarausfall verursacht sind. Dies seien außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle der Gesellschaften entzögen.

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Gleich zwei Fälle ähnlicher Art hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag zu entscheiden. Die Klagen auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 500 Euro wiesen die Richter in beiden Fällen ab (Urt. v. 12.06.2014, Az. X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

Geklagt hatten Urlauber, deren Flüge von Frankfurt bzw. Stuttgart auf die Balearen um mehr als drei Stunden verspätet gestartet waren. Grund hierfür war in beiden Fällen ein Generalstreik in Griechenland. Doch während die Mallorca-Urlauber Tage später wenigstens planmäßig zurück nach Stuttgart fliegen konnten, hatten die Besucher der Insel Menorca auch auf ihrer Heimreise Pech: Ihr Rückflug verzögerte sich ebenfalls um mehr als drei Stunden. Grund war in diesem Fall allerdings kein Streik, sondern ein Ausfall des Radars im griechischen Luftraum.

Die klagenden Passagiere hofften auf Entschädigung und stützten sich auf Art. 7 Abs. 1a der Fluggastrechteverordnung, welche auch für große Verspätungen Ausgleichszahlungen vorsieht. Allerdings gilt das nicht ausnahmslos. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung besteht dann keine Zahlungspflicht, wenn ein außergewöhnlicher Umstand die Verspätung verursacht hat. Einen solchen Fall sahen die Richter hier als gegeben an.

Flieger mussten zuvor über griechischen Luftraum

Auf den ersten Blick vermag ein Streik in Griechenland kaum Einfluss auf Deutsch-Spanische Flugverbindungen zu haben. Wenn die vorgesehenen Maschinen allerdings in den unmittelbar vorrangehenden Einsätzen über den griechischen Luftraum fliegen müssen, erklärt sich der Zusammenhang schnell. So war es auch in den beiden Fällen, über die Karlsruhe entscheiden musste.

Für einen Streik wollten die Richter die beklagte Airline nicht zur Verantwortung ziehen. Dieser und der Radarausfall hätten Einfluss auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens und könnten von diesem nicht beherrscht werden. Allerdings müsse dennoch erwartet werden, dass Anstrengungen unternommen würden, um Verspätungen zu vermeiden. Doch das habe die Airline unstreitig getan. Ein Ersatzflugzeug habe sich jedoch nicht auftreiben lassen.

una/LTO-Redaktion

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BGH zu verspäteten Flügen: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12260 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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