Der ehemalige Vorsitzende der Linksfraktion im Sächsischen Landtag, Peter Porsch, muss im Streit um die Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als Innoffizieller Mitarbeiter eine Niederlage einstecken. Die Karlsruher Richter hoben am Dienstag zwei Urteile des OLG Hamburg auf und verwiesen die Sachen zur neuen Verhandlung zurück.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu Unrecht festgestellt, dass das von der Presse verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse Porschs am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, die beklagten Verlage hätten nicht bewiesen, dass der Politiker wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, sei unvollständig und verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von den Richtern vorgenommene Deutung der in den Akten des Ministeriums für Staatssicherheit verwendeten Begriffe sei weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen (Urt. v. 11.12.2012, Az. VI ZR 314/10).
Die Verlage der "Sächsischen Zeitung" und der "Welt" hatten in mehreren Artikeln über den Verdacht berichtet, Porsch habe als langjähriger "IM Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt.
BStU ist besonderes Vertrauen entgegenzubringen
Porsch hatte behauptet, er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden und war gegen die Berichterstattung vorgegangen. Der Pressesprecher der Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) hatte hingegen erklärt, den Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass Porsch als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei.
Das OLG Hamburg habe auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, so der BGH. Es hätte insbesondere den Angaben des BStU ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen müssen.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BGH zur Verdachtsberichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7767 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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