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BGH zu falschen Angaben von Versicherten: Versicherung darf bei Arglist kündigen

12.03.2014

Eine Versicherung darf vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Versicherungsantrag gemacht hat. Irrelevant ist dabei, ob die Versicherung über die möglichen Folgen solcher Falschangaben ausreichend belehrt hat. Dies entschied der BGH am Mittwoch.

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Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) wies damit die Klage eines Mannes ab, der im Antrag für eine Kranken- und Pflegeversicherung falsche Angaben zu Vorerkrankungen und Beschwerden gemacht hatte. Als das Versicherungsunternehmen hiervon erfuhr, kündigte sie zunächst den Versicherungsvertrag und erklärte zudem eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der BGH entschied nun, dass die Versicherung zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Der arglistige Versicherungsnehmer könne sich nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers berufen, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren. Die in § 19 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes normierte Pflicht zur Belehrung diene nämlich dem Schutz des Versicherungsnehmers; ein arglistiger Versicherungsnehmer sei jedoch nicht schutzwürdig. Auch das Argument des Mannes, er habe gegenüber dem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Vielmehr müsse er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen (Urt. v. 12.03.2014, Az. IV ZR 306/13).

mbr/LTO-Redaktion

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BGH zu falschen Angaben von Versicherten: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11315 (abgerufen am: 16.08.2026 )

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