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4187

BGH: Neben­kosten bei Miete müssen tran­s­pa­rent sein

01.09.2011

In einem am Donnerstag veröffentlichtem Urteil von Anfang August hat sich der BGH ein weiteres Mal mit den AGBs von Gewerberaummietverträgen beschäftigt. Dieses Mal ging es um die Klage des Betreibers eines Einkaufszentrums gegen die Mieter eines der Ladenlokale. Streitig waren die Vertragsklauseln zur Nebenkostenabrechnung.

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Im konkreten Fall war mietvertraglich vereinbart worden, dass sämtliche Nebenkosten des Einkaufscenters von allen Mietern anteilig getragen werden sollen. Unter den einzelnen Kostenpositionen tauchten im Mietvertrag zusätzlich zu den Kosten der "Verwaltung" nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Center-Managements" auf. Was genau sich dahinter verbirgt wurde nicht im Mietvertrag festgehalten - zum Nachteil des Vermieters, wie die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden.

Nach dem Richterspruch ist "eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des 'Center-Managements' auferlegt, intransparent und daher unwirksam (Urt. v. 03.08.2011, Az.  XII ZR 205/09).

mbr/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4187 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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