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BGH: Kölner Par­tei­s­penden mög­li­cher­weise kein Fall von Unt­reue

12.05.2011

Der BGH hat den Fall der Spendenaffäre des CDU-Kreisverbands Köln aus dem Jahr 1999 an das dortige LG zurückverwiesen. Nach dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss muss das Gericht nun klären, ob ein strafbarkeitsbegründender Verstoß der Angeklagten gegen parteiinterne Regelungen in Betracht kommt.

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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) tragen die bisherigen Urteilsfeststellungen eine Verurteilung des Kreisvorsitzenden wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug nicht (Beschl. v. 13.04.2011, Az. 1 StR 94/10).

Der vom Landgericht (LG) festgestellte Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung von Parteispenden im Parteiengesetz stelle noch keine Untreue dar (§ 266 StGB). Die Pflichten aus dem Parteiengesetz (PartG) hätten keinen das Parteivermögen schützenden Charakter, so die Karlsruher Richter. Eine strafbare Untreue komme aber nur bei Verletzung einer vermögensschützenden Norm in Betracht.

Weiterhin möglich bleibt dem BGH zufolge eine Strafbarkeit wegen Betruges zum Nachteil der anderen Parteien. Dafür müssten diese infolge der unrichtigen Angaben über die Parteispenden der CDU geringere als ihnen zustehende Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten haben. Auch diesen Gesichtpunkt wird das LG nun zu prüfen haben.

Der Kölner CDU-Kreisverband Köln hatte im Jahr 1999 Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen in einer Gesamthöhe von damals 67.000 DM erhalten. Weil er wollte, dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst wurden und zugleich die Spender und die Spendenhöhe verschleiert würden, warb der damalige Vorsitzende daraufhin Scheinspender und stellte diesen falsche Quittungen über Parteispenden aus.

Infolge der Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten erhielt zudem die Bundes-CDU, wie vom Vorsitzenden des Kreisverbands beabsichtigt, zu Lasten der anderen am System der staatlichen Parteifinanzierung beteiligten Parteien eine staatliche Förderung nach dem PartG, die ihr in dieser Höhe nicht zustand.

sh/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3264 (abgerufen am: 04.09.2026 )

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