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BGH zur Wetter-App des DWD: Nur War­nungen darf es kos­tenlos geben

12.03.2020

Wetter-App auf dem Smartphone (Symbol)

Juanrastock - stock.adobe.com

Die "WarnWetter"-App des Deutschen Wetterdienstes ist wettbewerbswidrig. Der BGH hat entschieden, dass der DWD nur Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei anbieten darf – Wetterberichte hingegen nicht.

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Die "WarnWetter-App" des Deutschen Wetterdienstes (DWD) darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden. Darüber hinausgehende Informationen darf der DWD als Bundesbehörde zum Schutz privater Mitbewerber nur gegen Bezahlung anbieten, wie der Bundesgerichthof (BGH) am Donnerstag entschied (Urt. v. 12.03.2020, Az. I ZR 126/18).

Der DWD ist der meteorologische Dienst der Bundesrepublik. Zu seinen Aufgaben, die im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) geregelt sind, gehören etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit und die Herausgabe amtlicher Wetterwarnungen. Seit Juni 2015 bietet der DWD eine "DWD WarnWetter-App" an. Darüber können die Nutzer nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch allgemeine Informationen zum Wetter wie etwa Wetterberichte, Regenradar, Blitzortung oder UV-Strahlung abrufen. Diese App war in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Version für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei.

Das Bonner Unternehmen WetterOnline zog dagegen vor Gericht. Der private Konkurrent sieht sich im Kampf um Nutzer benachteiligt, wenn der DWD eine mit Steuergeld finanzierte Gratis-App ohne Werbung am Markt anbieten darf. Bei WetterOnline müssen Nutzer zahlen, wenn sie die App ohne Werbung nutzen wollen.

Vorinstanzen waren sich uneins

Das Landgericht (LG) Bonn hatte die App für wettbewerbsrechtlich unzulässig gehalten. Sie verstoße gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG, wonach der DWD für seine Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen hat, soweit – wie hier – einzelne im Gesetz geregelte Ausnahmen nicht einschlägig sind.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hob das Bonner Urteil dann aber auf und wies die Klage ab, soweit sie auf das Wettbewerbsrecht gestützt war. Die Bereitstellung der WarnWetter-App sei schon gar keine "geschäftliche Handlung" im Sinne des Wettbewerbsrechts. Vielmehr sei der der DWD zur Erfüllung der ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben tätig geworden. Eine Anwendung des Wettbewerbsrechts scheide deshalb aus, entschied das OLG Im Juli 2018. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches verwies das OLG WetterOnline an die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zu Unrecht, wie das BGH nun entschied: Das OLG hätte alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbst prüfen müssen, befanden die Karlsruher Richter. Schon wegen der Verweisung an das Verwaltungsgericht müsse das OLG-Urteil aufgehoben werden, heißt es in einer Gerichtsmitteilung aus Karlsruhe. Der BGH verwies den Rechtsstreit aber nicht zurück ans OLG und entschied die Sache auf Grundlage der vom OLG getroffenen Feststellungen gleich selbst.

Abgesehen von Wetterwarnungen: DWD muss Geld verlangen oder Werbung schalten

Danach hatte die Klage von WetterOnline nun Erfolg. Zwar habe der DWD mit seiner kostenlosen App nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt, betonten die Karlsruher Richter. Da sich die App aber nicht auf Wetterwarnungen beschränke, habe der DWD die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, entschieden die Karlsruher Richter. Die Norm regelt, welche Daten der DWD in welcher Form selbst verbreiten darf. "Deshalb ist das Angebot der WarnWetter-App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen", so der BGH.  

§ 6 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a DWDG bestimmen sodann, welche Leistungen der DWD gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf. Bei den Bestimmungen handelt es sich laut BGH um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), deren Verletzung wettbewerbswidrig sei. Der DWD dürfe seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen und müsse wie jeder andere Wetterapp-Anbieter entweder eine Vergütung für die App verlangen, oder – im Falle einer kostenlosen App – diese etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren. "Diese Regelungen haben den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen", heißt es in der Mitteilung des BGH.  

Der DWD mit Sitz in Offenbach ist eine Bundesbehörde. Wegen des Streits bietet der Wetterdienst seine App in der Vollversion derzeit auch nur gegen Bezahlung an, für einmalig 1,99 Euro. Dies wird nach dem BGH-Urteil auch so bleiben, wie der DWD am Donnerstag mitteilte. Es werde aber auch weiterhin eine unentgeltliche Version der WarnWetter-App angeboten, die über aktuelle amtliche Warnungen informiere.

acr/LTO-Redaktion

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BGH zur Wetter-App des DWD: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40795 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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