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50133

BGH zu Herstellergarantie im Online-Handel: Händler muss nicht über Garantie für Offi­ziers­messer infor­mieren

10.11.2022

Offiziersmesser

Wenn die Herstellergarantie für ein schweizer Offiziersmesser kein wesentliches Merkmal des Angebots ist, muss ein Online-Händler nicht über sie informieren. Bild: cdrcom - stock.adobe.com

Die Herstellergarantie für Schweizer Offiziersmesser beschäftigt seit mehreren Jahren die deutsche Justiz. Zwischenzeitlich befasste sich auch der EuGH mit dem Fall. Nun hat der BGH ein Urteil verkündet.

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Über Herstellergarantien müssen Internethändler nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann informieren, wenn diese für die Kaufentscheidung der Kunden und Kundinnen relevant sind. Das sei dann der Fall, wenn die Garantie ein wesentliches Merkmal des Angebots darstelle, entschied der erste Zivilsenat am Donnerstag in Karlsruhe (Urt. v. 10.11.2022, Az. I ZR 241/19). Die Richter und Richterinnen folgten damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). 

Im konkreten Fall hatte ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Herstellergarantie zu machen. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Er beantragte, dem Konkurrenten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

2018 hatte das Landgericht (LG) Bochum die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Online-Händler später antragsgemäß verurteilt. 

Händler handelte nicht unlauter

Der BGH hob nun dieses Urteil auf und stellte jenes des LG wieder her. Die Garantie sei in diesem Fall kein Verkaufsargument gewesen, erläuterte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Der beklagte Händler habe sich nicht unlauter verhalten.

Zwischenzeitlich hatte der Senat den EuGH eingeschaltet. Dieser entschied vor einigen Monaten, dass eine Informationspflicht besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten. Wenn diese ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots sei, müsse der Verkäufer alle Informationen über die Bedingungen der Garantie erteilen, "die dem Verbraucher die Entscheidung über eine vertragliche Bindung an den Unternehmer ermöglichen". 

Richter Koch sagte bei der Urteilsverkündung: "Das war nach der EuGH-Entscheidung ein relativ klarer Fall." Schon in der Verhandlung Ende September waren die Anwälte beider Seiten der Argumentation aus Luxemburg gefolgt. Auch wenn das bedeute, dass der Verbraucherschutz dann gerade bei jenen Verbrauchern zu kurz komme, die sich intensiv informieren wollen, sagte Rechtsanwalt Axel Rinkler damals.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BGH zu Herstellergarantie im Online-Handel: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50133 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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