Der Streit um die Vermarktung der Karikatur "The Real Badman & Robben" muss neu verhandelt werden. Der BGH hat ein Urteil aufgehoben, in dem das OLG München entschieden hat, dass der FC Bayern keine Urheberrechte verletzt hat.
Ein langjähriger Rechtsstreit zwischen dem FC Bayern und einem Grafiker wegen Karikaturen der früheren Münchner Profis Franck Ribéry und Arjen Robben geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf und ordnete eine neue Verhandlung dort an (Beschl. v. 28.07.2022, Az. i ZR 11/22).
Der Grafiker hatte Ribéry und Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen, die als XXL-Version beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund 2015 in der Münchner Allianz Arena in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: "The Real Badman & Robben". Er schlug den Angaben nach dem Verein vor, die Zeichnungen gemeinsam zu vermarkten - was nicht geschah.
Stattdessen bot der FC Bayern im Fanshop seit Mai 2019 Merchandising-Artikel an, die den Slogan mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven aufgriffen. Dagegen klagte der Grafiker erfolgreich vor dem Landgericht München I. Nach dessen Auffassung handelte es sich bei der Zusammenschau der Zeichnungen mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" um ein "schutzfähiges (Gesamt-)Werk".
Der FC Bayern hatte argumentiert, es handle sich bei den vom Verein genutzten Bildern, die beispielsweise auf Becher und T-Shirts gedruckt wurden, um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG bekam der Verein Recht. Der Slogan sei für sich genommen als kurze Wortfolge nicht schutzfähig, so das OLG. Die an der Zeichnung bestehenden Rechte habe der FC Bayern ebenfalls nicht verletzt, da der Verein sie nicht im Original oder als Vervielfältigung verwendet habe. Der FC Bayern habe sich zwar die Idee zu eigen gemacht, die Spieler Robben und Ribéry mit den Figuren Batman und Robin zu assoziieren, dabei auf ein "Badboy-Image" Ribérys anzuspielen und sich die Namensähnlichkeit der Comic-Figur Robin und Robben zu Nutze zu machen. Diese Idee genieße für sich genommen allerdings keinen urheberrechtlichen Schutz, argumentierte das OLG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Grafikers gegen die Entscheidung hatte vor dem BGH nun Erfolg. Das OLG habe das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, hieß es. Denn der Grafiker hatte seine Klagebegründung maßgeblich darauf gestützt, dass "die streitgegenständliche Choreographie" ein Gesamtwerk darstelle, welches als solches urheberrechtlichen Schutz genieße. Karikatur und Slogan müssten also als Einheit bzw. "Gesamtwerk" gesehen werden.
Der BGH monierte, dass das OLG den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnung gar nicht geprüft habe, sondern beides isoliert betrachtet - und damit den Kern der Klage nicht hinreichend in den Blick genommen habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht sonst zu der Beurteilung gekommen wäre, dass in der Zeichnung in Zusammenschau mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" ein schutzfähiges Werk gesehen werden könne.
Ein Termin für die neue Verhandlung am OLG steht noch nicht fest. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann der Grafiker Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat, verlangen - und dann auf entsprechenden Schadensersatz bestehen.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BGH hebt Urteil von Vorinstanz auf: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50667 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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