Druckversion
Samstag, 9.05.2026, 18:47 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-i-zr-146-20-werbung-fuer-fernbehandlung-telemedizin-verboten-digitaler-arztbesuch
Fenster schließen
Artikel drucken
46891

BGH verbietet Werbung für "digitale Arztbesuche": Tele­me­dizin ist noch kein Stan­dard

09.12.2021

Videoanruf mit einem Arzt (Symbolbild)

(c) Andrey Popov - stock.adobe.com

Die Telemedizin hat nicht zuletzt durch Corona einen Schub erlebt. Werbung für ärztliche Fernbehandlungen per App durch Mediziner im Ausland ist aber unzulässig, weil dies noch kein allgemein medizinischer Standard sei, so der BGH.

Anzeige

Zu pauschal angelegte Werbung für "digitale Arztbesuche" verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen geltendes Recht. Dabei gehe es um Marktverhaltensregelungen, die dem Gesundheitsschutz dienten, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, am Donnerstag in Karlsruhe (Urt. v. 09.12.2021, Az. I ZR 146/20).

Die private Krankenversicherung Ottonova aus München hatte das Angebot einer Fernbehandlung per App bei Ärzten in der Schweiz beworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und klagte erfolgreich auf Unterlassung. Danach durften die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung), nicht beworben werden. Ein Arzt müsse einen Patienten zum Beispiel abtasten und abhören sowie Daten zum Kreislauf erheben können.

Dem stimmten auch die Karlsruher Richterinnen und Richter zu. Eine Behandlung erfordere die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und sei im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich.

BGH: Fernbehandlungen entspricht nicht allgemein medizinischen Standards

Etwas kompliziert wird die Sache, weil der maßgebliche § 9 im HWG im Laufe des Verfahrens um einen zweiten Satz ergänzt worden war. Dieser berücksichtigt "Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen". Mit diesen Medien seien zwar auch Apps gemeint, räumte der Senat ein. "Das gilt aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist."

Solche Standards seien aber nicht Regelungen des Berufsrechts, heißt es in dem Urteil. Der Begriff entspräche vielmehr den allgemein anerkannten fachlichen Standards aus § 630 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag regelt. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln, zum Beispiel aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften.

Die Krankenversicherung habe aber mit einer "umfassenden ärztlichen Primärversorgung" samt Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung im Wege der Fernbehandlung geworben, die zurzeit eben noch nicht allgemeinen fachlichen Standards entspreche, so der BGH.  

"Eine Werbung für eine allgemeine Fernbehandlung ist damit ausgeschlossen", sagt Dr. Constantin Rehaag, Partner bei der Wirtschaftskanzlei Dentons, gegenüber LTO. Das Urteil zeige, dass nicht nur ein rein juristischer Maßstab anzulegen sei. In eine lauterkeitsrechtliche Prüfung müssten auch medizinische Kriterien mit einfließen.

"Systematische Schranken der Digitalisierung müssen abgebaut werden"

Ottonova-Gründer und Vorstandschef Roman Rittweger zeigte sich enttäuscht. "Aber es ist gut, dass wir Klarheit haben." Der Leiter der Rechtsabteilung, Thomas Oßwald, findet es laut Mitteilung schwer nachvollziehbar, dass die Fernbehandlung einerseits von der Politik gewollt und vom Gesetzgeber erlaubt, die Werbung dafür aber verboten sei. Auch in den Vorinstanzen war die Versicherung unterlegen.

Ähnliches Unverständnis äußerte Roland Wiring, Fachanwalt für Medizinrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Die enge Lesart des BGH ist mit dem politischen Ziel, die Telemedizin und die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter zu stärken, nur schwer in Einklang zu bringen." So mancher hätte sich einen mutigeren Ansatz gewünscht, teilte er mit. "Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, weitere Öffnungen zu ermöglichen."

Das sieht auch Nico Hribernik so, Mitgründer von Wellster, einem Anbieter für digitale Gesundheitsplattformen: "Das heutige Urteil zeigt leider sehr deutlich, welche Aufgabe dafür von unserem neuen Gesundheitsminister gemeistert werden muss: Es gilt, die systematischen Schranken der Digitalisierung endlich abzubauen", sagte er laut Mitteilung. "Nur wenn digitale und analoge Medizin ineinandergreifen, können wir Menschen einen verbesserten Zugang zu ärztlicher Behandlung bieten und die Unterversorgung lösen."

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH verbietet Werbung für "digitale Arztbesuche": . In: Legal Tribune Online, 09.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46891 (abgerufen am: 11.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Digitalisierung
    • Gesundheit
    • Medizin
    • Werbung
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Jennifer Oellig 08.05.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Jen­nifer Oellig

Menschlichkeit ist ein großer Anteil jeder anwaltlichen Tätigkeit, sagt Jennifer Oellig. Die Rechtsanwältin erzählt von einem missglückten Jobwechsel und teilt ihre Meinung zu Anwaltsrankings.

Artikel lesen
Renate S. bedient in ihrer Wohnung einen Braille-Drucker 07.05.2026
Diskriminierung

BGH verhandelt zur Geltung des AGG im Gesundheitswesen:

Rehak­linik nahm blinde Pati­entin nicht auf

Nach einer Knie-OP musste eine blinde Frau eine Reha absolvieren, doch die Klinik verweigerte ihr die Aufnahme. Der BGH muss klären, ob das AGG für medizinische Behandlungsverträge gilt. Er will seine Entscheidung am 21. Mai verkünden.

Artikel lesen
Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas (SPD) 06.05.2026
Arbeitszeit

Reform des Arbeitszeitgesetzes:

Bas kün­digt Gesetz­ent­wurf für Juni an

Eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit: In wenigen Wochen will Bundesarbeitsministerin Bas einen Gesetzentwurf für das politisch umstrittene Vorhaben vorlegen. Elektronische Arbeitszeiterfassung soll vor Ausbeutung schützen.

Artikel lesen
Werbung für die Penny-App in Stuttgart 16.04.2026
Apps

OLG Hamm weist Verbraucherschützer ab:

Die Penny-App-Rabatte sind nicht dis­kri­mi­nie­rend

Der Discounter Penny lockt in seiner App mit zusätzlichen Rabatten, aber nur für angemeldete Kunden. Verbraucherschützer sehen darin eine Diskriminierung, das OLG Hamm aber nicht. Es hat jedoch Revision zugelassen.

Artikel lesen
Polizei NRW 07.04.2026
Polizei

Beschwerde gegen Beschluss des VG Aachen:

OVG prüft Harn­stein-Fall der Polizei NRW

Ein einzelner Harnstein als Hürde für den Polizeidienst? Das OVG Münster prüft jetzt, ob das Land NRW bei einem Bewerber zu strenge Maßstäbe angelegt hat.

Artikel lesen
Verschieden Browser Tabs mit Sprachmodellen 04.04.2026
Künstliche Intelligenz

Prompt Injections:

Betrügen für Fort­ge­schrit­tene

Große Sprachmodelle haben eine systemimmanente Sicherheitslücke, die in Zukunft eine immer größere Rolle spielen könnte. Nico Kuhlmann gibt einen Überblick über Hintergründe und rechtliche Implikationen der sogenannten Prompt Injections.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Steu­er­recht

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) In­fra­struc­tu­re, En­er­gy, Re­sour­ces &...

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Ban­ken­auf­sichts­recht/ Reg­Tech

A&O Shearman, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Pro­dukt­haf­tung

Hogan Lovells International LLP, Mün­chen

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Steu­er­recht

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Ge­sell­schafts­recht

Hogan Lovells International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Hogan Lovells International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Cor­po­ra­te/M&A

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Dentons
Rechts­an­walt (m/w/d) M&A / En­er­gy

Dentons, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Erbbaurechtsvertrag – kurz und kompakt (11.05.2026)

11.05.2026

XNP – Digitale Niederschriften und Vermerkurkunden in der Notarstelle: Fokus Registerrecht

11.05.2026

Haftungsfallen im Erbrecht

11.05.2026

Verteidigung im Jugendstrafverfahren

11.05.2026

Die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen

11.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH