Fitnessstudios müssen vorerst geschlossen bleiben. Das BVerfG hat einen Eilantrag eines Betreibers aus Baden-Württemberg gegen Vorschriften aus dem IfSG abgelehnt. Zweifel an der Bestimmtheit der Rechtsgrundlage der Maßnahmen aber bleiben.
Ein Fitnessstudio-Betreiber aus Baden-Württemberg ist mit einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Zwangsschließung seines Betriebs in der Coronakrise gescheitert. Die Karlsruher Richter sehen zwar einen "schwerwiegenden und teilweise irreversiblen Eingriff" in die Berufsfreiheit "mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen". In Anbetracht der Gefahren für Leib und Leben müssten diese Interessen aber derzeit zurücktreten, heißt es in der Entscheidung vom Dienstag (Beschl. 28.04.2020, Az. 1 BvR 899/20).
In Baden-Württemberg ist der Betrieb von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr durch die aktuelle Corona-Verordnung bis 3. Mai untersagt. Ähnliche Regelungen gelten in den anderen Ländern. Der Betreiber wollte erreichen, dass die Vorschrift bis zu einer Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt wird. Die Regelung habe die Einnahmen einbrechen lassen. Das Studio sei in seiner Existenz gefährdet und insolvenzbedroht, argumentierte der Mann.
Die Richter halten die Verfassungsbeschwerde des Mannes, mit der dieser die §§ 28, 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als zu unbestimmt rügt, jedenfalls nicht für aussichtslos. Sie bedürften aber einer eingehenden Prüfung. In den Vorschriften sind Schutzmaßnahme bzw. der Verordnungserlass normiert.
Gesundheit überwiegt bei Folgenabwägung
Im Eilverfahren ging es nun "nur" um die Frage, was in der Zwischenzeit schlimmere Folgen hätte - das Aufheben der Regelung oder die weitere Schließung des Studios? Diese Entscheidung fiel gegen den Betreiber aus: Die Wiedereröffnung zahlreicher Fitnessstudios würde das Risiko neuer Infektionsketten erhöhen, heißt es in dem Beschluss. Entsprechend stiege die Gefahr, dass viele Menschen schwer erkrankten oder sogar sterben würden und das Gesundheitssystem an seine Grenzen komme. Die durch die wirtschaftlichen Folgen "schwerwiegend beeinträchtigte Berufsfreiheit" müsste derzeit dahinter zurücktreten.
Dabei spielte eine Rolle, dass die Regelung befristet ist. So sei sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen fortgeschrieben werde. Die Richter pochen darauf, dass jedes Mal neu geprüft wird, ob die Untersagung des Betriebs noch verhältnismäßig ist oder eine Lockerung verantwortet werden kann.
Der Mann hatte vorher auch schon beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof gegen die Corona-Verordnung geklagt. Sein Eilantrag war am 9. April abgelehnt worden. Schon dort hatten die Richter jedenfalls Zweifels an der Rechtsgrundlage geäußert.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
BVerfG lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41456 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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