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BFH zur Versteuerung von Pokerturnier-Gewinnen: Kein reines Glücks­spiel

17.09.2015

Asse beim Poker

© fotofabrika - Fotolia.com

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sein und somit der Einkommensteuer unterliegen. Anders als Lotto sei Poker kein reines Glücksspiel und kann damit ein Gewerbe sein.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (Urt. v. 16.09.15, Az. X R 43/12).

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht (FG) Köln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden.

Dieses Zwischenurteil hat der X. Senat des BFH nunmehr bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, in der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende jedoch erläutert, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des "Glücksspiels" knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, sei dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.

Pokern kann Gewerbe sein

Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung das Merkmal der "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" aus § 15 Abs. 2 EStG verneint, wenn eine Tätigkeit sich als "reines Glücksspiel" darstellte, wie z.B. beim Lottospiel. Im vorliegenden Verfahren habe die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Diese Würdigung bindet den BFH als Revisionsgericht.

Dies bedeute jedoch nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr sei zwischen einem "am Markt orientierten" einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem Merkmal des "Glücksspiels" statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Pokerspielers nach den Feststellungen der Vorinstanz aber ebenfalls erfüllt.

Nicht entschieden wurde die Frage, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos oder aus Pokerspielen im Internet einkommensteuerpflichtig sein können.

acr/LTO-redaktion

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BFH zur Versteuerung von Pokerturnier-Gewinnen: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16919 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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