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37087

BFH: Ren­ten­be­rater sind nicht selbst­ständig

16.08.2019

Ein Finanzamt

© mitifoto - stock.adobe.com

Der Beruf des Rentenberaters hat nichts mit dem des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters zu tun, so der BFH. Die Münchner Richter stellen damit klar, dass Rentenberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig sind.

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Rentenberater sind nicht freiberuflich im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof (BFH), wie am Freitag mit nun veröffentlichter Entscheidung bekannt wurde (Urt. v. 07.05.2019, Az. VIII R 2/16 und VIII R 26/16). Danach üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Geklagt hatten zwei Rentenberaterinnen. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter ordneten die Tätigkeit als gewerblich ein und setzten entsprechend eine Gewerbesteuer fest. Die Frauen klagten daraufhin gegen die Bescheide der Finanzämter.

Gegen das Vorgehen des Fiskus sei aber nichts einzuwenden, wie die Münchner Richter entschieden. Die Tätigkeit der Frauen sei keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit seien so verschieden, dass für eine Gleichbehandlung der Berufe kein Raum sei, begründete der BFH seine Entscheidungen. Auch der Umstand, dass die Rentenberaterinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Darüber hinaus erzielten die Frauen nach Ansicht des BFH auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten seien im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglied prägend sei, untermauerten die Münchner Richter ihre Argumentation.

tik/LTO-Redaktion

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BFH: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37087 (abgerufen am: 06.11.2025 )

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