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BFH verneint gewerbliche Tätigkeit: Freiberufliche Ärzte dürfen Kollegen einstellen

07.01.2015

Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis führen, bleiben auch dann Freiberufler, wenn sie weitere Mediziner anstellen. Voraussetzung sei aber, dass die Tätigkeit des Fachpersonals regelmäßig kontrolliert wird, entschieden die Richter des BFH.

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Selbstständige Ärzte sind auch dann noch freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn sie andere Mediziner einstellen und beschäftigen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis (Urt. v. 16.07.2014, Az. VIII R 41/12).

Die klagenden Ärzte, die eine Praxis in der Rechtsform einer GbR führen, üben einen mobilen Anästhesiebetrieb aus. Sie kommen überwiegend in den Praxen anderer Mediziner zum Einsatz, wenn dort Operationen unter Narkose durchgeführt werden sollen. Die Gesellschafter führen Voruntersuchungen durch und schlagen Behandlungsmethoden vor.

In den Streitjahren beschäftigten die Ärzte eine angestellte Medizinerin, welche die eigentliche Anästhesie nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Da nun nicht mehr ausschließlich Gesellschafter in der Gemeinschaftspraxis tätig waren, ging das Finanzamt von einer gewerblichen Tätigkeit aus.

Diese Ansicht bestätigte sich vor Gericht allerdings nicht. An der Freiberuflichkeit im Bereich der ärztlichen Tätigkeit ändere sich auch dann nichts, wenn qualifiziertes Personal engagiert werde. So entschied es nun der BFH, die die vorinstanzliche Entscheidung bestätigte.

Entscheidend sei aber, dass der Berufsträger stets in allen Fällen leitend und eigenverantwortlich tätig bleibe. Hierfür reiche es aus, dass die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals regelmäßig und eingehend kontrolliert werde. Die Voraussetzung sei im konkreten Fall gewahrt, so die Richter. Die Gesellschafter hätten die Voruntersuchungen ausschließlich selbst durchgeführt und die Behandlungsmethode festgelegt. Erst dann sei die angestellte Ärztin zum Einsatz gekommen und das auch nur in unproblematischen Fällen.

Strengerere Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit im medizinischen Bereich hat der BFH mit seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt. Würde man darüber hinaus verlangen, dass die Gesellschafter auch noch die Anästhesietätigkeit ausführen, so würde man den Einsatz von Fachpersonal im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen.

una/LTO-Redaktion

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BFH verneint gewerbliche Tätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14292 (abgerufen am: 19.08.2026 )

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