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BFH zu staatlichen Hilfen für Opfer von Gewalttaten: Opfer­ent­schä­d­i­gung bricht nicht Kin­der­geld

01.06.2023

Kindergeldantrag

Die Opferentschädigung wird nicht auf das Kindergeld angerechnet. Das entschied nun der BFH. Foto: Thomas Francois/Adobe.stock.com

Opfer von Gewalttaten erleiden materielle wie immateriellen Schäden. Um die Folgen abzumildern, gibt es Opferentschädigung und Kindergeld. Dass diese zwei Leistungen nicht miteinander verrechnet werden dürfen, hat nun der BFH entschieden.

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Wird ein Kind Opfer einer Gewalttat und kann es infolgedessen nicht für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen, haben dessen Eltern einen Anspruch auf Kindergeld. Auf diese Leistung wird eine Grundrente, die das Kind als Geschädigter erhält, nicht angerechnet. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit am Donnerstag veröffentlichtem Urteil entschieden (Urt. v. 20.04.2023, Az. III R 7/21).

Zwei staatliche Leistungen für dieselbe Sache

Wer Opfer einer Gewalttat wird, ist schwer getroffen: Zu den Kosten für Heilbehandlung, Reha und Therapie kommen psychische Belastungen hinzu. Um diese Folgen immerhin abzumildern, gibt es seit 1976 das Opferentschädigungsgesetz (OEG), welches Opfern Ansprüche auf finanzielle Entschädigung zuspricht.

Erleidet der Geschädigte durch die Tat eine Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit unmöglich macht, wird die Lage prekär: Dann fehlt auch noch ein Einkommen, das den Lebensunterhalt sichert. Tritt die Behinderung ein, bevor der Geschädigte 25 Jahre alt wird, sieht das Gesetz eine weitere staatliche Hilfe vor: das Kindergeld. 

Dieses erhalten Eltern allgemein, um den Aufwand für die Erziehung und Ausbildung der Kinder stemmen zu können. Zugutekommen soll es also letztlich den Kindern selbst. Grundsätzlich gibt es Kindergeld, bis die Kinder 18 sind, und zwar unabhängig von einer möglichen Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit. Dies gilt auch für den Zeitraum einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums.

Der Leistungsanspruch besteht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes über den Eintritt der Volljährigkeit auch dann fort, wenn das Kind "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist". Das ist nachvollziehbar, denn in diesen Fällen ist das Kind trotz Volljährigkeit nicht unabhängig von den Eltern in der Lage, das eigene Auskommen zu sichern.

Kindergeld plus Opferentschädigung?

Erleidet ein Kind infolge einer Gewalttat eine Behinderung, bevor es 25 wird, gibt es also beides: Opferentschädigung und Kindergeld. Offen lässt das Gesetz jedoch, ob beide Leistungen miteinander verrechnet werden. Dies verneint der BFH nun.

Im vorliegenden Fall hatte der Vater einer volljährigen und verheirateten Tochter die Auszahlung des vollen Kindergeldes beantragt. Die Familienkasse war der Ansicht, dass bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge nicht nur der der Tochter gegen ihren Ehemann zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, sondern auch die Beschädigtengrundrente nach dem OEG. Der Vater sah das anders und klagte gegen den entsprechend ablehnenden Bescheid der Familienkasse. Nachdem ihm bereits das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern Recht gegeben hatte, bestätigte dies auf die Revision der Familienkasse hin nun auch der BFH.

Auf die Schutzzwecke kommt es an

Mangels einer expliziten Regelung ist nach Auffassung des BFH maßgebend, welchen Zweck die jeweiligen staatlichen Leistung verfolgen. Die Grundrente nach dem OEG diene "in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten" habe. Sie "dient […] nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen". Soll heißen: Die finanzielle Unterstützung durch die Eltern kompensiert nicht den durch die Gewalttat zugefügten seelischen Schaden. Opferentschädigung und Kindergeld verfolgen nach Auffassung des BFH damit unterschiedliche Zwecke, eine Verrechnung der beiden Geldbeträge sei daher zweckwidrig.

Das soll laut dem BFH selbst dann gelten, wenn man der Beschädigtengrundrente auch den Zweck zuschreiben will, materiellen Schäden abzudecken. Denn insofern müssten auch der behinderungsbedingte Mehraufwand auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden. Dies habe die Familienkasse vorliegend außer Acht gelassen.

mk/LTO-Redaktion

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BFH zu staatlichen Hilfen für Opfer von Gewalttaten: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51900 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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