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Auskunft über PIN, PUK und IP-Adressen: Experten kritisieren Gesetzentwurf

12.03.2013

Das BVerfG hatte 2012 entschieden, dass die Speicherung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch Behörden teilweise verfassungswidrig ist und gesetzlich neu geregelt werden muss. Am Montag äußerten einige Sachverständige bei einer Anhörung im Innenausschuss des Bundestags Bedenken an dem Gesetzentwurf zur Bestandsdatenauskunft, der die Entscheidung umsetzen soll.

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Im Januar des vergangenen Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die derzeitige Regelung der Bestandsdatenauskunft in § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nur noch übergangsweise bis längstens zum 30. Juni 2013 anwendbar ist (Beschl. v. 24.01.2012, Az. 1 BvR 1299/05). Diese Vorschrift verpflichtet Telekommunikationsanbieter, Behörden Auskunft über gespeicherte Kundendaten zu geben, wenn dies für die Verfolgung von Straftaten, die Gefahrenabwehr oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder erforderlich ist.

Die Karlsruher Richter kritisierten, dass das Gesetz die Zuordnung dynamischer Internetadressen nicht regelt und dass auf Zugangssicherungscodes wie PIN und PUK zugegriffen werden kann, ohne dass dafür dieselben Voraussetzungen wie für die Nutzung dieser Codes gilt.

Schaar fordert Benachrichtigungspflicht

Nach Ansicht des Bundesinnenministeriums sind Bestandsdaten in erster Linie Name und Anschrift sowie weitere Kontaktdaten des Inhabers eines Telekommunikationsanschlusses. Hierunter fielen auch Zugangsdaten wie Handy-PIN-Nummer. Nicht zu den Bestandsdaten zählten hingegen sogenannten Verkehrsdaten, also die erst bei der eigentlichen Telekommunikation anfallenden Verbindungsdaten.

Am Montag hörte der Innenausschuss des Bundestages Sachverständige an zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Professor Matthias Bäcker von der Universität Mannheim monierte, dass § 113 TKG der Entwurfsfassung lediglich die Behörden benenne, an die übermittelt werden dürfe, aber nicht, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen dürfe. Dies führe dazu, dass diese Vorschrift die Regelungsverantwortung des Gesetzgebers verfehle und hiermit Grundrechte verletzte.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hielt sowohl eine Benachrichtigungspflicht bei den IP-Adressen als auch bei PIN- und PUK-Nummern für geboten. Hinsichtlich der "einfachen Bestandsdatenauskunft" sah er diese Notwendigkeit nicht. Soweit es um die Weitergabe von IP-Adressen und PUK an Behörden geht, schlug er einen Richtervorbehalt vor.

tko/LTO-Redaktion

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Auskunft über PIN, PUK und IP-Adressen: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8307 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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