Ist in einem Testament ein Ersatzerbe bestimmt, so kann dies nicht ohne weiteres in eine Nacherbschaft umgedeutet werden, wenn der Ersatzerbfall nicht eintritt. Das OLG Hamm entschied dies im Testamentsfall einer 74-Jährigen, die vier Kinder hinterließ, von denen aber nur der älteste Sohn erben sollte.
Der Begriff des Ersatzerben besagt nicht mehr als den "Austausch der zur Erbfolge berufenen Personen", so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem rechtskräftigen Beschluss, der am Dienstag bekannt wurde (Beschl. v. 18.07.2013, Az. 15 W 88/13). Daher könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Erblasser den Ersatzerben auch als Nacherben einsetzen wolle, wenn der Ersatzerbfall nicht eintritt.
Im Jahr 1991 starb die 74 Jahre alte Mutter von vier Kindern. Durch Testament hatte sie verfügt, dass ihr ältestes Kind, der 1952 geborene Sohn, alleiniger Erbe werden sollte. Für den Fall, dass er kinderlos versterbe, solle ihr 1958 geborener Sohn "Ersatzerbe" sein. 2012 starb dann ihr erster Sohn kinderlos, der Zweitgeborene beantragte daraufhin einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweist. Das OLG entschied nun über diesen Antrag und wies ihn zurück, da das Testament und die sonstigen Umstände nicht auf einen entsprechenden Willen der Mutter hindeuten würden.
Selbst wenn der Mutter die juristische Bedeutung einer Vor- und Nacherbschaft unbekannt gewesen sei, hätte sie eine der Vorerbschaft entsprechende Verfügungsbeschränkung bestimmt, so das Gericht. Man müsse daher von einer Ersatzerbenstellung des jüngeren Sohnes ausgehen. Der Ersatzerbfall sei aber nicht eingetreten, weil sein älterer Bruder die Erblasserin überlebt und selbst beerbt habe.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Testamentsauslegung: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9490 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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