Ein Erbe und Testamentvollstrecker legte seiner Mutter wertvollen Schmuck mit ins Grab – sehr zum Ärger seiner ebenfalls erbenden Geschwister. Pflichtwidrig gehandelt hat er aber nicht, hat das OLG Frankfurt am Main nun entschieden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker nicht grob pflichtwidrig handelt, wenn er auf Wunsch der Erblasserin Eheringe und eine Kette in ihr Grab legt, obwohl die Erblasserin einer anderen Erbin ihren Schmuck vermacht hatte und diese der Grabbeigabe nicht zugestimmt hat (Beschl. v. 19.12.2023, Az. 21 W 120/23). Damit wies das OLG die Beschwerde eines Erben gegen die Zurückweisung des Antrags auf Entlassung des Testamentsvollstreckers (Amtsgericht Königstein, Beschl. v. 24.03.2023, Az. 33 IV 21055/90) zurück.
Die in diesem Fall verstorbene Frau hatte in ihrem Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und einem dieser Erben ihren Schmuck vermacht. Zudem ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen ihrer Söhne als Testamentsvollstrecker. Dieser legte der toten Frau – seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch – die Eheringe der Frau und ihres vorverstorbenen Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, ohne zuvor die Zustimmung der übrigen Erben einzuholen. Daraufhin beantragte ein Erbe beim Nachlassgericht die Entlassung des Sohnes aus dem Amt des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB. Diesen Antrag hatte das AG Königstein zurückgewiesen, weswegen der beantragende Erbe vor das OLG zog.
Wunsch der Mutter als erteilter Auftrag anzusehen
Die beim OLG eingelegte Beschwerde hatte nun keinen Erfolg. Die Grabbeigabe durch den Sohn, der die verstorbene Mutter zum Testamentsvollstrecker bestimmt hat, sei keine für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB erforderliche grobe Pflichtverletzung. Der Sohn, der den Antrag stellte, müsse eine entsprechende Pflichtverletzung des Sohnes nachweisen, der zum Testamentvollstrecker bestimmt worden war. Das konnte er nach Auffassung des OLG aber nicht, da der antragstellende Sohne nicht nachweisen konnte, dass die Grabbeigabe gerade nicht auf Wunsch der verstorbenen Mutter erfolgte.
Der laut OLG entsprechend zu unterstellende Wunsch der verstorbenen Frau an den als Testamentsvollstrecker bestimmten Sohn sei als ein zu deren Lebzeiten erteilter Auftrag zu werten. Einem solchen hätten aber nur alle drei Erben gemeinsam widerrufen können, so das OLG. Dies sei nicht erfolgt.
Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der verstorbenen Mutter andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Sohn deshalb zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können – und zwar ohne pflichtwidrig zu handeln. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung annehmen wollte, sei diese nicht als schwerwiegend zu werten, so das OLG im Ergebnis.
hes/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main klärt Testamentstreit: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53590 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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