Der dem Volksbegehren "Stoppt den Pflegenotstand in Bayerns Krankenhäusern" zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht unvereinbar. Es ist daher unzulässig, entschied der Bayerische VerfGH.
Das Volksbegehren "Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern" ist rechtlich unzulässig. "Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht unvereinbar", sagte der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH), Peter Küspert, am Dienstag in München. Dem Freistaat fehle schlicht die Gesetzgebungskompetenz (Urt. v 16.07.2019, Az. Vf. 41-IX-19). Die Initiatoren das Volksbegehrens - ein Bündnis aus Politikern, Pflegern, Ärzten und Juristen - hatten nach eigenen Angaben mehr als 100.000 Unterschriften gesammelt. Sie forderten unter anderem mehr Pflegepersonal und einen festen Personal-Patienten-Schlüssel.
Das bayerische Innenministerium hatte das Volksbegehren für unzulässig erklärt und die Angelegenheit den Verfassungsrichtern zur Entscheidung vorgelegt. Das Ministerium argumentierte, zentrale Teile der Forderungen seien schon durch Bundesrecht abschließend geregelt. In Bayern gebe es deswegen keine entsprechende Gesetzgebungsbefugnis.
Dieser Ansicht schloss sich auch der VerfGH an. Die auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz beruhenden bundesgesetzlichen Normierungen zur Bemessung und Finanzierung des Pflegepersonals in Krankenhäusern und zu Personaluntergrenzen versperren laut VerfGH die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung derselben Materie. Zudem habe die Staatsregierung grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob und in welcher Weise sie von dem ihr in der Bayerischen Verfassung eingeräumten Gesetzesinitiativrecht Gebrauch machen will. Der Volksgesetzgeber dürfe die Staatsregierung nicht zur Vorlage eines Gesetzentwurfs verpflichten.
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sah sich nach dem gerichtlich erklärten Aus nun in seiner Rechtsauffassung bestätigt. "Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht, so dass hier der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis besitzt", teilte er am Dienstag mit. "So sehen es auch die Verfassungsrichter."
An einer ähnlichen Begründung war auch schon ein Pflege-Volksbegehren in Hamburg gescheitert. Die bayerischen Initiatoren hatten aber gehofft, für sie könne es womöglich anders kommen. "Enttäuschung ist schon da", sagte der Sprecher des Initiatoren-Bündnisses, der Linken-Bundestagsabgeordnete Harald Weinberg, nach der Entscheidung. Ein weiteres Begehren mit einem neuen Gesetzesvorschlag konnte er sich zunächst nicht vorstellen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Keine Gesetzgebungskompetenz: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36527 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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