Ein neues Radgesetz sollte in Bayern für besser ausgebaute Radwege sorgen. Knapp 30.000 Menschen unterzeichneten ein entsprechendes Volksbegehren. Nun stellt sich jedoch der BayVerfGH in die Quere: das Volksbegehren sei unzulässig.
Bis 2030 sollte der Anteil des Radverkehrs am Verkehrsaufkommen in Bayern auf mindestens 25 Prozent erhöht werden. Die Initiative "Radentscheid Bayern" wollte dies mit einem neuen Radgesetz erreichen, das unter anderem vorsah, beim Straßenbau künftig den Fokus auf Verkehrsmittel des Umweltverbundes, also Rad-, Fuß- und öffentlicher Personennahverkehr, zu setzen. Außerdem sollten Radschnellverbindungen und sichere Abstellmöglichkeiten das Radfahren attraktiver machen. Um ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, haben etwa 30.000 Menschen die Initiative unterzeichnet. Die Mindestschwelle von 25.000 Unterschriften war damit überschritten.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bezweifelte allerdings, dass das Volksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, und legte die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) zur Entscheidung vor (Art. 64 Landeswahlgesetz). Erst wenn der BayVerfGH das Begehren bewilligt, können sich die Bürgerinnen und Bürger bei den Gemeinden in Listen für das Anliegen eintragen.
Keine Gesetzgebungskompetenz der Länder
Der BayVerfGH teilte allerdings die Meinung des Staatsministeriums und erteilte dem Volksbegehren eine Absage (Az. Vf. 8-IX-23). Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit seien nicht gegeben, sagte Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler am Mittwoch in München. Das Gericht begründete dies insbesondere damit, dass einige der geforderten Regelungen des Gesetzentwurfs in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingriffen.
Die fraglichen Regelungen seien solche des Straßenverkehrsrechts, für die dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz die erforderliche Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Länder seien nur für das Straßenrecht zuständig, bei dem es aber lediglich um die Bereitstellung der Straße oder des Weges gehe.
Wäre der Volksentscheid erfolgreich, müsste das Gesetz wegen Verstoßes gegen Bundesrecht vom Bundesverfassungsgericht oder vom BayVerfGH für nichtig erklärt werden. Der BayVerfGH betonte dabei, dass diese Entscheidung keine Aussage über die rechtspolitische Bewertung des Volksbegehrens treffe.
Eine teilweise Zulassung des Volksbegehrens lehnte des Gericht deshalb ab, weil nicht sicherzustellen sei, dass die Unterstützer auch den um die unzulässigen Regelungen entschlackten Gesetzentwurf unterschrieben hätten. Das Anliegen wäre ohne die Regelungen in einem grundlegenden Baustein substanziell entwertet, führte das Gericht zur Begründung an.
"Bayern ist ein Radlland"
Bayern könnte aber dennoch ein neues Fahrradgesetz bekommen: Vor gut zwei Wochen hatten CSU und Freie Wähler proaktiv einen eigenen Entwurf vorgelegt. Bis 2030 sollen demnach in Bayern 1.500 Kilometer neue Radwege und ein landesweit durchgängiges Radverbindungsnetz entstehen. Ferner setzt das Gesetz auf mehr Verkehrssicherheit, eine zentralisierte Planung von Infrastrukturprojekten und eine günstigere Mitnahme des Fahrrads in der Bahn für einen Euro pro Fahrt und Rad. Er soll noch vor der Sommerpause im Landtag verabschiedet werden. Den Initiatoren des Rad-Volksbegehrens geht der Gesetzesentwurf allerdings nicht weit genug. Sie kritisieren zudem, nicht an der Erarbeitung des angestrebten Radgesetzes beteiligt worden zu sein.
Bernadette Felsch, Beauftragte des Volksbegehrens und Vorsitzende des Fahrrad-Clubs ADFC Bayern, kündigte an, man werde weiter für mehr Sicherheit für Radfahrer kämpfen. Sie hofft deshalb insbesondere auf Nachbesserungen am vorliegenden Gesetzentwurf von CSU und Freien Wählern. "Denn dieser ist noch unzureichend für die Sicherheit der Radfahrenden in Bayern." Und es solle doch ein "gutes Gesetz" werden.
Innenminister Joachim Herrmann (CSU) betonte, die Staatsregierung teile das Ziel der Initiatoren, den Radverkehr erheblich auszubauen und zu stärken. "Bayern ist ein Radlland und wir werden den Radverkehr deutlich attraktiver und vor allem auch sicherer machen."
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Vorerst kein neues Radgesetz für Bayern: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51941 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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