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6592

BAG zum öffentlichen Dienst: Kürzung des Weihnachtsgelds bei Arbeitgeberwechsel

12.07.2012

Der Anspruch eines im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmers auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, die so genannte Jahressonderzahlung, gegen seinen Arbeitgeber reduziert sich um je ein Zwölftel für jeden Monat, in dem er nicht bei diesem beschäftigt war. Das entschied das BAG mit Urteil von Mittwoch.

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Danach sind auch Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen, selbst wenn es sich bei diesen ebenfalls um Arbeitgeber im öffentlichen Dienst handelt, so der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 11. Juli 2012 (Az. 10 AZR 488/11).

Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat.

Hiergegen wandte sich ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, der vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 an der Universität Jena angestellt war. Arbeitgeber war der Freistaat Thüringen. Am 1. Oktober 2009 trat der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter in die Dienste der beklagten Universität zu Köln. Diese zahlte dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 9/12 gekürzte Jahressonderzahlung. Mit der Klage verlangte er die volle Jahressonderzahlung 2009. Er meint, § 20 Abs. 4 TV-L erlaube keine Anspruchsminderung, da er im gesamten Jahr 2009 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder gewesen sei, wenn auch bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.

plö/LTO-Redaktion

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BAG zum öffentlichen Dienst: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6592 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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