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BAG zu Saisonabbruch wegen der Corona-Pandemie: Keine Ver­trags­ver­län­ge­rung, wenn Fuß­baller nicht spielt

25.05.2023

Fußball

Die Spielzeit 2019/2020 endete wegen der Corona-Pandemie früher und viele Spiele fanden nicht mehr statt.  BillionPhotos.com/stock.adobe.com

Fußballprofis brauchen eine Mindestanzahl an Spieleinsätzen, damit ihr Vertrag verlängert wird. Daran ändert auch ein Saisonabbruch wegen der Corona-Pandemie nichts, urteilte das BAG.

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Ein Profifußballer muss in einer Saison auf eine Mindestanzahl von Spieleinsätzen kommen, damit sein Vertrag verlängert wird. Durch die Pandemie fanden weniger Spiele statt. Das ist aber kein Grund dafür, den Vertrag bei weniger erbrachten Spielen eines Fußballers zu verlängern, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 24.05.2023 , Az. 7 AZR 169/22)

In Arbeitsverträgen mit Profifußballern stehen oft Vertragsklauseln, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine Mindestanzahl von Spieleinsätzen kommt. Die Spielzeit 2019/2020 endete wegen der Corona-Pandemie früher und viele Spiele fanden nicht mehr statt. Ein Fußballer aus der Regionalliga Südwest fand, dass die Klausel deshalb anders ausglegt werden müsste. Schließlich habe er nicht ausreichend Chancen gehabt, auf genügend Spieleinsätze zu kommen. Er war der Meinung, sein Vertrag müsse trotz weniger Spieleinsätze verlängert werden. Er klagte.

Doch genauso wie in den Vorinstanzen blieb seine Klage ohne Erfolg. Das BAG hat entschieden: Die Parteien haben die Vertragsverlängerung an eine absolute Mindesteinsatzzahl gebunden. Diese sei im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu korrigieren. Auch habe er keinen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Es komme nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam ist, erklärte das BAG.

cp/LTO-Redaktion

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BAG zu Saisonabbruch wegen der Corona-Pandemie: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51847 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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