Das BAG hat am Dienstag entschieden, dass die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Sie sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung.
Damit ist die Gebrauchsüberlassung des Pkw regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgsetz (EFZG) besteht, nicht der Fall.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellte ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw "auch zur privaten Nutzung" zur Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangte Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg (Urt. v. 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09).
BAG: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2152 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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