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1974

ArbG Düsseldorf: Kündigungen wegen der Mitnahme von Schrott unwirksam

von dpa/tko/LTO-Redaktion

19.11.2010

Das ArbG Düsseldorf hat am Donnerstag entschieden, dass die Kündigung eines Betriebshofs-Mitarbeiters wegen der Mitnahme von vermeintlich wertlosem Elektroschrott unwirksam sei. Nach Ansicht des Gerichts sei das Verhalten nach 28 Jahren Betriebszugehörigkeit für eine Kündigung nicht schwerwiegend genug.

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Im vorliegenden Fall sei das Mitnehmen des Schrotts nicht explizit verboten gewesen. Bereits nach allgemeinem Verständnis seien die Gegenstände wertlos, deswegen eine fristlose Kündigung als Maßnahme fraglich.

Das Gericht hob auch die Kündigungen gegen einen weiteren
Betriebshof-Mitarbeiter und den Leiter des Hofs auf. Der Mitarbeiter
soll Kupfer aus Kabeln entwendet und mit dem Leiter des Betriebshofs
Scheinrechnungen erstellt haben. Im Fall des zweiten Mitarbeiters,
entschied das Gericht, seien die Vorwürfe ihm nicht konkret
zuzurechnen.

Beim Leiter des Betriebshofs war die Kündigung schon aus formalen
Gründen nichtig, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört
worden sei. Kollegen sollen das Trio angeschwärzt haben. Die
Betroffenen sprachen von Mobbing als Hintergrund der Vorwürfe.

Mehr zum Thema Kündigung auf LTO.de:

"Vertrauen kann zurückgewonnen werden."

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Zitiervorschlag

ArbG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1974 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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