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1312

AG München: Unterlassungsklage wegen zugeparkter Einfahrt erfolgreich

age/LTO-Redaktion

30.08.2010

Berechtigt das mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn zu einer Klage auf Unterlassung? Diese Frage hat das AG München in einem aktuellen Urteil beantwortet.

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Immer wieder stellte eine Frau ihren PKW vor der Garageneinfahrt des Nachbarn ab. Grund dafür war, dass sich zwischen den betroffenen Grundstücken eine Privatstraße befand, an deren Ende die Garage des Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der Frau lag.

Die mehrfache Bitte des Nachbarn, dies zu unterlassen, blieb ebenso folgenlos wie eine Aufforderung zur Unterschrift einer Unterlassungserklärung.

Daraufhin erhob der Nachbar Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung, da er seine Garage ansonsten nicht nutzen könne.

Die Nachbarin hingegen argumentierte damit, dass der Kläger klingeln könne wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders abzustellen. Zudem sei es ihr auf Grund der engen Straße nicht möglich, das Auto ohne eine Beeinträchtigung der Garagenzufahrt zu parken.

In ihrem Urteil (Az. 241 C 7703/09) gab die zuständige Richterin jedoch dem Garagenbesitzer Recht. Das Abstellen des PKW stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde.

Zwar könnte der Kläger die Beklagte dazu auffordern, ihr Auto wegzufahren, eine Eigentumsbeeinträchtigung liege aber bereits in dem Moment des Abstellens des Autos vor. Auch werde das Auto nicht nur zum Aussteigen, sonder über einen längeren Zeitraum geparkt.

Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich aus dem mehrfachen Parken sowie der Weigerung, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie das Eigentum anderer Menschen behindere.

Bei einem weiteren Abstellen ihres PKWs würde die Beklagte vom Gericht zu einem dann im Einzelfall festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(AG München, Urt. v. 22.12.09, Az. 241 C 7703/09)

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AG München: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1312 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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