Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin einer der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Tier ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Eine Hundehalterin hatte nach dem Biss eines fremden Tieres Schmerzensgeld verlangt. Grundsätzlich wäre dieses in Höhe von 2500 Euro angemessen, wenn man nur die Verletzungen und ihre Folgen berücksichtige, so die Richterin. Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungsmildernd zu berücksichtigen. Nach der Beweisaufnahme sei die Aggression letztlich von dem klägerischen Hund ausgegangen (Urt. v. 01.04.2011, Az. 261 C 32374/10).
Labradormischling vs. Ridgeback
In dem zugrundeliegenden Fall kam es im November 2009 zu einer Rauferei zwischen einem Labradormischling und einem Ridgeback. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labradormischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr 3 Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen.
Die Frau verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Ridgeback. Deren Haftpflichtversicherung bezahlte ihr daraufhin 750 Euro. Dies sei nicht ausreichend, meinte die Halterin des Labradormischlings, und erhob Klage vor dem Amtsgericht (AG) auf Zahlung weiterer 2250 Euro.
Biss noch Resultat des Kampfes
Das Gericht gab ihr nur zu einem Teil Recht und sprach ihr noch 1250 Euro zu. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss des Ridgebacks als Resultat des Kampfes anzusehen sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berücksichtigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro zu. Hiervon seien die gezahlten 750 Euro abzuziehen und ihr somit noch 1250 Euro zuzusprechen.
Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin liege indes nicht vor. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes.
Das Urteil ist rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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AG München: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4202 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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