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BVerfG entscheidet über Beschwerden: DKP darf zur Bun­des­tags­wahl ant­reten, Pogo-Partei nicht

27.07.2021

Ein Wahlzettel für die Bundestagswahl

stockfotos-mg - stock.adobe.com

Zahlreiche kleine Parteien wollen an der anstehenden Bundestagswahl teilnehmen. Nur für eine war das Verfahren beim BVerfG erfolgreich. 

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Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) darf nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nun doch an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen. Dies entschied der Zweite Senat im Wege einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Beschl. v. 22.07.2021, Az. 2 BvC 8/21).

Am 8. und 9. Juli hatte der Bundeswahlausschuss geprüft und darüber entschieden, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die anstehende Bundestagswahl anzuerkennen seien. Zahlreiche Gruppierungen wurden abgelehnt, oft scheiterten sie an formalen Mängeln. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde zum BVerfG erhoben. Davon waren fünfzehn Verfahren bereits unzulässig, vier wiederum unbegründet. Hierzu gehörten unter anderem die Zentrumspartei sowie die Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands. Erfolg hatte indes allein die DKP.

Im Rahmen der sehr selten vorkommenden Nichtanerkennungsbeschwerde prüft das BVerfG im Wesentlichen, ob überhaupt eine Partei im Sinne von Art. 21 Grundgesetz (GG) und § 2 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG) gegeben ist und ob diese den formellen Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) genügt. Die Parteieigenschaft ist danach zu beurteilen, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht erfolgt, an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Nach diesen Maßstäben war die Beschwerde der DKP zulässig und begründet. Der Zweite Senat folgte dem Bundeswahlausschuss nicht in dessen Auffassung, dass die DKP ihre Parteieigenschaft verloren habe. Problematisch waren hierbei fehlerhafte Rechenschaftsberichte, welche jede Partei jährlich vorlegen muss. Nach einer Gesamtwürdigung und einer Auslegung von § 2 Abs. 2 S. 2 PartG im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG ist die Parteieigenschaft der DKP nach Auffassung des Zweiten Senats zu bejahen. Dies gelte insbesondere, da die Organisation, Mitgliederzahl und das Auftreten in der Öffentlichkeit darauf schließen lassen, dass die DKP zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung in der Lage ist, so das BVerfG.

jb/LTO-Redaktion

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BVerfG entscheidet über Beschwerden: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45577 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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