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Nach Verurteilung eines Arztes wegen Sterbehilfe: Klare Richt­li­nien für Sui­zid­hilfe sind uner­läss­lich

Gastkommentar von Paulina Krasa

13.04.2024

Das Bild zeigt eine Gerichtsverhandlung, die mit Sterbehilfe und klaren Richtlinien für Suizidhilfe im Zusammenhang steht.

"Andernfalls stünde psychisch Erkrankten zwar weiterhin ein Recht auf Suizidhilfe zu, faktisch würde es ihnen allerdings sehr schwer gemacht, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen." picture alliance/dpa | Jörg Carstensen / Christoph Köstlin

Das LG Berlin I verurteilt einen Arzt wegen Suizidhilfe, doch vermisst dabei gesetzliche Maßstäbe. Auch für Prozessbeobachterin Paulina Krasa müssen klare Regeln her, um Selbstbestimmung auch für depressive Personen zu wahren. 

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Im Saal 700 herrscht betroffene Stille auf den Zuschauerbänken, nachdem der Vorsitzende Mark Sautter das Urteil gegen den Arzt Dr. Christoph Turowski verkündet. Die meisten, die dort Platz genommen haben, sind Turowski-Befürworter:innen. Entsprechend ist große Enttäuschung spürbar, nachdem die 40. Große Strafkammer des LG Berlin I ihn zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft in einem minder schweren Fall verurteilt.  

Turowski habe mit seiner Suizidhilfe an der 37-jährigen Studentin Isabell R. "die Grenzen des Zulässigen überschritten", erklärt der Vorsitzende Mark Sautter. Doch wo genau diese Grenzen des Zulässigen liegen, darüber herrscht offenbar noch Unsicherheit. Ob allein das Fehlen der Dauerhaftigkeit und der inneren Festigkeit des Suizidwunsches für die Annahme der Tatherrschaft in einem derart gelagerten Fall ausreiche, sei rechtsdogmatisch zweifelhaft, so der Vorsitzende Sautter. 

Doch auf diese Kriterien hatte seine Kammer ihr Urteil gestützt: Dr. Turowski und Isabell R. tauschten sich nach einem ersten Suizidversuch während ihres Aufenthaltes in einer Psychiatrie etliche Male aus. In manchen der Nachrichten distanzierte sich die Studentin von ihrem Suizidwunsch. Zwar hätten diese lediglich 5 Prozent ausgemacht, wie Turowski vor Gericht immer wieder betonte. Doch eine Quanitfizierung der Nachrichten pro Suizid sei ungeeignet, um einen freien Willen zu ermitteln. 

Strafbarkeit trotz freiem Todeswillen?

Zwar schloss sich die Kammer der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, dass der Geschädigten ihr freier Wille nicht abgesprochen werden könne sogar an, gleichwohl habe es beim zweiten Suizidanlauf an jener Dauerhaftigkeit und innerer Festigkeit gefehlt, welche das Bundesverfassungsgericht bei assistierten Suiziden fordert. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte bei seinem Grundsatzurteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung im Februar 2020 klar gemacht, dass von einem freien Willen nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, von einer gewissen "Dauerhaftigkeit" und "inneren Festigkeit" getragen ist. Wann von einer Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit gesprochen werden kann, ist dem Urteil des Verfassungsgerichts aber nicht zu entnehmen.

Dass es Isabell R. an beidem fehlte, entnahm das Gericht dem Chatverlauf am Todestag zwischen ihr und Turowski, der preisgab, dass sie nur wenige Minuten vor ihrer finalen Suizidentscheidung dem Sterbehelfer mitteilte, doch noch weiterleben zu wollen.

Gericht will Überprüfung der eigenen Entscheidung

Auch wenn die Große Strafkammer in diesem Fall von einer Überschreitung der Grenzen sprach, sieht sie dennoch rechtlichen Klärungsbedarf.

Der BGH müsse die Kriterien der Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit noch weiter präzisieren, so der Vorsitzende Sautter. Er ging sogar so weit, ausdrücklich eine Revision durch den Verurteilten zu begrüßen. Lisa Jani, Sprecherin der Berliner Strafgerichte, präzisierte nach Urteilsverkündung, dass es die Kammer als wünschenswert ansehe, wenn die Rechtsprechung zur bestehenden Rechtslage oder der Gesetzgeber mehr Orientierung schaffen würde. Im Bundestag hatte im vergangen Jahr keiner der Gesetzentwürfe zur Regelung der Sterbehilfe eine Mehrheit gefunden. 

Es wirkt fast so, als würden nun offene Rechtsfragen auf Turowskis Rücken ausgetragen. Nicht das erste Mal für den Mediziner. Nachdem er im Jahr 2013 einer langjährigen Patientin mit chronischer Darmerkrankung Suizidassistenz leistete und dafür vom Landgericht Berlin freigesprochen wurde, klärte der BGH 2019 auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine entscheidende Grundsatzfrage. Hintergrund war, dass nach der sogenannten Peterle-Entscheidung grundsätzlich eine Garantenstellung und damit eine Rettungspflicht von Ärzt:innen gegenüber ihren suizidwilligen Patient:innen bestand - auch, wenn diese vorher ausdrücklich festgehalten haben, dass sie keine Rettungsmaßnahmen wollten.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte den Freispruch des Landgerichts Berlin gegen Dr. Turowski. Der BGH traf damit eine Entscheidung für die Stärkung der Autonomie der Patient:innen und bezog sich dabei auch auf das Patientenverfügungsgesetz, nachdem der Wille einer Person auch dann noch umgesetzt werden soll, wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Die Entscheidung des BGH beendete das rechtliche Tauziehen zwischen der Achtung des Patientenwillens und der ärztlichen Pflicht, medizinische Maßnahmen zur Rettung Suizidwilliger zu ergreifen. Gleichzeitig machte sie Turowski zur öffentlichen Figur, die sich für die Rechte von Sterbewilligen einsetzte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 dann das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung kippte, entschied sich Turowski weiter als Sterbehelfer zu arbeiten. Bis er wieder vor Gericht landete. Diesmal mit einem Ausgang zu seinem Ungunsten. Dr. Turowskis Strafverteidiger Dr. Thomas Baumeyer verkündete, in Revision gehen zu wollen. 

Wann steht auch depressiven Menschen Suizidhilfe zu? – klare Kriterien müssen her

Sterbehilfevereine haben auf die Entscheidung des Landgericht schnell reagiert. Sie kündigten an, ihre Sorgfaltskriterien in Bezug auf die Prüfung des freien Willens nach der Verurteilung noch einmal zu überarbeiten und sich bei Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung noch mehr abzusichern. 

Doch wie genau, darüber herrscht auch dort Unsicherheit. Und so bleibt zu hoffen, dass entweder durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung transparente und verlässliche Leitplanken aufstellt, die Risiken vorschneller Suizidassistenz Einhalt gebieten, aber auch deutlich machen, unter welchen Kriterien auch für depressive Menschen Suizidhilfe geleistet werden darf. 

Andernfalls stünde psychisch Erkrankten zwar weiterhin ein Recht auf Suizidhilfe zu, faktisch würde es ihnen allerdings sehr schwer gemacht, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn ohne klare Kriterien setzen sich Sterbehelfende einem schwer kalkulierbaren Strafbarkeitsrisiko aus und werden vor einer solchen Suizidhilfe zurückschrecken.

Dies liefe auf eine Schlechterbehandlung von depressiven Menschen hinaus, die schwerlich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Einklang gebracht werden kann. Denn danach ist die Entscheidung zum Suizid im Ausgangspunkt ein Akt autonomer Selbstbestimmung, der von Staat und Gesellschaft zu respektieren ist.

Die Autorin Paulina Krasa ist freie Journalistin und Host des Podcasts "Mordlust - Verbrechen und ihre Hintergründe” und des Podcasts "Justitias Wille – Leben in der Waagschale", in dem sie zusammen mit Laura Wohlers den Prozess in mehreren Episoden begleitet hat:

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Nach Verurteilung eines Arztes wegen Sterbehilfe: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54329 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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