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Markenrechtsstreit über Parfüm zwischen Coty und Aldi: Luxu­sam­bi­ente zwi­schen Wühl­ti­schen?

von Prof. Dr. Ansgar Ohly

15.09.2023

Parfüms der Marke Calvin Klein in einem Verkaufsregal

Parfüms von Calvin Klein sollen nicht bei jedem Einzelhändler im Regal stehen - meint der Markeninhaber Coty. | Bild: Postmodern Studio - stock.adobe.com

Dürfen Discounter Markenparfüm verkaufen? Nein, sagen Hersteller, weil das flüchtige Luxusflair leide. Ja, sagen die Discounter, denn legal erworbene Originale dürfen weiterverkauft werden. Das OLG Düsseldorf meint: "Kommt darauf an".

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Markenparfüms werden üblicherweise nicht bei Discountern wie Aldi oder Lidl, sondern in Parfümerien oder Kaufhäusern mit eigener Parfümabteilung angeboten. Grund dafür sind die in diesem Bereich üblichen selektiven Vertriebssysteme. Das bedeutet: Es werden nur Händler beliefert, die alle Vorgaben des Herstellers an die Art der Präsentation erfüllen. Allerdings sind selektive Vertriebssysteme nicht immer lückenlos. Über ein Leck kann es einem Unternehmen, das nicht dem System angehört, gelingen, Originalware zu erwerben. Ob der Hersteller dem Außenseiter in diesem Fall den Vertrieb des Produkts verbieten kann, ist eine Frage, die das Markenrecht und das Lauterkeitsrecht seit Jahrzehnten umtreibt. 

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen des Parfüm- und Kosmetikkonzerns Coty (vertreten durch Rani Mallick und Eva Maierski, Partnerinnen bei Lubberger Lehment) geklagt und vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gewonnen (Urt. v. 29.06.2023, Az. I-20 U 278/20). Zum Konzern-Portfolio gehört unter anderem die Marke "Calvin Klein". Parfüms dieser Marke wurden bei Aldi Süd (vertreten durch die Kanzlei Schmidt, von der Osten & Huber) angeboten und in Prospekten beworben. Dass Aldi, geradezu als Gegenteil einer exklusiven Parfümerie, nicht zu Cotys selektivem Vertriebssystem gehört, liegt auf der Hand. 

Die Erschöpfung im Markenrecht

Der Ansatzpunkt des Markenrechts zur Lösung des Interessenkonflikts zwischen Originalhersteller und Weiterverkäufer ist der in § 24 Markengesetz (MarkenG) geregelte Erschöpfungsgrundsatz. Zwar stellt jedes Angebot eines von der Markeneintragung umfassten Produkts unter der Marke zunächst einen Eingriff in das Markenrecht dar, aber die Markenrechte am konkreten Produkt erschöpfen sich, wenn es mit Zustimmung des Markeninhabers auf den Markt gebracht wird. Der Inhaber kann also den Erstverkauf, nicht aber den weiteren Vertrieb kontrollieren. Dieser Erschöpfungsgrundsatz, der auf Josef Kohler, den Vater der deutschen Wissenschaft vom Immaterialgüterrecht zurückgeht, bringt den Schutz des Rechtsinhabers mit der Freiheit des Warenverkehrs in Einklang. 

Allerdings sieht das Markenrecht eine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz vor. Sie greift ein, wenn der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb der Ware aus "berechtigten Gründen" widersetzen kann (§ 24 Abs. 2 MarkenG). Das Paradebeispiel, das im Gesetz ausdrücklich genannt wird, ist die Veränderung der Ware nach ihrem Inverkehrbringen. 

Die Marke garantiert die Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Unternehmen. Sie schafft einen Kommunikationskanal, über den der Markeninhaber potenziellen Abnehmern Informationen über das Produkt sendet, insbesondere Qualität und Prestige verspricht. Der Markt kann den Inhaber belohnen, ihn aber auch bestrafen, wenn er sein Versprechen nicht hält, weil das Produkt den Erwartungen nicht genügt. Wenn das Produkt nach dem Erstverkauf verändert oder sogar verschlechtert wurde, stammt es in dieser Form nicht mehr vom Unternehmen. Die Zurechnungsbeziehung wird gestört, und der Markeninhaber muss die Möglichkeit haben, den weiteren Vertrieb zu unterbinden, um nicht zu Unrecht vom Markt bestraft zu werden.

Discounter-Verkauf ist nicht automatisch rufschädigend

Während diese Überlegung für die Produktveränderung einleuchtet, ist weniger eindeutig, wo die Grenzen des Erschöpfungsgrundsatzes verlaufen, wenn das Originalprodukt unverändert bleibt, aber unter Umständen verkauft wird, die den Anforderungen des Herstellers an ein Luxus- oder Prestigeambiente nicht genügen. § 24 Abs. 2 MarkenG nennt die Produktveränderung nur als Beispiel, lässt also auch andere "berechtigte Gründe" zum Ausschluss der Erschöpfung zu. 

Der EuGH, dessen Auslegung wegen der weitgehenden Harmonisierung des Markenrechts in der EU verbindlich ist, hatte über den Konflikt zwischen dem Interesse des Markeninhabers am Schutz seines guten Rufs und dem Interesse des Weiterverkäufers an der Freiheit des Warenverkehrs in der Sache Dior/Evora (Rs. C-337/95) zu urteilen. Sie lag ähnlich wie der vorliegende Fall: Eine niederländische Kette von Drogeriemärkten hatte Dior-Parfüms angeboten. Salomonisch entschied der EuGH, dass zwar auch eine Rufschädigung einen "berechtigten Grund" darstellen kann, dass für eine solche Schädigung aber konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen. Vor allem begründet nach Ansicht des EuGH nicht schon die bloße Werbung für ein Parfüm durch einen Discounter in der dort üblichen Art und Weise eine Rufschädigung. 

In Plastik verpackte Schlafanzüge neben dem Luxusparfüm

In diesem Rahmen bewegt sich das mittlerweile rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf. Zunächst verwirft das Gericht den Einwand der Beklagten, "Calvin Klein" sei gar kein Luxusparfüm. Auch Produkte mittlerer Preislage könnten durchaus eine luxuriöse Ausstrahlung entfalten, die durch die Art und Weise der Präsentation beim Weiterverkauf geschädigt werden könne. 

Entscheidend war demnach, wie das Parfum bei Aldi präsentiert wurde. Hier spricht der Tatbestand des Urteils eine klare Sprache: Die Parfums seien zwar in Glaskästen, aber neben Wühltischen ausgestellt worden. In einem Fall befanden sich auf den Tischen "Multimedia-Geräte, USB-Sticks, Radios und Zahnbürsten", in einem anderen Fall lehnten an den Kästen "in Plastik verpackte Schlafanzüge".

Dieser Warenpräsentation fehle es "an jeglicher Exklusivität, die dem Prestigecharakter der Marken gerecht" werde. Hier liege auch ein entscheidender Unterschied zu einigen Drogeriemärkten, die über einen abgetrennten Parfümbereich verfügten. Anders beurteilte das Gericht dagegen die Werbung für die Parfüms in einem Aldi-Prospekt mit "Geschenktipps zum Valentinstag". Die durchaus ansprechende Aufmachung entspreche der üblichen Aufmachung der Prospekte von Discountmärkten und sei daher nicht zu beanstanden. 

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Keine strikte Grenze zwischen Luxusprodukten und anderen Waren

Dem EuGH folgend vermeidet das OLG Düsseldorf also eine holzschnittartige Lösung des Interessenkonflikts zwischen Parfümhersteller und Discounter. Der Vertrieb von Originalware durch einen Discounter in der Art und Weise, die in Geschäften dieser Art üblich ist, kann nicht per se als rufschädigend unterbunden werden. Auch gibt es keine strikte Grenze zwischen Luxusprodukten und anderen Waren: Je höher das Prestige der Marke, desto eher kommt eine Rufschädigung in Betracht. Entscheidend ist Art und Weise des Angebots im Einzelfall. 

Das OLG Düsseldorf unterschätzt allerdings das Interesse der Discounter am Angebot von Parfüm, wenn es meint, sie seien in erster Linie auf Lebensmittel spezialisiert und wollten "ihr Discounter-Image mit Hilfe prestigeträchtiger Markenprodukte aufbessern". Stärker muss auch berücksichtigt werden, dass Discounter wie Aldi ganz bewusst auf eine schlichte Warenpräsentation setzen. Auch einen abgetrennten Teil der Verkaufsfläche nur für Parfüms wird man nicht erwarten können. Aber in den konkreten Fällen wurde die Präsentation dem Luxuscharakter der Parfüms wohl in keiner Weise gerecht. Deshalb überzeugt das Urteil zumindest im Ergebnis. 

Natürlich kann man grundsätzlicher fragen, ob das europäische und deutsche Recht den guten Ruf von Marken hier wie auch in anderen Zusammenhängen übertrieben schützt. Vorstellbar wäre auch ein bescheidenerer Markenschutz, der sich auf die Garantie der kommerziellen Herkunft beschränkt und daher den Weitervertrieb "echter" Originalware uneingeschränkt zulässt. Aber mit der Frage, ob ein derartiger Rückschnitt des Markenschutzes wünschenswert und in der EU konsensfähig wäre, betritt man ein weites Feld, auf das sich das OLG Düsseldorf nicht zu begeben brauchte.

 

Der Autor Prof. Dr. Ansgar Ohly, LL.M. (Cambridge), ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität in München.

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Markenrechtsstreit über Parfüm zwischen Coty und Aldi: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52715 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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