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LG Bonn zu Masken-Lieferstreit: Bund muss für gelie­ferte Corona-Masken zahlen

22.04.2021

FFP-2-Maske und Schnelltest

© Maren Winter - stock.adobe.com

Das LG Bonn hat in einem Vorbehaltsurteil den Bund dazu verurteilt, einem Lieferanten von Corona-Schutzmasken 1,8 Millionen Euro zu bezahlen. Es ist soweit bekannt das erste Mal, dass ein Unternehmen sich im sogenannten Masken-Streit durchsetzt.

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In einem Urkundenprozess zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und einem Unternehmen aus München hat das Landgericht (LG) Bonn dem Kläger recht gegeben: Das Gericht hat den Bund dazu verurteilt, der Firma die gelieferten Atemschutzmasken zu bezahlen (Az. 1 O 280/20). Das Bundesgesundheitsministerium hatte die Zahlung unter anderem mit Verweis auf angebliche Qualitätsmängel verweigert.

Wie die Kanzlei Beiten Burkhardt mitteilt, die den Lieferanten gemeinsam mit Jus Rechtsanwälte vertreten hat, hatte das Unternehmen Ende April 2020 im Rahmen eines Open-House-Verfahrens 2,1 Millionen Schutzmasken geliefert. In den Verfahrensunterlagen sei vereinbart gewesen, dass die Lieferungen spätestens bis 30. April 2020 erfolgt sein mussten. Der Bund habe der Lieferantin für 1,6 Millionen Masken einen Teilbetrag bezahlt.

Nach mehreren Monaten habe das Gesundheitsministerium der Klägerin mitgeteilt, dass die restlichen 500.000 Masken mangelhaft seien, insbesondere nicht wasserdicht. Da keine mangelfreien Waren geliefert worden seien, trete man vom Vertrag zurück. Aufgrund des Fixcharakters des Geschäfts scheide eine Nacherfüllung aus.

Die Anwälte haben eigenen Angaben zufolge im Prozess vorgetragen, der Bunde könne sich nicht auf diesen Fixcharakter berufen, weil er vielen namentlich bekannten Händlern die Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt habe. Das LG habe daraufhin entschieden, dass sich der Bund unter diesen Umständen wegen einer Ungleichbehandlung nicht auf den Fixtermin berufen könne, so die Anwälte weiter. Damit dürfe er auch nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern hätte den Lieferanten gestatten müssen, mangelfreie Ersatzware zu liefern.

Da es sich nur um ein Vorbehaltsurteil handelt, könnte es in einem Nachverfahren zu einem anderen Urteil kommen.

In einem ähnlich gelagerten Prozess hatte das LG Bonn im März die Klage des Lieferanten abgewiesen; zeitweise waren mehr als 80 Verfahren in dem Komplex vor dem Gericht in Bonn anhängig. Hintergrund ist das sogenannte Open-House-Verfahren, das das Bundesgesundheitsministerium im April 2020 durchführte, um Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken für Kliniken und andere Einrichtungen zu beschaffen. Dabei bot der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis pro Maske an, egal wie viele Teile geliefert wurden.

ah/LTO-Redaktion

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LG Bonn zu Masken-Lieferstreit: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44784 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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