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2083

Zurückweisung der Berufung durch Beschluss: Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde als zweit­beste Lösung

Silvanne Helle und Vanessa Pickenpack

26.01.2011

abgelehnt-Stempel

© Kautz15 - Fotolia.com

Seit 1. Januar 2002 können Berufungen ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden. Ein Referentenentwurf sieht nun die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vor. Silvanne Helle und Vanessa Pickenpack über das Problem, den Entwurf und die Vorteile von Grautönen.

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Der Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist unanfechtbar. Dem Rechtssuchenden ist bislang auch der Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) versperrt (§ 522 Abs. 3 ZPO). Dem in erster Instanz Unterlegenen bleibt neben der ohnehin wenig Erfolg versprechenden Gehörsrüge allenfalls die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

Dieses Fehlen eines Rechtsmittels gegen den "522-er"- Beschluss ist umso gravierender, weil die Zurückweisungspraxis der Gerichte ganz erheblich variiert. Laut Statistik bewegte sich die Zurückweisungsquote im Jahr 2009 an den Landgerichten zwischen 6,4 (Karlsruhe) und 23,8 Prozent (Rostock); bei den Oberlandesgerichten waren die regionalen Unterschiede vergleichbar. Mancher befürchtet, einzelne Gerichte könnten über eine extensive Handhabung des § 522 Abs. 2 ZPO die mit der Einführung der Vorschrift beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen versuchen.

Die ohnehin schon eindrucksvolle Quote der Zurückweisungsbeschlüsse – und vermutlich auch die regionalen Divergenzen – wäre wohl noch höher, wenn in der Praxis der Berufungskläger einem Zurückweisungsbeschluss nicht regelmäßig durch die Rücknahme der Berufung nach entsprechendem Hinweisbeschluss zuvorkäme.

Vor allem, aber nicht nur die Anwaltschaft hatte sich für eine Abschaffung der Vorschrift stark gemacht. Der Referentenentwurf vom 24. November 2010 will aber nun stattdessen eine Nichtzulassungsbeschwerde einführen.

Der Referentenentwurf: kein Allheilmittel

Es wird kaum gelingen, die unterschiedliche Zurückweisungspraxis durch die im Referentenentwurf vorgesehene Neuformulierung des Rechtsfolgenausspruchs ("hat zurückzuweisen") einzudämmen. Deren Ursache ist nicht etwa das Fehlverständnis, die Zurückweisung selbst liege nach derzeitigem Recht ("weist zurück") im Ermessen der Gerichte. Vielmehr nutzen die Gerichte den ihnen bei der Beurteilung der Zurückweisungsgründe eröffneten Ermessensspielraum unterschiedlich aus; eine Kontrollinstanz fehlt.

Der Ausweg kann also nur in der Abschaffung des § 522 Abs. 2 ZPO oder in der Eröffnung einer Anfechtungsmöglichkeit liegen. "Königsweg" wäre sicherlich die vielfach geforderte ersatzlose Streichung der Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht nur eine für alle Beteiligten vermeidbare Zusatzbelastung. Vielmehr ist sie bei Zurückverweisung der Berufung an das Berufungsgericht ein zeitraubender und unnötiger Umweg, der schließlich doch zur mündlichen Verhandlung führt (vgl. Reinelt, Ungerechtigkeit abschaffen statt nur verändern).

Was bringt die "zweitbeste" Lösung?

Die Kritik an der Rechtsmittel-Lösung ist nachvollziehbar, vor allem aus der Perspektive der Gerichte. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mag zwar langwierig und umständlich sein. Entscheidend ist aber, dass der Rechtsuchende dem Zurückweisungsbeschluss nicht mehr rechtsschutzlos ausgesetzt sein wird.

Der BGH überprüft den Zurückweisungsbeschluss wie ein Berufungsurteil auf das Vorliegen der Zurückweisungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bestätigt er den Zurückweisungsbeschluss (§ 552 a ZPO), hat ein zweites Gericht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

Anderenfalls setzt der BGH das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fort (§ 544 Abs. 6 ZPO) und überprüft auf diesem Wege den Zurückweisungsbeschluss. Eine mündliche Verhandlung findet dann jedenfalls statt – entweder vor dem Revisionsgericht (§ 553 ZPO) oder nach Zurückverweisung (§ 563 ZPO) vor dem Berufungsgericht.

Denkbar ist auch, dass bereits die bloße Existenz einer Anfechtungsmöglichkeit – und damit auch das Risiko, "aufgehoben zu werden" – ein Anreiz zu einem "behutsameren" und einheitlicheren Umgang der Berufungsgerichte mit § 522 Abs. 2 ZPO sein kann.

Fazit: Juristen tendieren zur Schwarz-Weiß-Malerei – dem Rechtsuchenden hilft manchmal schon ein Grauton weiter. Die Erfolgsquote von Nichtzulassungsbeschwerden lag im Jahr 2009 immerhin bei 10,8 Prozent.

Die Autorin Silvanne Helle, LL.M., ist Rechtsanwältin und Partnerin, die Autorin Vanessa Pickenpack Rechtsanwältin bei Oppenhoff & Partner in Köln. Beide sind spezialisiert auf Prozessführung und Schiedsgerichtsverfahren im Handels- und Wirtschaftsrecht, insbesondere Post-M&A, Corporate und Finance Litigation.

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Silvanne Helle und Vanessa Pickenpack, Zurückweisung der Berufung durch Beschluss: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2083 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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