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Verwirrung um Online-Unterricht bei YouTube: Klavierspielen verboten!

von Dr. Marc-Oliver Srocke

27.05.2013

Piano

© Studio Gi - Fotolia.com

Per Video lehrt Mark de Heide, aktuelle Hits auf dem Klavier zu spielen. In der vergangenen Woche verschwanden die erfolgreichen Tutorials von YouTube, die Plattform und ein Online-Klavierlehrer sollen dazu aufgefordert haben. Die Empörung im Netz war groß – und unberechtigt, kommentiert Marc-Oliver Srocke. Unabhängig davon, ob YouTube überhaupt abgemahnt hat. Auch das ist mittlerweile unklar.

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Nun ist nicht mehr klar, weshalb eigentlich genau Mark de Heide seine Tutorials von der Plattform YouTube entfernt hat. Seine alte Videobotschaft hat der Klavierlehrer gelöscht, unter der Überschrift "Copyright Issue Resolved" gibt er nun bekannt, sich mit dem anderen Klavierlehrer geeinigt zu haben. Auch dieser bietet auf YouTube Online-Kurse an und hatte de Heide die Verletzung seines geistigen Eigentums vorgeworfen. Dabei ging es um die Noten, welche der Niederländer in seinen Tutorials in Buchstabenform (C,D, E usw.) über der zu sehenden Klaviatur eingeblendet hatte.

Von der Aufforderung von YouTube Niederlande, die Videos wegen Urheberrechtsverletzungen zu Lasten der Musikindustrie zu löschen, welche de Heide noch in der vergangenen Woche behauptet hat, will er nichts mehr wissen. Nun spricht er davon, dass er damit vergangene Vorgänge gemeint habe.

Dabei wäre zumindest nach deutschem Recht die Rechtslage insofern eindeutig. Mit dem Einstellen der (nach-) gespielten Klavierstücke bei dem Online-Portal ohne Genehmigung der Komponisten beziehungsweise der GEMA verletzt de Heide Urheberrechte. Sobald YouTube von dieser Rechtsverletzung positiv weiß, müsste auch das Unternehmen haften. Von einer Abmahnung durch die Rechteinhaber oder deren Verwertungsgesellschaften gegenüber de Heide oder YouTube war allerdings auch in der vergangenen Woche nicht die Rede.

Keine Chance für den anderen Klavierlehrer

Der Online-Klavierlehrer, welcher möglicherweise auch YouTube auf de Heide aufmerksam gemacht haben dürfte, kann eine Verletzung dieser Urheberrechte nicht geltend machen. Er ist weder Komponist noch Verwerter und damit auch nicht Inhaber der Rechte.

Zumindest in Deutschland hätte der Konkurrent auch mit einer Berufung auf das Wettbewerbsrecht wenig Aussicht auf Erfolg. Der Begründung, das Anbieten von Klavierunterricht unter Verletzung von Urheberrechten Dritter verschaffe de Heide einen Wettbewerbsvorteil gegenüber sich korrekt verhaltenden Mitbewerbern, kann man unschwer entgegen halten, dass urheberrechtliche Vorschriften nicht dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Auch die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus.

Auch die Idee, zu Lehrzwecken Noten in Buchstabenform über einer Klaviatur anzubringen beziehungsweise einzublenden, kann der Konkurrent nicht für sich monopolisieren: Bloße Ideen sind generell nicht urheberrechtlich schutzfähig.

Da dieser Grundsatz auch in den Niederlanden gelten dürfte, kann man nur spekulieren, weshalb und worüber de Heide sich nun mit dem Konkurrenten geeinigt haben will, ob er zuvor einen Anwalt konsultiert hat und nach welchen Kriterien er nun einige Tutorials wieder online stellen, andere aber weiterhin offline lassen will.

Ob Cover oder Bearbeitung: Bei YouTube nicht erlaubt

Es bleibt abzuwarten, ob de Heide von YouTube oder den Rechteinhabern - noch einmal oder nach neuestem Kenntnisstand womöglich auch erstmalig – zur Löschung aufgefordert wird. Warum aber nimmt, wer ein selbst eingespieltes, aber nicht selbst komponiertes Musikstück bei YouTube einstellt, überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor?

Die öffentliche Zugänglichmachung eines solchen Musikstücks über YouTube berührt die Urheberrechte der Komponisten und gegebenenfalls der Textdichter, die in Deutschland in der Regel von der GEMA wahrgenommen werden. Es müssten daher in jedem Falle Lizenzgebühren an die Verwertungsgesellschaft gezahlt werden. In einigen Konstellationen, zum Beispiel, wenn der Einspielende das Musikstück nicht bloß originalgetreu nachspielt (sogenannte Coverversion), sondern darüber hinaus bearbeitet, muss er die Urheber selbst beziehungsweise deren Musikverlage zudem zuvor um Erlaubnis fragen. All das gilt unabhängig davon, ob er mit der Coverversion oder Bearbeitung Einnahmen erzielt oder nicht.

Die unter Umständen schwierige Abgrenzungsfrage, ob ein Cover oder eine Bearbeitung vorliegt, spielt im Fall de Heide keine Rolle, da der Niederländer sich überhaupt nicht um eine Lizenzierung bemüht zu haben scheint. Es dürfte daher außer Frage stehen, dass er mit die Verbreitung der Videos, in denen er seinen Schülern urheberrechtlich geschützte Stücke vorspielt, Urheberrechte verletzt.

Weil er selbst spielt, verbreitet de Heide zwar nicht die Originaltonaufnahmen und verletzt somit nicht die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, aber er nutzt und verbreitet die Komposition und damit das urheberrechtlich geschützte Werk. Daran ändert auch nichts, dass er die Musikwerke in seinen Tutorials wohl nicht am Stück vorspielt, sondern sie seinen Online-Schülern nur Schritt für Schritt beibringt. Einzelne Töne und Akkorde sind zwar urheberrechtlich nicht geschützt, durchaus aber ganze Werkteile. De Heide spielt in der Regel ganze Passagen wie Intro, Strophe und Refrain vor.

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    Löschungsaufforderungen, die es dann doch nicht gegeben haben soll

  • Seite 2:

    Reflexhafte Empörung in einer verkehrten Welt

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Verwirrung um Online-Unterricht bei YouTube: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8807 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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