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2040

Wissenschaftsplagiate: Kein Ver­steck­spiel vor den Medien

Hermann Horstkotte

29.11.2010

Plagiat

© Nikolai Sorokin - Fotolia.com

Ein betrügerischer Ex-Anwalt betrachtet nach zehn Jahren seinen Fall und Namen als reine Privatsache. In einer wissenschaftlichen Skandalchronik will er nicht bloßgestellt werden. Seine Unterlassungsklage bleibt aber wegen des Vorrangs der Informationsfreiheit zunächst erfolglos.

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Für das Bonner Landgericht schien vor ein einigen Jahren das Fass überzulaufen: "Es gehört schon eine große Dreistigkeit dazu, aus dem offenen Vollzug heraus ein Plagiat in einer der angesehensten Strafrechtszeitschriften zu platzieren." Das war aber nur ein Beispiel von fast einem Dutzend geklauter Zweitveröffentlichungen im akademischen Blätterwald. Bevorzugter Tatort des Wissenschaftsdiebs, auf den immerhin die Sicherungsverwahrung wartet: Der Kopierraum der Unibibliothek (LG Bonn, Urt. v. 06.08.2004, Az. 27 W 6/03).

Den Zeitschriftenherausgebern waren die kriminellen Dubletten nicht aufgefallen. Ein glücklicher Zufallsfund nur in einem Fall: Beim Lesen des Manuskripts entdeckte der Editor den Abschrieb aus der Doktorarbeit seiner Tochter.

Es muss dem diebischen Autor und nicht mehr zugelassenen Anwalt "eine innere Befriedigung gewesen sein", so die Kammer, sogar "einen Fachhochschullehrer in dem Wahn bestärken zu können, (d)er werde mit seiner literarischen Hilfe demnächst zum Papst des Wirtschaftsrechts' aufsteigen." So erstellten die beiden gemeinsam, zumindest zum Teil mit geklauten Textbausteinen, eine Habilitationsschrift für die Unilaufbahn. Daraus wurde allerdings nichts, weil der Kammervorsitzende die Uni Erlangen-Nürnberg noch rechtzeitig vor der Annahme warnte.

Vergangenheit, die nicht vergehen soll

Die ganze Geschichte erzählt der Münchener Rechtsprofessor Volker Rieble in seinem aktuellen Buch "Das Wissenschaftsplagiat" unter Nennung des vollen  Namens des Übeltäters. Nur so sei eine Abschreckung vor geistigem Diebstahl möglich, meint Rieble. Und greift reihenweise sogar Fachkollegen an.

Der Bonner Straftäter hält die neuerliche Standpauke in seinem Falle aber für unzumutbar. Über seine Haft und Sicherungsverwahrung hat der Bundesgerichtshof letztinstanzlich immerhin schon vor fünf Jahren entschieden. Jetzt hat die Resozialisierung Vorrang, meint der Häftling. Und genau die sieht er durch das Aufwühlen seiner Vergangenheit gefährdet.

Deshalb hat der Plagiator vor dem Landgericht Hamburg gegen den Buchverlag Vittorio Klostermann eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt. Er beruft sich dabei praktisch auf das Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 (Urt. v. 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72), wenn er seine Resozialisierung durch das Werk gefährdet sieht. Damals ging es um ein Fernsehspiel über einen vier Jahre zurückliegenden Soldatenmord in einem Munitionslager.

In dem höchstrichterlichen Urteil heißt es: Wer den Rechtsfrieden bricht, muss auch dulden, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird. Sei die Öffentlichkeit aber über die Verurteilung hinreichend informiert, dann ließen sich wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen. Bei einer späteren Berichterstattung, die nicht mehr das Interesse an tagesaktueller Information bedient, müsse eine neue Abwägung stattfinden. Das Persönlichkeitsrecht des inzwischen verurteilten und in Haft befindlichen Täters kann vor allem dann überwiegen, wenn durch die Berichterstattung die Resozialisierung gefährdet ist. Mit einer einstweiligen Anordnung untersagten die Verfassungsrichter die Ausstrahlung des Fernsehbeitrags. In einer weiteren Entscheidung von 1999 stellte das BVerfG aber klar: Entscheidend sei immer, in welchem Maße ein Bericht das Persönlichkeitsrecht des Täters beeinträchtigen könne.

LG Hamburg: Kein Resozialisierungsinteresse, wenn die Sicherungsverwahrung wartet

Vor dem Hintergrund hat die 24. Zivilkammer des LG Hamburg soeben beschlossen: Riebles wahrheitsgemäße Informationen über den Fall und den Täter beeinträchtigen dessen Persönlichkeitsrecht "nicht in überwiegender Weise" (Beschl. v. 18.11.2010, Az. 324 O 460/10).

Die Berichterstattung sei schon deshalb zulässig, weil die Häufigkeit der Straftaten ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit wecke. Das werde verstärkt durch die angedrohte Sicherungsverwahrung, das heißt eine besondere Gefährlichkeit des Täters. Zudem könne sich Professor Rieble auf die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit berufen.

Im  übrigen, so die Richter, befinde sich der Kläger noch in Haft und komme ja womöglich auch danach nicht in Freiheit. Mit der Folge, dass das "Resozialisierungsinteresse lange nicht so stark wirkt wie bei einem Verurteilten, der bereits aus der Haft entlassen ist". Und ab geht der Beschluss an den Kläger per Adresse JVA Aachen. Sein Anwalt steht für einen Kommentar nicht zur Verfügung.

Der Autor Hermann Horstkotte arbeitet als selbständiger Journalist mit Schwerpunkt Hochschulthemen in Bonn. Er ist zugleich Privatdozent an der Technischen Hochschule Aachen.



Mehr im Internet:

Wissenschaftsplagiate: Ideendiebe, Rosstäuscher und ihre Schreibknechte

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Hermann Horstkotte, Wissenschaftsplagiate: Kein Versteckspiel vor den Medien . In: Legal Tribune Online, 29.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2040/ (abgerufen am: 28.09.2023 )

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