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Interview zur Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz: "In Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt ohne wei­teres zulässig"

von Hasso Suliak

04.09.2018

AfD-Bundestagsabgeordnete auf einer Pressekonferenz im August 2018

© picture alliance/Paul Zinken/dpa

Die Ereignisse von Chemnitz haben die Debatte über eine Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz neu beflügelt. In welchem Umfang diese rechtmäßig wäre, erläutert Verfassungsrechtler Christoph Gusy im LTO-Gespräch.

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LTO: Herr Prof. Gusy, nach dem erneuten Schulterschluss der AfD mit PEGIDA kürzlich in Chemnitz und diversen Äußerungen von AfD-Politikern mehren sich die Stimmen in der Politik, die Partei vom Verfassungsschutz beobachten zu lassen. Unter welchen Voraussetzungen wäre das möglich?

Prof. Christoph Gusy: Der Verfassungsschutz darf dann beobachten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Partei oder Teile von ihr organisiert und planmäßig gegen die Verfassung agieren.

Prof. Dr. Christoph Gusy

Organisiert bedeutet, dass die gegen die Verfassung gerichteten Bestrebungen nicht nur von einzelnen Personen, sondern von einer Mehrzahl von Personen ausgehen müssen. Meinungsäußerungen einzelner Vertreter der Partei reichen nicht aus, um die gesamte Partei oder ganze Landesverbände zu beobachten.

Entscheidet alleine der Verfassungsschutz, also das Bundesamt oder die jeweiligen Landesämter, darüber, ob sie die AfD ins Visier nehmen?

Im Grundsatz entscheiden die Ämter selbst, ob ein Betreiben gegen die Verfassung vorliegt. Aber natürlich unterstehen sie auch der Aufsicht durch die Ministerien. Das heißt im Klartext: Auch die Innenminister dürfen Einfluss nehmen.

Das liegt beim Verfassungsschutz sogar nahe: Schließlich eröffnet das Verfassungsschutzgesetz den Ämtern einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie handeln dürfen. Es kann daher politisch in hohem Maße opportun sein, als Minister dem Amt gegenüber klare, verbindliche Ansagen zu machen. Wenn dabei dann der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird, muss der Verfassungsschutz sogar beobachten.

"Die AfD wird vielleicht bereits beobachtet"

Die Landesverfassungsschutzämter in Bremen und Niedersachsen haben kürzlich öffentlich mitgeteilt, dass sie die jeweilige Jungendorganisation der AfD beobachten werden. Muss bzw. sollte der Verfassungsschutz nach außen kundtun, wen er beobachtet?

Nein, überhaupt nicht. 95 Prozent der Beobachtungen durch den Verfassungsschutz geschehen so, dass keiner davon etwas mitbekommt. Betroffene Organisationen sollen gar nicht wissen, dass sie beobachtet werden. Es also nicht ausgeschlossen, dass bereits Beobachtungen der AfD stattfinden. In Pressemitteilungen des Verfassungsschutzes wird man das jedenfalls in aller Regel nicht lesen.

Aktuell überlagert eine in den Medien geführte symbolische Diskussion die Frage, ob der Verfassungsschutz tätig werden soll. Das ist aber wirklich eine Ausnahme. Einzelne Verfassungsschutzämter sollten sich davon nicht beeindrucken lassen.

Es könnte also auch sein, dass wesentlich mehr AfD bereits beobachtet wird, als wir das wissen?

Ja, das ist denkbar. Rechtlich ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht.

Ans Tageslicht käme eine Beobachtung doch spätestens dann, wenn im jährlichen Verfassungsschutzbericht davon zu lesen ist. Wie könnte ich denn dann als Organisation gegen eine Beobachtung gerichtlich vorgehen?

Im Verfassungsschutzbericht lesen Sie ja nur dann etwas von der Beobachtung, wenn tatsächlich Bestrebungen gegen die Verfassung festgestellt wurden.

Hat die Organisation allerdings unabhängig davon Anhaltspunkte dafür, dass sie beobachtet wird, z.B., weil ein Verfassungsschutzamt dies ankündigt, steht der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Beobachtung ist ein Realakt, gegen den mit Feststellungs- oder Leistungsklage vorgegangen werden kann.

Klare Vorgaben des BVerfG

Welche Mittel darf der Verfassungsschutz konkret anwenden, um die AfD zu durchleuchten und darauf zu überprüfen, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen?

Es findet ein zweistufiges Verfahren statt: Zunächst wertet das Amt Informationen aus, die theoretisch auch uns zugänglich sind: Internetauftritte, Parteizeitungen etc.

Soweit konkrete Anhaltspunkte für ein verfassungsfeindliches Agieren vorliegen, kommen dann auch heimliche Eingriffe in Betracht, etwa der Einsatz von V-Leuten, Maßnahmen der Telefonüberwachung etc.. Manche derartigen Maßnahmen erfordern dann anstelle eines richterlichen Beschlusses die Zustimmung der G-10 Kommissionen der jeweiligen Parlamente.

Der stellvertretende AfD-Bundesvorsitzende, Georg Pazderski, kritisiert die angekündigte Beobachtung von Teilen seiner Partei: Da man die AfD politisch nicht angreifen könne, wolle man nun die Wähler vor den Wahlen in Bayern und Hessen "verschrecken, AfD zu wählen". Hat er Recht?

Nun, die angekündigten Beobachtungen sind ja für Parteiorganisationen der AfD in Bremen und Niedersachsen angekündigt. Das hat mit den Wahlen in den anderen Bundesländern wenig zu tun.

Man muss wirklich das öffentliche Gerede darüber von der Beobachtung selbst unterscheiden. Manche politischen Player erhoffen sich im Wahlkampf sicherlich Vorteile, wenn sie andauernd die Beobachtung der AfD einfordern. Und die AfD selbst – das sieht man jetzt an den Äußerungen von H.Pazderski – liebt es, sich in der Öffentlichkeit als Märtyrer zu gerieren.

Was auch immer in der Öffentlichkeit von politischen Vertretern hierzu geäußert wird, klar sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall "Ramelow" jedenfalls die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Beobachtung: Werden in einer Partei oder in Teilen von ihr verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt, dürfen genau diese und nur diese Bereiche beobachtet werden.

Vor diesem Hintergrund wäre die Beobachtung der gesamten AfD sicher unangemessen. Aber bei den Landesverbänden in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt sieht das komplett anders aus: Hier sind die Verquickungen mit PEGIDA derart offensichtlich, dass eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz meines Erachtens ohne weiteres zulässig wäre.

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Interview zur Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30751 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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