Druckversion
Mittwoch, 9.09.2026, 15:11 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/ukraine-russland-krieg-wird-deutschland-durch-waffenlieferungen-und-ausbildung-von-soldaten-zur-konfliktpartei-neutralitaet-voelkerrecht
Fenster schließen
Artikel drucken
48348

Unterstützung im Ukraine-Krieg: Aus­bil­dung ukrai­ni­scher Sol­daten ist kein Kriegs­ein­tritt

Gastbeitrag von Philipp Dürr

05.05.2022

Ukrainische Soldaten am 23. April 2022

Welche rechtlichen Folgen hätte der Status als "Konflikt-" bzw. "Kriegspartei" für Deutschland? Foto: picture alliance / ZUMAPRESS.com | Vincenzo Circosta

Deutschland liefert Waffen in die Ukraine – und beteiligt sich an der Ausbildung ukrainischer Soldaten auf deutschen US-Stützpunkten. Das macht die Bundesrepublik aber nicht zur Konfliktpartei, erklärt Philipp Dürr.

Anzeige

Russland eskaliert im Angriffskrieg gegen die Ukraine mehr und mehr. Derweil hat der Bundeskanzler eine Zeitenwende deutscher Außen- und Sicherheitspolitik angekündigt. Durch die Lieferung militärischer Waffensysteme in die Ukraine nach öffentlichem, auch innerkoalitionärem, Druck hat die Bundesregierung mittlerweile mit der Umsetzung begonnen.

Dabei treibt nicht wenige Bürger:innen Deutschlands die Sorge um eine mögliche Kriegsbeteiligung Deutschlands. Insbesondere die unglückliche mediale Darstellung und Verbreitung eines Nebensatzes in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Bundestags hat zu weiterer Verunsicherung geführt: Demnach stehe eine Kriegsbeteiligung Deutschlands durch die Ausbildung ukrainischer Soldaten auf deutschem Staatsgebiet im Raum. Doch ist dies überhaupt zutreffend? Welche rechtlichen Folgen hätte der Status als "Konflikt-" bzw. "Kriegspartei" für Deutschland?

Ausnahmen vom Gewaltverbot der UN-Charta

Grundsätzlich gilt das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta). Diese zentrale Norm des Friedens- und Sicherheitsrechts verbietet Staaten die Gewaltanwendung gegen andere Staaten. Lediglich ausnahmsweise ist die Gewaltanwendung gestattet und damit rechtmäßig, nämlich bei einer Feststellung durch den UN-Sicherheitsrat oder einem Angriff eines Staates auf einen anderen Staat. Dann greift das Selbstverteidigungsrecht, welches in Art. 51 der UN-Charta verbrieft ist.

Die erste Ausnahme ist am Veto Russlands als ständigem Mitglied im UN-Sicherheitsrat gescheitert. Die zweite gibt Staaten das Recht, sich gegen den Aggressor auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Dabei dürfen sie allein gegen den Aggressor kämpfen (individuelle Selbstverteidigung) oder sich gemeinsam mit anderen Staaten verteidigen (kollektive Selbstverteidigung). Die helfenden Staaten handeln völkerrechtskonform, wenngleich sie durch die aktive und unmittelbare Teilnahme an Konflikthandlungen den völkerrechtlichen Status einer "Konfliktpartei" (co-belligerent) einnehmen.

Ukraine und Russland als alleinige Konfliktparteien

Bisher unterstützt Deutschland mit seinen westlichen Verbündeten die Ukraine auf vielfältige Weise: Neben humanitärer Hilfe für geflüchtete Personen und der Bereitstellung medizinischer Güter werden mittlerweile auch schwere Waffen an die Ukraine geliefert. Damit unterstützt Deutschland die Ukraine im Konflikt, ohne selbst aktiv an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Das macht allein die Ukraine. Sie handelt innerhalb ihres individuellen Selbstverteidigungsrechts und ist neben Russland die einzige Konfliktpartei.

Denn auch die westliche Parteinahme für die Ukraine ändert daran nichts. Eine völkerrechtliche Pflicht zur Neutralität besteht nicht, wie bereits detailreich dargelegt wurde. Staaten dürfen sich auf die Seite des angegriffenen Staates stellen, ohne direkt zur "Konfliktpartei" zu werden. Alles andere "wäre ein Bruch mit der Logik der legitimen Selbstverteidigung, wenn die Unterstützung mit militärischen Lieferungen nur um den Preis eines Kriegseintritts zu leisten wäre", wie Matthias Herdegen unlängst klargestellt hat (GSZ-Sonderausgabe 2022).

Dabei ist rechtlich nicht nur gleichgültig, welche Art von Waffen geliefert wird. Es kann – anders als im eingangs zitierten Gutachten angeklungen – auch nicht vom Umfang der Einweisung in diese Waffensysteme auf eine Stellung als Konfliktpartei geschlossen werden.

Aktive und unmittelbare Teilnahme an Kampfhandlungen entscheidend

Die entscheidende völkerrechtliche Schwelle ist die aktive und unmittelbare Teilnahme an Konflikthandlungen, die einem Staat zuzurechnen ist. Sollten sich also gegenwärtig vereinzelt deutsche Privatpersonen den ukrainischen Streitkräften als Kämpfer angeschlossen haben, wie dies etwa einige britische Soldaten getan haben sollen, liegt auch hierin keine aktive und unmittelbare Teilnahme an Konflikthandlungen, die Deutschland zugerechnet werden könnte.

Das WD-Gutachten bezieht sich in einer Fußnote auf die folgende Aussage von Herrn Professor Pierre Thielbörger in einem Interview mit der NZZ: "Anders könnte es sein, wenn es eine Beratungsleistung gibt, wie Waffen zu gebrauchen sind. Aber auch hier bleibt die Betrachtung des Einzelfalls ausschlaggebend."* Inwiefern die Kombination von Waffenlieferungen und Ausbildung einer aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen gleichzusetzen sein soll, bleibt angesichts der knappen und relativierenden Aussage unklar. Auch bisherige Waffenlieferungen haben Instruktionen in Form von Bedienungsanleitungen und übersetzten Video-Tutorials enthalten.

Eine belastbare Grenzziehung im Falle der Ausbildung ukrainischer Soldaten in Deutschland erscheint mangels weitergehender Eskalation gewagt und mit Blick auf die Staatenpraxis wenig stichhaltig. Solange allein ukrainische Streitkräfte die aktiven und unmittelbaren Kampfhandlungen ausführen, wird Deutschland als Waffenzulieferer und Ausbilder fernab der Ukraine keine Konfliktpartei.

Kollektive Selbstverteidigung macht Deutschland zur Konfliktpartei

Zur Konfliktpartei könnte Deutschland nur in zwei Szenarien werden. Im ersten Fall aus eigener Entscheidung, wenn man den Boden der Unterstützung der individuellen Selbstverteidigung der Ukraine verlässt und mit regulären deutschen Streitkräften an Kampfhandlungen teilnimmt. Damit würde Deutschland den Bereich der kollektiven Selbstverteidigung betreten. Kampfhandlungen auf ukrainischem Staatsgebiet haben die Bundesregierung und die übrigen Verbündeten jedoch ausgeschlossen.

Selbiges gilt auch bei einer weiteren Eskalation Russlands gegenüber anderen Drittstaaten – womöglich sogar NATO/EU-Partnern –, die zu einem Eintritt des NATO- bzw. EU-Bündnisfalls führen könnte. Auch dann würde Deutschland bei militärischen Kampfhandlungen im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung völkerrechtskonform handeln.

Auch bei Angriff Russlands auf Deutschland wird Bundesrepublik zur Konfliktpartei

Das zweite Szenario zeigt die ganze Krux der Situation und womöglich auch den Geburtsfehler der aktuellen Debatte, die sich am Begriff "Konfliktpartei" aufhängt und dort stehenbleibt: Wenn Putin Deutschland angreifen möchte und dies tut, wird die Bundesrepublik ebenfalls zur Konfliktpartei – ob sie will oder nicht.

Dieser Status hat jedoch – anders als an anderer Stelle angedacht – keine Auswirkungen für die Geltung des Gewaltverbots. Auch wenn Deutschland Konfliktpartei ist, bleiben russische Militärschläge gegenüber Deutschland nach der UN-Charta verboten und stellen ein Verbrechen der Aggression dar. Dieses darf mit militärischer Gewalt bekämpft und auch völkerstrafrechtlich verfolgt werden.

Der Status der "Konfliktpartei" führt folglich in keinem der beiden Szenarien dazu, dass Russland etwa Berlin angreifen dürfte. Im Kriegsfall gelten insbesondere die Regeln des humanitären Völkerrechts (ius in bello), die die Art und Weise der Kriegsführung betreffen.

Anzeige

Russland kann sich nicht auf Ausnahmen vom Gewaltverbot berufen

Eindeutig davon abzugrenzen ist aber das Recht zum Krieg, also das "Ob" der Kriegsführung (ius ad bellum). Diese Frage richtet sich nach den Ausnahmen vom Gewaltverbot. Auf diese kann sich der Aggressor gerade nicht berufen, wenn die anderen Staaten im Rahmen der erlaubten kollektiven Selbstverteidigung gegen ihn vorgehen. Russland darf auch dann andere Staaten nicht angreifen, wenn deren Soldaten die Ukraine bei ihrer Verteidigung gegen die russische Aggression im Kampfeinsatz unterstützen. Nur der angegriffene Staat und seine Verbündeten haben das Recht zu militärischer Gewaltanwendung.

So viel zur völkerrechtlichen Theorie, die faktische Realität ist eine andere: Da sich Russland mit seinem brutalen Angriffskrieg längst vom Völkerrecht losgesagt hat, sind normative Kategorien kein Garant für Sicherheit. Es wäre töricht, anzunehmen, Putin säße mit einem völkerrechtlichen Handbuch im Kreml und würde bei der kleinstmöglichen Überschreitung rechtlicher Regeln zu einer Eskalation des Konflikts gereizt.

Für die Frage, ob Putin andere Staaten angreifen wird, gelten Maßstäbe, über die lediglich spekuliert werden kann. Ihm aber ein Denken in völkerrechtlichen Bahnen zu unterstellen, kann wohlmeinend nur als "naiv" angesehen werden. Dennoch ist wichtig, dass die Sprache des (Völker-) Rechts öffentlich vernehmbar ist. Eine künftige Weltordnung, die weiterhin durch das Recht und gerade nicht durch das Recht des Stärkeren geprägt sein soll, braucht lautstarke Fürsprecher, die im Fall der Fälle bereit sind, diese Ordnung zu verteidigen.

Philipp Dürr ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht der Rheinischen Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Völker- und Staatsrecht, insbesondere in den Bereichen des internationalen Wirtschaftsrechts, des kollektiven Sicherheitsrechts sowie des Außen- und Wehrverfassungsrechts.

*Zitat eingefügt am 05.05.2022, 16:20 (Red.).

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Unterstützung im Ukraine-Krieg: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48348 (abgerufen am: 09.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Krieg
    • Ukraine-Dossier
    • Ukraine-Konflikt
    • Ukraine-Krieg
Eine Person wird zu einem Hubschrauber geführt. Ein mutmaßlicher Drahtzieher der Anschläge auf die Nord-Stream-Gasleitungen hatte zuvor beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe eine Haftprüfung. 03.09.2026
Strafverfahren

Hanseatisches OLG:

Haupt­ver­fahren zu Nord-Stream-Anschlägen eröffnet

Die Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines werden in Hamburg vor Gericht aufgearbeitet. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Verfahren eröffnet.

Artikel lesen
Außenansicht des Eingangs zum Russischen Haus in der Berliner Friedrichstraße 02.09.2026
Russland

Nach Drohnen-Vorfall:

Wie kann man das Rus­si­sche Haus jetzt sch­ließen?

Als Reaktion auf hybride Angriffe will Deutschland das russische Generalkonsulat in Bonn schließen und den Vertrag über das Russische Haus kündigen. Aber was heißt das und wie soll das rechtlich gehen? Das erläutert Patrick Heinemann.

Artikel lesen
Ein Mann in Uniform trinkt Bier, im Vordergrund sein Schützenhut 23.08.2026
Föderalismus

Briten schaffen "Nordrhein/Westfalen":

Wie ein sau­er­län­di­scher Schüt­zen­ve­rein sein Fest­zelt verlor

Auf Anordnung der britischen Besatzungsmacht entstanden zum 23. August 1946 drei neue Länder, darunter "Nordrhein/Westfalen". Im strikt geordneten Deutschland sorgte das für viel Wirrwarr, denn Eigentum wie Zuständigkeiten gingen verloren.

Artikel lesen
In der Ostsee aufsteigende Blasen. 21.08.2026
Auslieferung

Nach Festnahme in Kroatien:

Nord-Stream-Ver­däch­tiger will Aus­lie­fe­rung nach Deut­sch­land ver­hin­dern

Der mutmaßliche Nord-Stream-Taucher soll nach Deutschland ausgeliefert werden. Bei seiner ersten Festnahme bei Warschau hatte Polen sich geweigert. Darauf beruft sich sein Anwalt. Hat er damit in Kroatien eine Chance?

Artikel lesen
Luftaufnahme der schwedischen Küstenwache nach der Explosion im September 2022. 19.08.2026
Spionage

Gesprengte Pipelines:

Mut­maß­li­cher Nord-Stream-Tau­cher bei Hol­ly­wood-Dreh fest­ge­nommen

Zweimal war dem Generalbundesanwalt ein ukrainischer Taucher entkommen, der an der Gaspipeline-Sprengung beteiligt gewesen sein soll. Nun wurde Vladimir Z. in Kroatien verhaftet – wohl im Zusammenhang mit einem Filmdreh über das Attentat.

Artikel lesen
Mehrere Pakete werden auf Förderbändern durch ein automatisiertes Paketzentrum transportiert. 19.08.2026
Spionage

OLG Stuttgart verurteilt "Wegwerf-Agenten":

Pakete mit GPS-Tra­ckern sollten Lie­fer­routen aus­spähen

Drei Männer verschickten mit GPS-Trackern gespickte Pakete in die Ukraine. Laut OLG war das Teil russischer Sabotagepläne. Dass sie im Anschluss auch Brandsätze verschicken wollten, konnte das Gericht aber nicht zweifelsfrei feststellen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Steu­er­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal Coun­sel - di­gi­ta­le Pro­duk­te (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt / Voll­ju­rist Steu­er­recht (w/m/d)

PwC Legal AG, Frank­furt am Main

Logo von Dentons
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht

Dentons, Mün­chen

Logo von Paul-Ehrlich-Institut
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (m/w/d) in Teil­zeit (23,4 h/​Wo­che)

Paul-Ehrlich-Institut, Lan­gen

Logo von PwC Legal AG
Se­nior Rechts­an­walt Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht (w/m/d)

PwC Legal AG, Frank­furt am Main

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Kar­tell-, Ver­ga­be-, Bei­hil­fe­recht (w/m/d)

PwC Legal AG, Ham­burg

Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
Rechts­an­walt (m/w/d) im Ar­beits­recht mit und oh­ne Be­ruf­s­er­fah­rung

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Effizientes Feedbackmanagement – Fehler als Chance für Fortschritt

16.09.2026

GmbH-Geschäftsführer in der Praxis – Aktuelle Problemfelder, Haftungsrisiken und Gestaltungshinweise

16.09.2026

GmbH-Geschäftsführer in der Praxis – Aktuelle Problemfelder, Haftungsrisiken und Gestaltungshinweise

16.09.2026

75. Deutscher Juristentag

16.09.2026, Erfurt

75. Deutscher Juristentag

16.09.2026, Erfurt

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH