Druckversion
Samstag, 11.04.2026, 07:28 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/schadensersatz-dieselkunden-bgh-verbotsirrtum
Fenster schließen
Artikel drucken
52076

BGH vor Entscheidung im Dieselskandal 2.0: Wird es ein Urteil ohne Folgen?

von Dr. Felix W. Zimmermann

24.06.2023

Im Hintergrund sitzen Richter, während Anwälte und Journalisten den Verlauf der Entscheidung im Dieselskandal beobachten.

Vor dem BGH geht es um die Frage, ob es bei Fahrlässigkeit im Dieseskandal Schadensersatz für Kunden gibt. Doch die Klärung ist irrelevant, wenn fahrlässiges Handeln durch unterinstanzliche Gerichte weiter verneint wird. picture alliance/dpa | Uli Deck

Der BGH urteilt am Montag über Schadensersatz für Dieselkunden bei fahrlässiger illegaler Abschalteinrichtung. Experten diskutieren bei LTO über die richtige Berechnung. Doch am Ende könnte das Urteil auch faktisch wirkungslos bleiben.

Anzeige

Es geht um Millionen Dieselfahrzeuge und Milliarden Euro potentieller Schadensersatzansprüche von Dieselkunden. Am Montag muss der Bundesgerichtshof (BGH) erneut entscheiden, ob Dieselkunden ein deliktischer Schadensanspruch gegen Autohersteller zusteht, wenn in ihren Autos fahrlässig eine illegale Abschalteinrichtung verbaut wurde. Konkret geht es um Thermofenster, die bei in Deutschland völlig üblichen Temperaturen die Abgasreinigung herunterschalten und damit der Gesundheit der Bevölkerung schaden. 

Der BGH lehnte einen Schadensersatzanspruch bei Thermofenstern in früherer Rechtsprechung ab. Denn er verlangte für die deliktische Haftung im Dieselskandal eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), Fahrlässigkeit reiche nicht. Doch der EuGH urteilte, es müsse auch bei Verletzung von Zulassungsbestimmungen ein Schadensersatz möglich sein. Vor dem BGH musste also neu verhandelt werden.

BGH deutet an: Den Kaufpreis gibt es nicht zurück

Senatsvorsitzende Dr. Eva Menges, dpa | Uli DeckIn der mündlichen Verhandlung am 8. Mai ließ die Vorsitzende Richterin Dr. Eva Menges durchblicken, nun einen Schadensersatzanspruch zuzusprechen, der allerdings – anders als im VW-Urteil von 2020 – nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet sein könnte. Bei Schutzgesetzen, die nur Fahrlässigkeit auf Schädigerseite voraussetzen, könnte auch die Rechtsfolge anders ausfallen als für Schadensersatzvorschriften, die Vorsatz verlangen, so Dr. Menges sinngemäß. 

Sie sprach von einem "mittleren Schadensersatz" und von einem "Differenzhypothesenvertrauensschadenseratz". Über einen kürzeren Begriff für dieses Wortungetüm solle noch nachgedacht werden, so Menges. Über die genaue Art und Weise der Berechnung verriet sie nichts.

Prof. Faust: Auch bei fahrlässigem Handeln muss es großen Schadensersatz geben

Prof. Dr. Florian Faust von der Bucerius Law School hält von der Idee einer unterschiedlichen Rechtsfolge, je nachdem ob die illegale Abschalteinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig eingebaut wurde, nichts: Faust sagt gegenüber LTO: "Die Schadensersatznormen (§§ 249 ff. BGB) differenzieren nicht danach, worauf die Schadensersatzhaftung beruht. Dieser wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung würde durchbrochen, wenn man jetzt unter Hinweis darauf, der Hersteller habe 'nur' fahrlässig gehandelt, dem Geschädigten den 'großen Schadensersatz' verweigern würde". 

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht – unabhängig vom Grad des Verschuldens – der Vorrang der Naturalrestitution, das heißt, der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (großer Schadensersatz, Rückabwicklung). Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB. Auch in Österreich gilt dieses Prinzip. Dort entschied der Oberste Gerichtshofs Österreichs (öOGH) jüngst, dass auch bei illegalen Thermofenstern großer Schadensersatz zuzusprechen sei, der Kunde den Kaufpreis – nach Anrechnung gezogener Nutzungen – Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos zurückverlangen dürfe (10 Ob 2/ 23a und 10 Ob 16/23k). Ein Weg, den der BGH – nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung –  eher nicht bestreiten will. 

Prof. Schwintowski: BGH-Ansatz überzeugend

Der angedachte Ansatz des VIa-Zivilsenats findet indes nicht nur Widerspruch. Prof. Hans-Peter Schwintowski, ehemals tätig an der Humboldt Universität zu Berlin, hält einen "mittleren Schadensersatz" für richtig. Nach dem EuGH-Urteil müsse nur der Schaden ersetzt werden, der tatsächlich entstanden sei. Ausdrücklich stelle der EuGH auch darauf ab, dass der Ersatz in einem "angemessenen Verhältnis" zum entstandenen Schaden zu stehen habe. 

Und den Schaden definiere der EuGH als die Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen. "Denkt man diese Risiken in den Begriff des Schadens hinein, so entsteht in der Tat eine Art 'mittlerer Schadensersatz'". Auch zur Frage, wie dieser bemessen werden könnte, hat sich Schwintowski auf LTO Gedanken gemacht. 

Prof. Heinze: Unionsrecht fordert keine Rückabwicklung

Auch Prof. Dr. Christian Heinze von der Universität Heidelberg kann dem Ansatz des BGH etwas abgewinnen. Der Weg des öOGH sei unionsrechtlich nicht zwingend. Denn das Unionsrecht verlange gerade nicht die Naturalrestitution, die eher Besonderheit des deutschen und österreichischen Rechts sei. Der EuGH knüpfe nicht an die Beeinträchtigung der Vertragsabschlussfreiheit, sondern an die "Unsicherheit" als Schaden an. 

Insofern werde nur das Vertrauen in den Bestand der Betriebserlaubnis geschützt. Diesen Schaden könnte man ersetzen, indem der Minderwert für die Unsicherheit der Fahrzeuggenehmigung ersetzt wird, so Prof. Heinze. Auch der grundsätzliche Vorrang der Naturalrestitution im deutschen Recht sei überwindbar. Neben der Schutzweckargumentation könne der BGH die eigentlich vorrangige Naturalrestitution auch als "nicht möglich" iSd § 251 Abs. 1 BGB (weil unklar ist, was erforderlich ist, um die Betriebsgenehmigung sicher zu erhalten) oder "unverhältnismäßig" iSd § 251 Abs. 2 BGB (weil zu teuer) ansehen.

Inwieweit der vom BGH angedeutete "mittlere Schadensersatz" über den kleinen Schadensersatz – gerichtet auf Erstattung des Minderwertes des Fahrzeugs – hinausgeht, wird mit Spannung erwartet. Prof. Faust von der Bucerius Law School ist auch insoweit kritisch: Ich möchte davor warnen, mit dem "Differenzhypothesenvertrauensschaden" nochmals eine neue Kategorie in das Schadensrecht einzuführen, bei der außerdem unklar ist, wie sie sich zum "kleinen Schadensersatz" verhält, so Faust. 

Totalausfall wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums? 

Unterdessen verstärken sich die Zweifel, ob die sich bereits lange hinziehende finale Klärung des Schadensersatzes bei Thermofenstern am Montag überhaupt erreicht wird. Der BGH entscheidet nur über die Frage, wie der Schadensersatz bei Fahrlässigkeit berechnet wird. Die Frage, ob die Hersteller überhaupt fahrlässig gehandelt haben,  steht hingegen eigentlich nicht auf dem Prüfprogramm. 

Mehrere Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass die Autohersteller nicht einmal fahrlässig gehandelt hätten. Vielmehr sollen sie einem "unvermeidbaren Verbotsirrtum" nach § 17 S. 1 StGB im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Abschalteinrichtung unterlegen haben. Die Haftung soll ausgeschlossen sein, da das Kraftfahrtbundesamt (KBA) selbst bei unterstellt vollständiger Information die Abschalteinrichtung als legal genehmigt hätte. 

Es schadet also nach der Auffassung der Gerichte nicht einmal, dass das KBA nicht über Abschalteinrichtungen informiert wurde. Allein die Annahme, dass das KBA die Abschalteinrichtungen nicht als illegal eingestuft hätte, soll für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums reichen. Konkret entschieden haben dies das OLG Stuttgart (Urt. v. 21.12.2022, Az. 23 U 492/12), das OLG Hamm (Beschl. v. 23.03.2023, Az. 7 U 113/12) und das OLG Schleswig (Beschl. v. 17.04.23, Az.12 U 42/22). 

Nach dem BGH ist vor dem BGH? 

Die Entscheidungen thematisieren weder den Umstand, dass das KBA kaum als von der Automobilindustrie unabhängige Behörde angesehen werden kann, noch dass zukünftig die Entziehung der Betriebserlaubnis durch Verwaltungsgerichte droht. Auch mit der Frage, ob nicht bereits zum Bau das Fahrzeugs bessere Technik zur Verfügung stand, die aus Kostengesichtspunkten nicht eingebaut wurde, was für mindestens fahrlässiges Handeln spräche, beschäftigen sich die Gerichte nicht.

Das Urteil des EuGH könnte im Falle des Schadens für den Dieselkunden einen Anspruch vorschreiben. So heißt es unzweideutig, dass "die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (…) ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist." 

Nach dem BGH-Urteil könnte also vor dem BGH-Urteil sein, wenn der VIa-Zivilsenat nicht unmissverständliche Leitplanken zieht und zwar erstens zur Berechnung des Schadensersatzes und zweitens – etwa in Form eines obiter dictums – zur Frage, ob die EuGH-Rechtsprechung mit der Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auf Seiten der Hersteller in Einklang zu bringen ist.

Setzt sich hingegen die Argumentation des "unvermeidbaren Verbotsirrtums" durch, werden Dieselkunden völlig leer ausgehen. Selbst wenn die Rechtsprechung des VG Schleswig rechtskräftig wird und ihre Autos mit illegalem Thermofenster von der Straße müssen, bekämen sie keinen Schadensersatz. Im Geiste der EuGH-Rechtsprechung wäre dies wohl kaum. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH vor Entscheidung im Dieselskandal 2.0: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52076 (abgerufen am: 11.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Abgasaffäre
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Mercedes-Benz 01.04.2026
Rechtliches Gehör

Verfassungsbeschwerde "offensichtlich begründet":

BVerfG rügt OLG, weil Mer­cedes nicht ange­hört wurde

Die Diesel-Affäre beschäftigt die Gerichte – inklusive dem BVerfG – auch noch viele Jahre nach der Aufdeckung. Nun war auch mal ein Autobauer erfolgreich.

Artikel lesen
Präsident des EuGH Prof. Dr. Koen Lenaerts bei einer Rede am 15.09.2023 27.12.2025
EuGH

Sollte man kennen:

Sieben wich­tige EuGH-Ent­schei­dungen 2025

Upload-Filter-Diskussion reaktiviert, Mitgliedstaaten an die Menschenwürde von Asylbewerbern erinnert und Streit mit Polen eskaliert: Das Jahr 2025 war auch am EuGH spannend und thematisch breit gefächert. Ein Best-of.

Artikel lesen
Ex-Audi-Chef Rupert Stadler bei seiner Verhandlung vor dem LG München 19.12.2025
Abgasaffäre

BGH bestätigt:

Ex-Audi-Chef Stadler zurecht wegen Betrugs ver­ur­teilt

Zehn Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals ist die Verurteilung von Ex-Audi-Chef Rupert Stadler wegen Betrugs rechtskräftig. Der BGH hat die Revision gegen die Verurteilung verworfen.

Artikel lesen
Illegal entsorgter Müll 05.11.2025
Umweltschutz

Bekämpfung von Umweltkriminalität:

Das Umwelt­straf­recht als Tür­öffner für höhere Ver­bands­geld­bußen

Das BMJV geht die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtrichtlinie an. Neben Änderungen im Strafgesetzbuch soll der Höchstbetrag für Verbandsgeldbußen vervierfacht werden – auch für Straftaten ohne Umweltbezug.

Artikel lesen
Dieselfahrzeug 15.10.2025
Abgasaffäre

BGH zu Verkehrs-Rechtsschutzversicherung:

Rechts­schutz erst­reckt sich auch auf den Fahr­zeu­ger­werb

Eine Dieselklage gab dem BGH Gelegenheit, eine hochumstrittene Rechtsfrage zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zu klären: Die Versicherung erstreckt sich auch auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs. 

Artikel lesen
Abgase aus Autoauspuff 25.09.2025
Abgasaffäre

OVG Schleswig-Holstein gibt Klage von DUH statt:

Mil­lionen Die­sel­fah­rern droht die Still­le­gung ihres Fahr­zeugs

Das Schleswig-Holsteinische OVG bestätigt: Vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigte VW-Abschalteinrichtungen sind illegal. Das Urteil im Musterverfahren dürfte Auswirkungen auf Millionen Dieselfahrzeuge haben. Es droht sogar die Stilllegung.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Se­nior Ma­na­ger (w/m/d) Pri­cing & Ne­go­tia­ti­on

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg und 3 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 6 wei­te­re

Logo von Simmons & Simmons
Rechts­an­walt / As­so­cia­te für den Be­reich Fi­nan­cial Ser­vices Re­gu­lato­ry und...

Simmons & Simmons, Frank­furt am Main

Logo von White & Case
Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d) - Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Frank­furt am Main

Logo von Universität Hohenheim
Voll­ju­rist (m/w/d) – Ver­wal­tungs­recht in Stu­di­um & Leh­re

Universität Hohenheim, Stutt­gart

Logo von Fieldfisher
As­so­cia­te (m/w/d) Tech & Da­ta | Ber­lin, Düs­sel­dorf, Frank­furt, Ham­burg oder...

Fieldfisher, Mün­chen und 4 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter / Rechts­an­walt (m/w/d) Zöl­le / Ver­brauch­steu­er

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 2 wei­te­re

Logo von White & Case
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin / wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter...

White & Case, Düs­sel­dorf und 3 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

21.04.2026

Logo von Wolters Kluwer
16. Legal Tech NRW Meetup

20.04.2026, Hürth

Fit fürs Notariat – Modul 1 (fünftägig, 20.04.–24.04.2026)

20.04.2026

Arbeitsrecht in der Insolvenz aus Arbeitnehmersicht (5 Stunden)

20.04.2026

Effektive Vergütungsvereinbarungen im familienrechtlichen Mandat 2026

20.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH