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Rente mit 63: Nicht alle profitieren

von Prof. Dr. Hermann Plagemann

30.06.2014

Rentner auf Parkbank

© Ljupco Smokovski - Fotolia.com

Bei der Deutschen Rentenversicherung sind bereits einige Anträge auf eine abschlagsfreie Frühverrentung mit 63 Jahren eingegangen. In Kraft tritt das Gesetz dazu diesen Dienstag. Warum vor dem BVerfG wohl keiner Erfolg haben wird, der die Neuregelung dort als gleichheitswidrig angreift, und wer von dem Rentenpaket sonst noch profitiert, erklärt Hermann Plagemann.

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Ab dem 1. Juli 2014 können Versicherte, die 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben, bereits mit 63 Jahren in Rente gehen und zwar ohne dass ihnen die Rente der Höhe nach gekürzt wird. Mitgezählt werden dabei auch Jahre, während der jemand von Arbeitslosengeld I gelebt hat, nicht aber Zeiten, während der Grundsicherung für Langzeitarbeitslose (Hartz IV) gezahlt wurde.

Franz Ruland, einer der profiliertesten Rentenexperten, kritisiert laut dpa, dass damit bestimmte Empfänger "gleichheitswidrig bevorzugt" würden. Wer die 45 Jahre nicht erreicht, etwa weil während seiner Ausbildung kein Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wurde – was zum Beispiel bei Krankenschwestern und Altenpflegern der Fall ist – oder zwischendrin Arbeitslosengeld II beziehen musste, wird sich angesichts solch massiver Kritik auf den Klageweg machen.

Gleichheitswidrig?

Erfolg wird damit aber wohl niemand haben. Dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Grundgesetz, attestiert und daraus tatsächlich weitergehende Rentenansprüche ableitet, ist angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sozialrecht nämlich zu bezweifeln. Bisher hat Karlsruhe dem deutschen Bundestag – als Gesetzgeber – einen großen "Gestaltungsspielraum" zugebilligt. Knüpft der Gesetzgeber an vorhandene Strukturen an, kommt es allein auf seine Sicht darüber an, ob die Besserstellung einer Gruppe von Versicherten auf nachvollziehbaren vernünftigen Erwägungen beruht. Dabei spielt dann auch eine Rolle, dass die abschlagsfreie Rente ab 63 nur für die Jahrgänge vor 1953 gilt.

Für die jüngeren Versicherten erhöht sich die Altersgrenze um je zwei Monate pro Geburtsjahrgang bis zum Jahrgang 1964. Dieser kann schon nach bisher geltendem Recht ab dem 65. Lebensjahr die Altersrente ungekürzt beziehen. Vorausgesetzt er weist 45 Beitragsjahre nach.

In letzter Minute wurde in das Gesetz eingeführt, dass ALG-I-Bezugszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden: Wer sich also mit 61 aus dem Arbeitsleben verabschiedet und dann zwei Jahre ALG I bezieht, kann die vorgezogene Altersrente – abschlagsfrei – ab 63 nur dann in Anspruch nehmen, wenn er bis zum 61. Lebensjahr bereits 45 Versicherungsjahre nachweist. Wer dagegen mit 60 zwei Jahre arbeitslos wird und danach wieder versicherungspflichtig arbeitet, erhält auf die notwendige Wartezeit von 45 Jahren ein Jahr der beiden Jahre Arbeitslosigkeit angerechnet, wenn er mit 63 in Rente gehen will. Arbeitet er aber bis zum 64. Lebensjahr, fallen die ALG-I-Bezugszeiten vom 60. bis 62. Lebensjahr nicht mehr in den Ausschlusszeitraum. Das müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Aufhebungsverträgen künftig in ihre Erwägungen mit aufnehmen. Etwas anderes gilt nach dem Gesetz auch für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers endet.

Mehr Geld für Kindererziehung

Von dem Rentenpaket profitieren daneben die Mütter. Alle Rentnerinnen (unter Umständen aber auch Rentner, wenn sie die Kindererziehung übernommen haben) erhalten eine (außerordentliche) Erhöhung ihrer Rente um 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost) pro Kind, das vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. Einerlei, ob die Rente als Vorgezogene mit Abschlag gewährt wird oder als reguläre Altersrente. Voraussetzung ist allein die Zeit der Kindererziehung im Versicherungsverlauf, genauer: Der 12. Kalendermonat im Leben des Kindes muss im Versicherungslauf als Kindererziehungszeit anerkannt worden sein.
Die Eltern können also nicht erneut wählen, welcher Rente der Zuschlag zugeordnet wird. Die Rentenerhöhung ist selbstverständlich steuerpflichtig und kann zur Absenkung der Grundsicherung führen, die die Rente auf das Existenzminimum anheben soll. Soweit bei einer Hinterbliebenenrente Zeiten der Erziehung von Kindern vor 1992 angerecht wurden, kommt ihnen der Zuschlag ebenfalls zu Gute.

Natürlich wird die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, auch solchen Personen gutgeschrieben, die noch keine Rente erhalten. Ist die Erziehungszeit ab dem 12. Kalendermonat der Geburt durch gemeinsame Erklärung der Eltern nicht nur der Mutter zugeordnet worden, bleibt dies für die nun verbesserte Anrechnung der Kindererziehungszeiten maßgebend. Die Eltern profitieren also in dem Maße, in dem ihnen die Erziehungszeiten zugeordnet wurden, von dieser Verbesserung.

"Gerechte Finanzierung" nicht geklärt

Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich klingt: Das Gesetz regelt nun auch, dass die Arbeitsvertragsparteien den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach bisheriger Vertragslage automatisch endet, einvernehmlich hinausschieben können.

Diese Neuregelung hat eher symbolische Bedeutung. Der Gesetzgeber hat sich vorgenommen, die Bedingungen der Arbeit während des Ruhestands zu flexibilisieren, vielleicht sogar irgendwann einmal die Pflicht der Arbeitgeber zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Rentner aufzuheben oder einzuschränken – kommen diese Beiträge doch niemandem zu Gute.

Das Gesetz enthält echte – aber teure – Leistungsverbesserungen. Zum einen für die (älteren) Mütter, zum anderen für die heute rentennahen Jahrgänge, die besonders lange in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Versicherten hätten ihr Arbeitsleben in der Vergangenheit bereits in jungen Jahren begonnen und die Rentenversicherung über Jahrzehnte durch ihre Beiträge stabilisiert und das "unter weitaus schwereren Bedingungen … als es heute der Fall ist", heißt es in der Gesetzesbegründung. So zutreffend diese Einschätzung auch sein mag, die Frage nach der "gerechten Finanzierung" bleibt unbeantwortet. Damit muss sich der Bundestag in der nächsten oder übernächsten Legislaturperiode befassen.

Der Autor Prof. Dr. Hermann Plagemann ist Rechtsanwalt in Frankfurt.

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Rente mit 63: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12389 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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