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Verfassungsrichterin Gabriele Britz geht: Eine Juristin, die Spuren hin­ter­lässt

von Dr. Christian Rath

16.04.2023

Gabriele Britz in Robe, symbolisiert ihre bedeutende Rolle als Verfassungsrichterin und ihren Einfluss auf das Rechtssystem.

Wer wie Gabriele Britz schon mit 42 Verfassungsrichterin wird, ist beim Ausscheiden nach 12 Jahren erst 54 Jahre alt.  picture alliance/dpa | Uli Deck

An diesem Montag erhält Gabriele Britz von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier die Entlassungsurkunde. Christian Rath portraitiert eine der wichtigsten Verfassungsrichterinnen der vergangenen Jahrzehnte.

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Einer größeren Fachöffentlichkeit wurde Gabriele Britz vor allem bekannt als juristische Mutter des legendären Karlsruher Klimabeschlusses vom Frühjahr 2021. Doch sie hat in Karlsruhe viele Spuren hinterlassen. Federführend war sie zum Beispiel auch bei der Entscheidung zum "dritten Geschlecht" 2017, ebenso beim Grundsatzurteil zum Verfassungsschutz 2022.

Gabriele Britz war einst auf Vorschlag der SPD als Verfassungsrichterin gewählt worden. Zuvor lehrte die parteilose Juristin als Rechtsprofessorin in Gießen. Ihre Amtszeit am Ersten Senat endete jetzt nach den üblichen zwölf Jahren.

Britz wird ersetzt durch Miriam Meßling, bisher Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts. Meßling wurde Ende März im Bundesrat gewählt, ebenfalls auf Vorschlag der SPD. Auch sie wird an diesem Montag von Bundespräsident Steinmeier eine Urkunde erhalten, die Ernennungsurkunde.

Frankfurter Schule

Gabriele Britz wuchs in Frankfurt/M. auf. Ihr Vater war evangelischer Pfarrer, ihre Mutter Lehrerin. Nach dem Abitur überlegte sie, Mathematik zu studieren - oder Sozialwissenschaften. Die Rechtswissenschaft mit ihrer Regelhaftigkeit und gesellschaftlichen Relevanz war dann eine Art Kompromiss.

Britz blieb zum Studium in Frankfurt. An der Goethe-Universität gefiel ihr das starke Gewicht der Grundlagenfächer: Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsgeschichte. Bald wurde sie Hilfskraft am öffentlich-rechtlichen Lehrstuhl von Rudolf Steinberg, später wurde er Betreuer ihrer Dissertation und Habilitation. 

Über Steinberg kam sie früh in Kontakt zum Umweltrecht. Der Verwaltungsrechtler war als Berater und Gutachter der zeitweise rot-grünen hessischen Landesregierung insbesondere in die atom-rechtlichen Konflikte mit der Bundesregierung von Helmut Kohl verwickelt. 

Professorin mit 33

Die akademische Karriere von Gabriele Britz verlief sehr dynamisch. Mit 25 war sie promoviert, mit 32 habilitiert und mit 33 hatte sie ihren eigenen Lehrstuhl.Ihre Dissertation beschäftigte sich 1993 mit kommunaler Energieversorgung und den Spannungen zum eher wettbewerbsorientierten EU-Recht. 

Die Habilitation über "Kulturelle Rechte und Verfassung" entwickelte 2000 eine persönlichkeitsrechtliche Grundlage für die Berücksichtigung spezifischer Bedürfnisse von Migrant:innen. Ein Beispiel war die Akzeptanz hässlicher Parabolantonne an den Balkonen von Wohnhäusern, damit Migrant:innen die Sender ihrer Herkunftsländer sehen konnten. 

Um die Jahrtausendwende vertrat Britz Professuren in Jena und Bielefeld. Für einen eigenen Lehrstuhl hatte sie dann sogar die Wahl: Sie erhielt gleichzeitig Rufe nach Gießen, Mainz und Bremen - und entschied sich schließlich für Gießen. 

Verfassungsrichterin mit 42

Es war Ex-Justizministerin Brigitte Zypries (SPD), die einige Jahre später auf Britzzukam und fragte, ob sie Verfassungsrichterin werden will. Da war sie erst 42, also gerade mal zwei Jahre über der Mindestaltersgrenze. Dementsprechend wurde die juristische Überfliegerin dann auch die jüngste Verfassungsrichterin Deutschlands. 

Britz' erste große Zuständigkeit in Karlsruhe war das Familienrecht. In mehreren Kammerentscheidungen monierte sie, dass Kinder zu schnell aus mutmaßlich überforderten Familien genommen werden, statt die Eltern besser zu unterstützen. Die Entscheidungen wurden allerdings von manchen Jugendämtern und Familiengerichten missverstanden, so dass Britz in Vorträgen und Aufsätzen gegensteuern musste: Wenn es um misshandelte Kinder gehe, sei es natürlich angemessen, Kinder in Pflegefamilien zu geben. 

Pflöcke im Familienrecht

In einer von Britz vorbereiteten Senatsentscheidung (Urteil vom 19. 2. 2013 - Az.: 1 BvR 1/11) kassierte das Bundesverfassungsgericht 2013 den Ausschluss homosexueller Lebenspartnerschaften bei der Sukzessiv-Adoption. Damals wurde festgestellt, dass homosexuelle Elternschaft das Kindeswohl nicht gefährde, im Gegenteil. Die "behüteten Verhältnisse" einer Lebenspartnerschaft könnten "das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern wie die einer Ehe", hieß es in dem Urteil.

In einem spektakulären Kammerbeschluss (der wohl besser durch eine mündliche Verhandlung vorbereitet worden wäre), führte der Erste Senat 2017 für intersexuelle Personen ein weiteres "Geschlecht unter einer einheitlichen dritten Bezeichnung" ein (Beschluss vom 10. 10. 2017, Az.: 1 BvR 2019/16). Das Grundgesetz schreibe keineswegs vor, dass es nur zwei Geschlechter geben dürfe. Im Gegenteil: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch die sexuelle Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Und wenn es im Grundgesetz heiße: "Niemand darf wegen seines Geschlechts (...) benachteiligt werden", dann sei damit auch ein weiteres Geschlecht neben Mann und Frau gemeint.

Auch nicht-eheliche (heterosexuelle) Gemeinschaften wurden unter der Ägide von Britz aufgewertet. So kippte der Erste Senat 2019 den vollständigen Ausschluss von nicht-ehelichen Familien bei der Stiefkind-Adoption und korrigierte damit den BGH und den Gesetzgeber (Beschluss vom 26. 3. 2019, Az.: 1 BvR 673/17). Nicht-eheliche Beziehungen hätten sich längst "als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert". Auch in solchen Fällen könne "ohne übermäßige Schwierigkeiten" geprüft werden, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht. 

Meilenstein für den Klimaschutz

Erst ab 2018 war Britz in Karlsruhe auch für das Umweltrecht zuständig. Mit dem von ihr vorbereiteten Klima-Beschluss vom Frühjahr 2021 (Beschluss vom 24. 3. 2021, Az.: 1 BvR 2656/18 u.a.) setzte sie einen verfassungsrechtlichen Maßstab, der das Verfassungsrecht noch lange prägen wird. 

Eigentlich rechneten damals alle Beobachter:innen damit, dass die von Umweltverbändeten organisierten Klagen unzulässig sind. Denn noch betraf der Klimawandel in Deutschland kaum jemand "gegenwärtig und unmittelbar" in seinen Grundrechten. Doch der Erste Senat von Richterin Britz konstruierte mit einem innovativen Manöver trotzdem eine Klagebefugnis: Da in Zukunft massive Freiheitseinschränkungen durch den Staat drohen, wenn nicht rechtzeitig umgesteuert wird, seien die Freiheitsgrundrechte jetzt schon "gegenwärtig und unmittelbar" gefährdet.

Materiell erklärte das Bundesverfassungsgericht damals den Klimaschutz zum Staatsziel und verlangte grundsätzlich eine Orientierung der deutschen Klimamaßnahmen am verbleibenden nationalen CO2-Budget. Dabei wurde der Gesetzgeber verpflichtet, Klimaneutralität ebenso anzustreben wie eine Begrenzung der Erderwärung deutlich unter 2 Grad Celsius. Zwar hatte der Beschluss zunächst kaum praktische Folgen, doch die Richter:innen mahnten, dass sich das Gewicht des Klimaschutzes mit zunehmender Erderwärmung relativ immer weiter erhöhe.

Vorgaben für die Sicherheitsbehörden

Seit 2020 war Britz auch für den Datenschutz in Landesgesetzen zuständig und damit auch für entsprechende Polizei- und Verfassungsschutzgesetze. Sie übernahm die Materie vom ausscheidenden Richter Johannes Masing und führte dessen pragmatisch-rechtsstaatliche Linie fort. Danach bekommen die Sicherheitsbehörden alle Befugnisse, die sie zu brauchen glauben, allerdings müssen sie dann einschüchternd-komplizierte Karlsruher Vorgaben beachten. 

Britz' Meisterstück war hier das Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz im April 2022 (Urteil vom 26 4. 2022, Az.: 1 BvR 1619/17). Als Pendant zum BKA-Urteil von 2016 wurden nun die Befugnisse von Verfassungsschutzbehörden systematisch geregelt. Größte Neuerung: Auch für den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittler:innen wird nun eine "Verabkontrolle" durch eine unabhängige Einrichtung, zum Beispiel ein Gericht, verlangt. Mit der Umsetzung sind die Gesetzgeber in Bund und Ländern noch beschäftigt. 

In der Entscheidung zum Polizeigesetz von Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 9. 12. 2022, Az.: 1 BvR 1345/21), die im Februar 2023 veröffentlicht wurde, gab es neue Vorgaben zum Schutz des "Kernbereichs privater Lebensgestaltung". So dürfen beim Einsatz von Ermittler:innen oder V-Personen keine intimen Beziehungen benutzt werden, um ein Vertrauensverhältnis zur Zielperson zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Romeo-Spitzel sind damit verboten.

Zuletzt verlangte der Erste Senat in seinem "Hessendata"-Urteil (Urteil vom 16. 2. 2023, Az.: 1 BvR 1547/19) hohe gesetzliche Hürden für den Einsatz künstlicher Intelligenz in der präventiven Polizeiarbeit. Grundsätzlich verboten wurde aber auch hier nichts. 

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Viele Nachfolger:innen

Mit Gabriele Britz geht eine Verfassungsrichterin mit Mut zur Innovation, die aber immer auch zu richterlicher Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber mahnte.

Sie ist auch ein Gegenbeispiel für den Mythos, dass es vor allem die ehemaligen Bundesrichter:innen sind, die das Verfassungsgericht am Laufen halten, während die Professor:innen angeblich zu fruchtloser Kunst neigen. Im Familienrecht hatte Britz phasenweise rund 600 Fälle im Jahr erledigt. 

Die Zuständigkeiten von Britz werden nun nicht von ihrer Nachfolgerin Meßling übernommen, sondern von mehreren anderen Richter:innen. So wanderte das Familienrecht in zwei Schüben bereits 2018 und 2020 zu Henning Radtke. Das Landes-Datenschutzrecht hat Yvonne Ott übernommen und das Umweltrecht Martin Eifert. 

Dass ausgerechnet der von den Grünen nominierte parteilose Rechtsprofessor Martin Eifert künftig für den Klimaschutz zuständig ist, wirkte wie ein letzter strategischer Schachzug von Britz. Allerdings kursiert in Karlsruhe auch eine andere Darstellung. Danach war der Wunsch Otts, den Datenschutz zu übernehmen, Ausgangspunkt der Rochade. Die Zuständigkeit Eiferts für den Klimaschutz sei dabei nur ein Nebeneffekt gewesen, 

Zurück nach Gießen

Wer wie Gabriele Britz schon mit 42 Verfassungsrichterin wird, ist beim Ausscheiden nach 12 Jahren erst 54 Jahre alt. Das ist ein Alter, in dem andere Jurist:innen erst nach Karlsruhe gewählt werden. Der jüngst ernannte Martin Eifert ist zum Beispiel schon 58. 

Wissenschaftlich wird man von Garbriele Britz also wohl noch viel hören. Ein Zweikarriere als Talkshow-Gast hat sie aber nie angestrebt. Im Vergleich zu anderen besonders einflussreichen Verfassungsrichter:innen wie etwa Peter M. Huber war und ist Britz geradezu medienscheu und gibt kaum Interviews.

Sie kehrt nun zurück an die Uni Gießen und wird schon im Mai wieder in die Lehre einsteigen. So bietet sie Donnerstagsnachmittags eine Vorlesung an zur "Vertiefung im Grundrechtsschutz". Das dürfte interessant werden. 

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Verfassungsrichterin Gabriele Britz geht: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51548 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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