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Sejm verabschiedet Justizreformen: End­sta­tion für den pol­ni­schen Rechts­staat

von Oscar Szerkus

17.07.2017

Plenarsaal des Sejm, eine der Kammern der polnischen Nationalversammlung

© zagorskid - stock.adobe.com

Auflösung und Neubesetzung des Richterrats, "Säuberung" der Richterschaft und Verpflichtung auf "christliche Moral": Was in Polen beschlossen wurde, stellt selbst die andauernde Verfassungskrise aus 2015 in den Schatten. Von Oscar Szerkus.

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In der Sitzung am 12. Juli 2017 verabschiedete die Erste Kammer des polnischen Parlaments (Sejm) zwei umstrittene Gesetzesänderungen, die das Wesen des Nationalen Richterrats (KRS) und die Verfassung der ordentlichen Gerichte grundlegend verändern. Die Oppositionsparteien PO und Nowoczesna nahmen an der Abstimmung nicht teil – in der Hoffnung, dass dadurch das notwendige Quorum nicht erreicht wird und die Gesetzesänderungen wenigstens auf diese Weise gestoppt werden könnten. Der Senat billigte die Novellierungen am 15. Juli 2017 in einer Nachtabstimmung.

Es stehen noch die Ausfertigung durch den Präsidenten sowie die Promulgation im Gesetzesblatt (Dziennik Ustaw) an. Die beiden Gesetzesänderungen, deren Tragweite kaum überschätzt werden kann, wurden erst am Tag der Abstimmung auf die Tagesordnung des Sejm gesetzt.

Führende polnische Medien berichten seitdem vom "Ende des Rechtsstaats". Eine Ausnahme bildet etwa die regierungstreue TVP, ein öffentlich-rechtlicher TV-Sender, der seinen Informations- und Bildungsauftrag wahrnimmt, indem er die Gesetzesnovellen und ihre verheerenden Folgen aus seiner Berichterstattung ausklammert. Ein Blick auf die Reformen zeigt, warum die Meinungen – auch in deutschen Medien – so einhellig ausfallen:

Richterrat wird aufgelöst und neu besetzt

An erster Stelle sind die schweren Eingriffe in die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der aktuellen KRS zu nennen. Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass die Mandate der aktuellen KRS-Mitglieder mit Ablauf von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Reform bedingungslos erlöschen, was eine Verkürzung der in Art. 187 Abs. 3 der polnischen Verfassung vorgesehenen vierjährigen Amtsperiode bedeutet. Eine Abweichung von dieser Vorgabe gleicht einer Verfassungsänderung, die nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers steht.

Betroffen sind aber auch Anwärter auf das Richteramt: Alle laufenden, bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle unbeendet gebliebenen Zulassungsverfahren werden erneut und nach Maßgabe der neuen Bestimmungen durchgeführt.

Weiterhin werden die 25 Mitglieder des Gremiums nun gänzlich vom Sejm gewählt. Die Wahl wird damit der uneingeschränkten politischen Kontrolle unterstellt. Nach Art. 186 Abs. 1 der polnischen Verfassung hat die KRS die Aufgabe, die "Unabhängigkeit der Gerichte und die Unbefangenheit der Richter" zu schützen. Aktuell kommt die Änderung des Wahlmodus nur der Partei zugute, die als einzige tatsächlich über genügend Abgeordnete verfügt, um ihren Willen zu erzwingen. Ob unter diesen Umständen von der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Verfassungsvorgaben ausgegangen werden kann, ist zu bezweifeln. In einer jüngsten Einschätzung bezeichnete der Justizminister Zbigniew Ziobro die KRS als "Augiasstall", der nun endlich aufgeräumt werde.

Gerichtspräsidenten nach Belieben austauschbar

Für die Rechtsschutz suchenden Bürger von noch unmittelbarer Tragweite ist allerdings die Änderung der Gerichtsverfassung. Von nun an kann der Justizminister Einfluss auf die Besetzung von Schlüsselpositionen an den ordentlichen Gerichten ausüben. Hierzu gehören vor allem die Präsidenten der Gerichte, die mit sofortiger Wirkung und ohne Begründung ihres Amtes enthoben werden können.

Jederzeit und ohne Begründung möglich soll auch eine Versetzung sein – eine beliebte Methode zur Disziplinierung unbotmäßiger Richter. Die entstehenden Vakanzen füllt der Justizminister dann nach eigenem Ermessen. Die für manche Maßnahmen weiterhin erforderliche Mitwirkung der KRS dürfte kaum mehr als eine Formalie bedeuten, nachdem die "gute Veränderung" auch dort erst einmal eingetreten ist.

Gerichtspräsidenten sind keine farblosen Verwalter. Sie prägen die Stimmung unter Kollegen, können auch in Personalangelegenheiten viel bewirken und beeinflussen die allgemeine Arbeitsqualität, in gewisser Weise damit auch die Rechtsprechung. Nach Maßgabe der novellierten Bestimmungen stellen mit Führungsaufgaben betraute Richter eine direkte Verbindung zum Justizminister, dem sie das Amt persönlich verdanken. Die Judikative wird unter das Weisungsrecht der Exekutive gestellt. Zur Erinnerung: Seit Anfang 2016 ist der Justizminister zugleich erster Staatsanwalt im Lande.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Reform von Richterrat & Gerichtsverfassung

  • Seite 2:

    "Säuberungen" und "christliche Moral"

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Sejm verabschiedet Justizreformen: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23479 (abgerufen am: 12.01.2026 )

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