Druckversion
Dienstag, 21.07.2026, 15:14 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/parteispenden-durch-unternehmen-spenden-nicht-investieren
Fenster schließen
Artikel drucken
28

Parteispenden durch Unternehmen: Spenden, nicht investieren

Dr. Sebastian Roßner

22.04.2010

Große Parteispenden taugen zur periodisch wiederkehrenden öffentlichen Aufregung. Es entsteht der Ruch der unzulässigen Einflussnahme, des zutiefst undemokratischen Kaufs von Macht. Das Problem liegt aber nicht in der Spende, sondern in der Person des Spendenden – und die juristische Bewertung erfordert mehr Differenzierung als ein ungutes Gefühl.

Anzeige

In der jüngsten Diskussion um die Parteispenden der Substantia AG und Mehrwertsteuersenkungen für das Hotelgewerbe ließ sich Sigmar Gabriel (SPD) zu der kühnen Behauptung hinreißen, die Regierung sei käuflich. Mit diesem Wissen hätte er sich besser an die Staatsanwaltschaft gewandt.

Was ist an Parteispenden und insbesondere an Unternehmensspenden problematisch? Geld ist Macht; Parteispenden stellen potenziell eine Gefährdung der demokratischen Gleichheit aller Bürger dar. Doch muss man genauer hinschauen: Die Spende ist ein Stück Macht, das der Spender einer Partei verleiht, ähnlich wie seine Stimme bei Wahlen.

Der Zusammenhang von Stimmabgabe und Parteispende besteht nicht nur funktional, sondern auch rechtlich: Beide Rechte gehen zurück auf das Prinzip der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 GG, das der Gemeinschaft der Bürger und damit jedem Einzelnen wirksame Möglichkeiten der Mitbestimmung und Einflussnahme in politischen Fragen garantiert. Das Wahlrecht folgt unmittelbar aus Art. 38 GG, das Recht auf Parteispenden ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG, der die Betätigung in und für politische Parteien sichert. Die Verfassung erkennt also die Parteispende als legal an.

Die Öffentlichkeit als Kontrollinstrument

Es besteht auch keine sinnvolle Alternative zu einer Abhängigkeit der Parteien von privater Finanzierung. Die immer wieder ins Spiel gebrachte rein staatliche Finanzierung würde die Parteien von ihrer finanziellen Bindung an die Bürger abkoppeln und letztlich die politisch erfolgreichen Gruppierungen in den Parlamenten über ihr eigenes Budget abstimmen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher stets die Notwendigkeit einer im wesentlichen privaten Finanzierung der Parteien betont und seit 1992 die Zuweisung staatlicher Mittel an die Höhe der von einer Partei eingeworbenen privaten Mittel gekoppelt.

Daneben steht das praktische Problem, ein Verbot privater Zuwendungen durchzusetzen: Aller Erfahrung nach findet Geld seinen Weg. Besser ist es daher, die Geldflüsse zu erlauben und damit kontrollieren zu können.

Den Widerspruch zwischen der Unvermeidlichkeit oder sogar Erwünschtheit von Parteispenden und der demokratischen Gleichheit versucht das Grundgesetz aufzulösen, indem es in Art. 21 Abs. 1 S. 4 die Offenlegung der Parteifinanzen anordnet. Die Bewertung von Spenden wird so den Bürgern überlassen - und damit zu einer politischen Frage. An der öffentlichen Kritik, die die FDP für die Spenden der Substantia AG des Baron von Finck bezog, zeigt sich, dass dieses Instrument nicht wirkungslos ist.

Von Freiheit, Gleichheit und weniger hehren Zielen

Wenn aber das Recht zu spenden ein Bürgerrecht ist, fragt sich, ob juristische Personen wie die Substantia überhaupt sollten spenden dürfen. Das Prinzip der Volkssouveränität jedenfalls gilt nur für natürliche Personen und schützt nicht die Unternehmensspende. Das wirft verschiedene spezifische Probleme auf:

Ein Freiheitsproblem: Die Verfügungsbefugnis über die Mittel einer Kapitalgesellschaft liegt bei ihrer Führung. Entscheidet diese, eine Partei zu unterstützen, kann dies gegen die politischen Überzeugungen von Anteilseignern verstoßen, die über das Unternehmen gegen ihren Willen eine Partei fördern.

Ein Gleichheitsproblem: Die Finanzkraft großer Kapitalgesellschaften übersteigt die pekuniären Möglichkeiten fast jeder natürlichen Person. Diese Fähigkeit, Geld als Mittel politischen Einflusses einzusetzen, ist damit eine besonders krasse Gefährdung der demokratischen Egalität.

Ein Zielproblem: Eine Kapitalgesellschaft spendet nicht, sondern investiert. Ihre Führung ist verpflichtet, das wirtschaftliche Wohl der Gesellschaft zu fördern. Dies schließt grundsätzlich eine rein fremdnützige Verwendung des Gesellschaftskapitals aus. Umgekehrt dürfen Parteien nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG keine Spenden annehmen, die als Gegenleistung oder in Erwartung eines Vorteils getätigt werden. Entfernt sich also eine Unternehmensspende zu weit vom Zweck des Unternehmens, gerät sie in Konflikt mit dem Gesellschaftsrecht, eventuell sogar dem Strafrecht (Untreue, § 266 StGB). Bleibt die Spende dagegen nah am Zweck des Unternehmens, ist ihre Annahme durch die Partei verboten. Unternehmensspenden finden daher in einem prekären Bereich zwischen der Skylla eines zu weiten Zweckzusammenhangs und der Charybdis einer zu direkten Zweckverfolgung statt.

Anzeige

Ein Verbot der Unternehmensspende ist politisch nicht zu erwarten

Das Zielproblem wird in der Praxis durch eine großzügige Auslegung der Bindung von Unternehmensleitungen an den Unternehmenszweck und durch die erheblichen Beweisschwierigkeiten im Rahmen von § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG entschärft, der eine Unrechtsabrede über den Zusammenhang von Spende und Vorteil voraussetzt. Dies mag man als unbefriedigend empfinden, wird es aber kaum ändern können - außer durch ein verfassungsrechtlich mögliches, aber politisch kaum zu erwartendes Verbot von Unternehmensspenden.

Das Gleichheitsproblem hingegen ließe sich mit einer Begrenzung der Höhe der Spenden an eine Partei pro Jahr und Spender eindämmen. Dabei könnte man sich für die Höhe an einem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen orientieren, um sowohl die Einkommensdynamik zu erfassen als auch den Bezug zur Lebenswirklichkeit zu behalten. Eine derartige Regelung empfiehlt sich allerdings auch für Spenden natürlicher Personen.

Das Freiheitsproblem ist wohl nur mit einem Verbot der Unternehmensspenden zu lösen. Gemildert werden könnte es durch die Pflicht zu einer gesonderten Ausweisung von Parteispenden im Jahresabschluss der Gesellschaft, was immerhin eine bessere Kontrolle durch die Gesellschafter ermöglichen würde.

Letztlich ist der Gesetzgeber aufgerufen, tätig zu werden, damit die Einrichtung der Parteispende nicht weiter politischen Schaden nimmt.

Der Autor Sebastian Roßner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für deutsches und europäisches Parteienrecht an der Heinreich-Heine-Universität Düsseldorf

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Sebastian Roßner, Parteispenden durch Unternehmen: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28 (abgerufen am: 22.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Parteienfinanzierung
Carsten Hütter (M), Bundesschatzmeister der AfD, bespricht sich vor der Verhandlung im Verwaltungsgericht mit seinem Anwalt Christian Conrad (r) und Michael Zischka (l), Justiziar der AfD, im Gerichtssaal. 07.05.2026
Parteien

VG Berlin:

Bun­destag muss AfD-Spende nicht zurück­zahlen

2,3 Millionen Euro für die AfD. Doch das Geld bleibt beim Bundestag. Warum das VG Berlin Zweifel an der Herkunft der Spende hat – und was Österreich damit zu tun hat.

Artikel lesen
Logo des AfD Landesverbands Niedersachsen hängt an einer Wand im Saal 01.04.2026
AfD

Verdacht der Untreue und Verstöße gegen das Parteiengesetz:

Ermitt­lungen gegen AfD Nie­der­sachsen werden aus­ge­weitet

Gegen mehrere AfD-Mitglieder laufen neue Ermittlungsverfahren. Es soll um Spardosen bei Parteievents gehen und um Bundestags- und Landtagsabgeordnete. Die Partei tritt den Vorwürfen entgegen.

Artikel lesen
Dr. Ulrich Vosgerau beim OVG NRW in Münster 10.03.2026
AfD

AfD-nahe Stiftung scheitert vorm OVG NRW:

Der Bund muss für das Jahr 2021 keine För­der­gelder nach­zahlen

Parteinahe Stiftungen werden mit viel Geld vom Bund gefördert. Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung hatte 2021 keine Förderung erhalten und zog vor das Oberverwaltungsgericht NRW. Das aber entschied nun: Der Bund muss nicht nachzahlen.

Artikel lesen
Udo Böttcher, Vorstand und Gründer der Böttcher AG 30.01.2025
AfD

Unternehmer verlangt Geld zurück:

Die AfD-Spende, die keine sein sollte

Ein Unternehmer schenkte seinem Aufsichtsrat und langjährigem Weggefährten einen Millionenbetrag. Der hat einen Teil davon an die AfD gespendet. Jetzt will der Unternehmer sein Geld zurück: Ist das "grober Undank" nach einer Schenkung?

Artikel lesen
Zweiter Senat BVerfG 23.01.2024
NPD

BVerfG zum Ausschluss aus der Parteienfinanzierung:

Gene­ral­probe mit der NPD

Die verfassungsfeindliche Partei NPD/Die Heimat darf nicht mehr staatlich finanziert werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die AfD spielte im Urteil nur indirekt eine Rolle. Inwiefern ist das Urteil auf sie übertragbar?

Artikel lesen
Zweiter Senat BVerfG 23.01.2024
Parteienfinanzierung

BVerfG-Urteil gegen NPD könnte auch AfD betreffen:

Breite Zustim­mung für NPD-Finan­zie­rungs­aus­schluss

Nachdem das BVerfG die NPD zwar nicht verboten hat, wurde die rechtsextreme Partei nun von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Dieses Urteil könnte auch Konsequenzen für mögliche Verfahren gegen die AfD haben.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Latham & Watkins LLP
As­so­cia­tes (m/w/d) Kar­tell- und In­ves­ti­ti­ons­kon­troll­recht – ab dem 3....

Latham & Watkins LLP, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Becker Büttner Held
Werk­stu­dent (m/w/d) im Be­reich Es­ka­la­ti­ons­ma­na­ge­ment (16-20...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von CMS
Wis­­sen­­schaf­t­­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) in Mün­chen

CMS, Mün­chen

Logo von AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Re­fe­rent Ar­beits­recht - Grund­satz­fra­gen Per­so­nal (m/w/d)

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Leip­zig

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit Schwer­punkt...

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von ADVANT Beiten
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor /...

ADVANT Beiten, Ber­lin

Logo von CMS
Wis­­sen­­schaf­t­­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) in Stutt­gart

CMS, Stutt­gart

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­ge­bie­te

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Wie Sie Ihr Legal & Regulatory Monitoring in ein proaktives Frühwarnsystem verwandeln

30.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Spezielle Testamentsklauseln und ihre Verwendung in der Praxis

03.08.2026

Stärkung der Patientenrechte

04.08.2026

Taktik und Stolperfallen im familiengerichtlichen Verfahren – Update Verfahrensrecht

04.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH