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Platzverlosung für NSU-Prozess: "Vertrauensschutz gibt es nicht"

Interview mit Prof. Dr. Tobias Gostomzyk

29.04.2013

Niete

© Janina Dierks - Fotolia.com

Am Montag hat das OLG München die Plätze für den NSU-Prozess neu vergeben. Sabah und Hürriyet kamen zum Zuge, die FAZ, die taz und die FR dagegen nicht. Auch die Süddeutsche bekam nur über das SZ-Magazin einen Platz. Im LTO-Interview erklärt Tobias Gostomzyk, warum sich die Journalisten nicht auf Vertrauensschutz berufen können, das Akkreditierungsverfahren aber durchaus Angriffsflächen bietet.

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LTO: Manche Journalisten, die nach der ersten Vergabe einen Platz sicher hatten, sind nun leer ausgegangen. Könnten sie sich deshalb erfolgreich gegen das neue Akkreditierungsverfahren wehren, sich etwa auf Vertrauensschutz berufen?

Gostomzyk: Gemäß der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Platzvergabe stand es dem Oberlandesgericht (OLG) München offen, die Akkreditierung neu zu regeln. Selbst wenn in der Hauptsache noch nicht über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, würde ich das als deutlichen Wink des Gerichts verstehen, dass es keinen Vertrauensschutz gibt.

LTO: Die Chefredakteurin der taz, Ines Pohl, hat gleich nach der Verlosung mitgeteilt, man prüfe, ob man gegen die Platzvergabe klage, um eine Videoübertragung für Journalisten zu erwirken. Hätte eine solche Klage Aussicht auf Erfolg?

Gostomzyk: Nein, es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Gerichtssaal erweitert wird. Die Medienöffentlichkeit ist gewährleistet, solange die Medien an sich überhaupt Zugang haben.

Der Gesetzgeber könnte eine Videoübertragung zwar zulassen. Da spricht verfassungsrechtlich nichts dagegen. Aber solange er das nicht tut, gibt es eben keinen Anspruch darauf, dass der Prozess in einen Nebenraum übertragen wird.

LTO: Welche rechtlichen Vorgaben musste das OLG München beachten?

Gostomzyk: Verfassungsrechtlich ist die Gewährleistung von Chancengleichheit zentral. Jedem Medienvertreter steht ein Recht auf gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu. Hierzu wirft das BVerfG in seinem Beschluss etliche praktisch relevante Fragen auf, ohne sie abschließend zu beantworten. Die einzige verbindliche Vorgabe ist, wohl mindestens drei Plätze für Vertreter ausländischer Medien mit Bezug zu den NSU-Opfern – also insbesondere für türkische Medien – vorzusehen.

LTO: Das OLG München hat sich nun für das Losverfahren entschieden. Ist das wirklich auch gerechter als das Windhundprinzip?

Gostomzyk: Das Losverfahren ist ein rechtlich zulässiger und deshalb gangbarer Weg. Meines Erachtens ist es auch angemessener, als die Plätze nach dem Prioritätsprinzip zu vergeben. Es stuft nicht diejenigen zurück, die – aus welchem Grund auch immer – langsamere Reaktionszeiten haben. Das steigert die Chancengleichheit. Nicht die Geschwindigkeit entscheidet, sondern das Losglück.

"Agenturen gewährleisten die Weitergabe der Informationen"

LTO: Die neue Verfügung des OLG ist sehr detailliert. Das schafft Angriffsfläche. Reserviert werden eine bestimmte Anzahl von Plätzen für das Fernsehen, den Rundfunk – womit wohl der Hörfunk gemeint ist? – und die Printmedien. Für die Online-Medien oder freie Journalisten sind keine Plätze vorgesehen. Ist das rechtlich angreifbar?

Prof. Dr. Tobias GostomzykGostomzyk: Bei der Ausgestaltung des Akkreditierungsverfahrens hat das OLG München einen weiten Entscheidungsspielraum. Wo die Grenzen im Detail verlaufen, weiß zurzeit niemand. Abschließende Kriterien – so das BVerfG ausdrücklich – fehlen. Allerdings kann als Faustregel gelten: Je detaillierter die Verfügung für das Akkreditierungsverfahren ausgestaltet ist, desto größer wird das Risiko, dass sich jemand diskriminiert fühlt. Etwa Online-Medien oder freie Journalisten. Auch die Gewichtung der Sitzplätze pro Kategorie kann zu Unmut führen.

LTO: Die Verfügung differenziert auch nicht zwischen regional und überregional erscheinenden Medien. Hätte sie das tun müssen?

Gostomzyk: Denkbar wäre es gewesen, zwingend nicht. Zu welcher ausgewogeneren Berichterstattung würde es beigetragen, wenn Medien aus Usedom oder Dortmund Sitzplätze erhalten hätten? Auch die Bevorzugung von regionalen Medien mit Bezug zu Orten, an denen die NSU Taten begangenen wurden, ist schwerlich begründbar. Ohnehin werden die Nachrichtenagenturen ein Mindestmaß an Informationen gewährleisten.

"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist etwas überprivilegiert"

LTO: Möglich ist es den Medienvertretern nun auch, einen reservierten Sitzplatz an andere akkreditierte Journalisten weiterzugeben. War das zwingend?

Gostomzyk: Nein. Das Gericht ist nicht gehalten, sicherzustellen, dass alle Sitzplätze für Journalisten an jedem Verhandlungstag bestmöglich besetzt sind. Der Maßstab besteht – wie gesagt – in chancengleicher Teilhabe auf Zugang an Berichterstattungsmöglichkeiten. Aber sinnvoll ist es schon.

LTO: Halten Sie das Akkreditierungsverfahren noch an anderen Stellen für kritisch?

Gostomzyk: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist etwas überprivilegiert. Da während der Verhandlung weder Film- noch Tonaufnahmen zugelassen sind, hätten die Kontingente der öffentlich-rechtlichen Rundfundfunkanstalten – drei für Fernsehen, drei für Hörfunk – stärker als Pool gesehen werden können. So wie es in der ARD ohnehin üblich ist. Man denke an die Justizberichterstattung aus Karlsruhe. Da berichtet ja meist der SWR für die ARD insgesamt. Unterm Strich dürfte dies aber Ausdruck des Entscheidungsspielraums des OLG München und damit sicher nicht justiziabel sein.

"Wenn der Saal voll ist, gibt es eben keine Karten mehr"

LTO: Der Anwalt der Nebenkläger hat nun angekündigt, zu Beginn der Hauptverhandlung noch einmal die Frage nach einer Videoübertragung in den Prozess einzubringen. Für eine Öffentlichkeit, "die dem herausragenden medialen und sonstigen öffentlichen Informationsbedürfnis gerecht wird", sei eine Videoübertragung geboten, wird Thomas Bliwier zitiert. Wird er sich damit durchsetzen können?

Gostomzyk: Eher nicht. Auch mit diesem Antrag könnten die Nebenkläger wie schon vor dem BVerfG nicht geltend machen, in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Sowohl dem Anwalt als auch seinen Mandanten sind Plätze im Sitzungssaal garantiert. Wichtig ist auch, sich die Funktion der Gerichtsöffentlichkeit zu verdeutlichen: "Prozesse finden in der, aber nicht für die Öffentlichkeit statt", wie es das BVerfG formuliert. Rechtlich gesehen – der Gedanke stammt von der Rechtshistorikerin und Medientheoretikerin Cornelia Vismann – gleicht sie deshalb eher derjenigen eines Theaters: Das Publikum darf zuschauen, aber nicht eingreifen. Und, so kann man ergänzen: Wenn der Saal voll ist, gibt es eben keine Karten mehr.

Prof. Dr. Tobias Gostomzyk lehrt und forscht am Institut für Journalistik der TU Dortmund insbesondere zu Fragen des Medien- und Internetrechts sowie der Rechtskommunikation.

Die Fragen stellte Claudia Kornmeier.

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Platzverlosung für NSU-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8626 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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