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NPD-Verbotsverfahren: Hohe Karlsruher Hürden und kaum Hoffnung

Prof. Dr. Hans Peter Bull

19.08.2011

NPD-Verbot

© ddp images/dapd

Nach den von rechts motivierten Taten in Norwegen wird erneut ein Verbot der NPD diskutiert. Doch es scheint rechtlich unmöglich, die Existenz der neonazistischen Partei zu beenden. Die Erfahrungen aus dem gescheiterten Erstversuch schrecken ab, und an der Unsicherheit einer künftigen Entscheidung ändert auch die Neubesetzung des Senats beim BVerfG nichts. Von Hans Peter Bull.

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Immer wieder und zuletzt aufgrund der offensichtlich rechtspopulistisch motivierten Attentate des Norwegers Anders Behring Breivik am 22. Juli 2011 reagiert die Politik mit Forderungen und Plänen, die rechtsextremistische NPD von der politischen Bühne zu verbannen. Der erste Versuch, die Partei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig verbieten zu lassen, scheiterte 2002/2003. Damaliger Hauptgrund war, dass einem Teil der Richter die Rolle verschiedener Verbindungspersonen in der Partei unklar erschien.

Die NPD wird nach wie vor vom Verfassungsschutz beobachtet. Doch solange die Überwachung läuft, sind die Erfolgschancen eines erneuten Verbotsantrags gering. Denn das BVerfG hat in seinem Urteil vom 18. März 2003 erklärt, dass es mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren unvereinbar sei, wenn die betroffene politische Partei "unmittelbar vor und während der Durchführung" eines solchen Verfahrens "durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren," beobachtet wird (Az. 2 BvB 1, 2, 3/01; BVerfGE 107, 339 [365]).

Dies war aber genau der Fall, und deshalb hat das Gericht damals ein "nicht behebbares Verfahrenshindernis" festgestellt. Da die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder sich immer noch Informationen aus den Vorständen der NPD beschaffen, würde das Gericht heute wohl wieder so entscheiden.

Informanten sind Verräter, aber unverzichtbar

Die Argumentation der Richter beruht auf der Deutung des einschlägigen Art. 21 Grundgesetz (GG), dass die Parteien vollkommen "staatsfrei", aus eigener Kraft entstehen und agieren sollen. Daraus aber folgert das BVerfG, dass schon die "bloße Präsenz" von Verbindungspersonen, die sowohl der Partei als auch dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, "die rechtsstaatlich notwendige freie und selbstbestimmte Selbstdarstellung der Partei im verfassungsgerichtlichen Prozess" verfälsche. Vor einem neuen Verbotsantrag müssten die Verfassungsschutzämter also sämtliche Informanten, die eine Vorstandsfunktion wahrnehmen, förmlich "abschalten", das heißt alle Verbindungen zu ihnen abbrechen und keine Nachrichten mehr entgegennehmen.

Eben diese Vorgaben aus Karlsruhe aber halten viele Verfassungsschutzexperten für nicht akzeptabel. Sie sind der Ansicht, dass gerade auch noch während des Verfahrens – wenn die Außenvertreter der Partei "Kreide fresse" - Informationen aus dem Binnenleben der Partei benötigt werden. Und da es für die wahren Absichten der Partei auf die Vorstände ankommt, leuchtet es ein, dass man nicht nur Stimmen einzelner Mitgliedern sammeln kann.

Die Auffassung des BVerfG ist jedenfalls eindeutig: Verbotsanträge dürfen nicht "in erheblichem Umfang" auf  Äußerungen von Parteimitgliedern gestützt werden, "die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben". Damit ist die Begründung eines Verbotsantrags nochmals wesentlich erschwert, denn es sind erfahrungsgemäß oft gerade wichtige, engagierte Funktionäre einer verfassungsfeindlichen Partei, die einem Verfassungsschutzamt als Zuträger dienen. Die Ausblendung auch früherer Kontaktleute ist geradezu paradox und macht die Aufgabe der Verfassungsschützer, Informationen für ein eventuelles Verbotsverfahren zu sammeln, nahezu unerfüllbar. Je mehr relevante Meldungen ihnen jemand liefert, umso wertloser werden sie. Das verstehe, wer will.

Die "V-Leute" sind keine James-Bond-Typen und keine politischen Agenten des Staates, sondern Verräter, die für viel Geld Nachrichten über ihre eigenen Parteifreunde liefern. Sie werden nicht, wie manche vermuten, in eine Partei "eingeschleust", sondern sind meist schon darin und werden von Beamten des Verfassungsschutzes angeworben oder dienen sich den Ämtern selbst an. Dies geschieht mitunter sogar im Einverständnis mit der Parteiführung, um die Gegenseite ausforschen. Das haben die Richter, die ein Verfahrenshindernis feststellen, offensichtlich verkannt  – ohne eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Parteiverbote sind nahezu unmöglich geworden

Freilich war der Zweite Senat in dieser Sache tief gespalten. Es haben nämlich nur drei der sieben Richter – nach Ausscheiden der Präsidentin Jutta Limbach – so entschieden. Die anderen vier haben die Einstellung des Verfahrens in der Entscheidung selbst heftig kritisiert. Doch Dank der Abstimmungsregel des § 15 Abs. 4 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) konnte diese drei die wirkliche Mehrheit "überstimmen".

Nach dieser Vorschrift bedürfen Entscheidungen, die dem Antragsgegner nachteilig sind, der Zustimmung von zwei Dritteln der Senatsmitglieder. Weil der Anwalt der NPD "sinngemäß" beantragt hatte, das Verfahren einzustellen, hätten also sechs Richter für die Fortsetzung des Verfahrens stimmen müssen. Eine gewagte prozessuale Konstruktion - aber darauf kommt es nicht mehr an. Denn es ist unwahrscheinlich, dass auch in der Sache selbst eine Zwei-Drittel-Mehrheit gegen die NPD zustande gekommen wäre.

Die Ermächtigung zu Parteiverboten (Art. 21 Abs. 2 GG) ist mit dieser Entscheidung so gut wie unanwendbar geworden. Denn ohne Informationen aus den inneren Kreisen der extremistischen Partei kann kein Verbotsantrag sicher genug begründet werden. Man kann  und sollte zwar weitgehend offene Quellen anführen, aber die verfassungsfeindlichen Absichten, also innere Einstellungen, lassen sich damit nicht zureichend belegen.

Hinzu kommt, dass die geheimen Informanten möglichst weitgehend vor der Rache der Verratenen geschützt werden sollen. Das BVerfG verlangt Offenlegung aller Beweise, aber wie dies in Abwägung mit dem Quellenschutz geschehen kann, ist unklar;  in dem Prozess 2002/2003 ist diese Frage nicht geklärt worden. Hier bleibt ein Dilemma – ein praktisches für die Verfassungsschutzämter und die Politik, ein verfassungsrechtliches für die Wissenschaft.

Dass die NPD verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist, darüber besteht weithin Konsens. Trotzdem gilt: Die Hürden für einen neuen Verbotsantrag sind hoch. Dass der Senat jetzt anderes besetzt ist, ändert nichts an der Ungewissheit einer künftigen Entscheidung. Spekulationen über die Meinung der jeweilig zuständigen Richter wären unergiebig. Vermutlich ginge es heute nicht nur darum, ob bestimmte V-Leute rechtzeitig zurückgezogen worden sind und welche Äußerungen verwertet werden dürfen. Mit Sicherheit würden nämlich auch wieder die alten Auseinandersetzungen darüber ausbrechen, ob es nicht "illiberal" sei, solchen Gruppen die Teilnahme am politischen Wettbewerb zu verbieten, und ob eine solche Maßnahme mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Aber das ist ein anderes Thema.

Der Autor Prof. (em.) Dr. Hans Peter Bull aus Hamburg war Prozessbevollmächtigter der Bundesregierung in dem NPD-Verbotsverfahren und Autor eines hierzu erstellten ausführlichen Berichts im "Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2002/2003".

 

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NPD-Verbotsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4067 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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