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Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Face­book-Justiz statt wirk­samer Straf­ver­fol­gung?

von Dr. Ulf Buermeyer, LL.M.

24.03.2017

"Hate"-Tastatur-Taste

© fotoscool - Fotolia.com

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde in den vergangenen Wochen vielfach als Kampfansage an Facebook bejubelt, oder als staatlicher Zensurversuch verschrien. Einen etwas unaufgeregteren Blick auf den Entwurf wagt Ulf Buermeyer.

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Bereits seit Monaten wird eine angeregte Diskussion über "Hate Speech" und "Fake News" in sozialen Netzwerken geführt. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zunächst versucht, dem Problem mit Gesprächskreisen und freiwilligen Maßnahmen von Facebook und Co. beizukommen. Mitte März nun riss Minister Heiko Maas (SPD) offenbar der Geduldsfaden: Die Lösch-Praxis bei illegalen Inhalten insbesondere auf Facebook und Twitter sei unzureichend, daher müssten soziale Netzwerke per Gesetz gezwungen werden, ihre Plattformen reinzuhalten. Mittel der Wahl soll nach dem Vorschlag des BMJV ein neues "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken" sein, kurz Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Der Gesetzentwurf greift ein reales Problem auf und bringt einige innovative Ideen, wählt aber einen problematischen Grundansatz, indem er einseitig die Durchsetzung des Rechts privaten Akteuren auferlegt.

Die gute Nachricht zuerst: Heiko Maas will sich des Problems der Hassreden und der Fake News in sozialen Netzwerken annehmen, aber keine neuen Strafgesetze schaffen. Das ist richtig: Fake News sind bereits heute unter vielerlei Aspekten strafbar. Die Auschwitz-Lüge kann regelmäßig als Volksverhetzung sanktioniert werden, unwahre Behauptungen über Personen als Verleumdung oder als üble Nachrede. Sogar noch mehr Tatbestände stellen "Hate Speech" unter Strafe, etwa als öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Beleidigung oder Bedrohung. Der Spielraum des Gesetzgebers für weitere "Wahrheitspflichten" wäre im Lichte der Meinungsfreiheit minimal, die verfassungsrechtlichen Risiken hingegen immens.

So wenig beim materiellen Recht nachgebessert werden muss, so sehr mangelt es aber derzeit an dessen effektiver Durchsetzung. Hier hat sich das BMJV entschieden, das Augenmerk nahezu ausschließlich auf die Durchsetzung durch private Akteure – nämlich die Plattformen selber – zu legen. Eine wirksamere Strafverfolgung der Menschen, die Hass im Netz verbreiten, kommt im Gesetzentwurf hingegen kaum vor. Diese Schwerpunktsetzung ist verfehlt: Zum einen sollten nicht soziale Netzwerke, sondern die Justiz entscheiden, wo die Grenzen der erlaubten Meinungsäußerung verlaufen, zum anderen ist (bloßes) Löschen auch wenig effektiv, weil es nicht daran hindert, stets neue Hassbotschaften ins Netz zu stellen. Schließlich zeigt der Entwurf des BMJV aber auch innerhalb seines Regelungs-Ansatzes einige Schwächen, die der Korrektur bedürfen.

Zwei-Millionen-Grenze wird zu Streit über Nutzerzahlen führen

Der Gesetzentwurf beginnt mit einer Definition sozialer Netzwerke als mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene "Plattformen im Internet ..., die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen" (§ 1 Abs. 1). Hier wird man noch einmal nacharbeiten müssen, denn sonst drohen auch EMail-Anbieter darunter zu fallen, die offenkundig zum Austausch von Inhalten – nämlich E-Mails – mit anderen Nutzern geeignet sind.

Eine De-minimis-Klausel schließt Anbieter mit weniger als zwei Millionen Nutzern in Deutschland aus. Das führt zu einiger Unklarheit, weil technisch gar nicht einfach zu bestimmen ist, wann ein Nutzer als "im Inland" zählt. Vorzugswürdig wäre eine materielle Definition (etwa: "ein Netzwerk mit erheblichem Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in Deutschland") sowie eine Ermächtigungsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt beispielsweise durch das Bundesamt für Justiz, um für den Rechtsverkehr insgesamt Klarheit zu schaffen. Dis bisher gewählte Lösung würde dazu führen, dass in jedem einzelnen Bußgeldverfahren nach dem NetzDG im Streit stehen könnte, ob eine Plattform überhaupt ein soziales Netzwerk im Sinne des Gesetzes ist.

Begrüßenswert ist, dass der NetzDG-E in § 2 eine Berichtspflicht etabliert, wie mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte umgegangen wird. Angesichts der großen Bedeutung sozialer Netzwerke für den demokratischen Diskurs sollte es sich von selbst verstehen, dass sie darüber Rechenschaft ablegen, welche Inhalte sie dulden und welche nicht.

NetzDG sanktioniert systemisches Versagen, nicht einzelne Fehler

Herzstück des NetzDG-E ist jedoch die Definition bestimmter prozeduraler Pflichten im Umgang mit Beschwerden über Inhalte: Nach § 3 NetzDG-E müssen soziale Netzwerke ein "wirksames und transparentes Verfahren" für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Insbesondere müssen "offensichtlich rechtswidrige" Inhalte binnen 24 Stunden gelöscht oder gesperrt werden, einfach nur rechtwidrige Inhalte binnen einer Woche. Verwirrenderweise ist der Begriff des "rechtswidrigen" Inhalts im NetzDG indes anders zu bestimmen als überall sonst im deutschen Recht: Er umfasst nämlich nicht etwa einen Verstoß gegen die Rechtsordnung schlechthin, sondern lediglich einen Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 NetzDG-E abschließend aufgezählten Straftatbestände. Im NetzDG sollte daher konsequent eine andere Formulierung als "rechtswidrig" gewählt werden, wenn lediglich ein solcher Rechtsverstoß gemeint ist, etwa "rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3", da ansonsten Missverständnisse vorprogrammiert sind.

Die Berichts-Pflichten sowie die Anforderungen an ein effektives Beschwerdemanagement werden flankiert durch einen Katalog von Bußgeld-Tatbeständen (§ 4 Abs. 1 NetzDG). Diese erklären aber gerade nicht alle Verstöße gegen die Anforderungen an das Beschwerdemanagement zu Ordnungswidrigkeiten, insbesondere nicht Verstöße gegen die Reaktions-Fristen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG-E. Anders als in vielen medialen Reaktionen kolportiert kann also gerade nicht jede einzelne Fristüberschreitung verfolgt werden, sondern nur systemisches Versagen: Ordnungswidrig handelt, wer ein "Verfahren für den Umgang mit Beschwerden ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält". Das lässt die Frage offen, wann ein "Verfahren" so mangelhaft ist, dass es diesen Bußgeld-Tatbestand erfüllt: Muss die 24-Stunden-Hürde dazu 100 oder 1000 mal gerissen werden? Oder sind erst Fristverstöße in X % der Fälle ordnungswidrig? Diese Regelungstechnik dürfte zu jahrelangem Streit Anlass geben und würde eine wirksame Durchsetzung der Pflichten des § 3 NetzDG in weite Ferne rücken lassen.

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  • Seite 1:

    Einzelne Schwächen des Entwurfs: Nutzergrenze, Bußgeldschwelle

  • Seite 2:

    Bürokratischer Aufwand und Gefahr des Overblocking

  • Seite 3:

    Der Blick aufs große Ganze

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Zitiervorschlag

Netzwerkdurchsetzungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22465 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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