Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Face­book-Justiz statt wirk­samer Straf­ver­fol­gung?

von Dr. Ulf Buermeyer, LL.M.

24.03.2017

2/3: Enormer bürokratischer Aufwand zur Verhängung von Bußgeldern

Dies gilt umso mehr, als § 4 Abs. 5 NetzDG der Bußgeldbehörde weitere Steine in den Weg legt: In jedem einzelnen Fall eines nicht rechtzeitig gelöschten oder gesperrten Inhalts ist sie verpflichtet, eine Vorab-Entscheidung eines Amtsgerichts einzuholen, ehe sie davon ausgehen darf, dass der Inhalt rechtswidrig im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG-E ist. Zuvor muss sie dem betreffenden sozialen Netzwerk Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Mit anderen Worten muss die Behörde hunderte von Vorabentscheidungsverfahren anstrengen und das Amtsgericht ebenso viele Beschlüsse fassen, ehe auch nur ein einziger Bußgeldbescheid ergehen kann.

Dieses monströs bürokratische Verfahren ist nach der Begründung des Entwurfs ersichtlich der anerkennenswerten Absicht geschuldet, kein staatliches Meinungswächtertum einzuführen, schießt aber weit über das Ziel hinaus: Die Bußgeldbehörde könnte stattdessen einfach einige hundert Fälle dokumentieren, in denen sie einen Verstoß annimmt, und einen Bußgeldbescheid erlassen. Der zuständige Amtsrichter müsste dann prüfen, ob das "Verfahren" des sozialen Netzwerks unzureichend war, und im Rahmen dieser Entscheidung ohnehin inzident auch über die Rechtmäßigkeit des vermeintlich zu löschenden Inhalts befinden. Ein Bedürfnis für eine doppelte gerichtliche Entscheidung über dieselbe Rechtsfrage ist hingegen nicht zu erkennen. Dies wäre aber zwingende Folge des NetzDG-E, denn die Vorabentscheidung soll ausdrücklich nur die Bußgeldbehörde, nicht aber das Gericht des Bußgeldverfahrens binden (§ 4 Abs. 5 Satz 5 Hs. 2 NetzDG-E).

Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit?

Schließlich lässt der Gesetzentwurf die Gefahr außer Acht, dass ein soziales Netzwerk aus Furcht vor Bußgeldern dazu übergehen könnte, auf eine rechtliche Prüfung zu verzichten und stattdessen Inhalte auf Zuruf zu löschen – ganz gleich, ob sie rechtswidrig sind oder nicht. Das NetzDG ließe dies zu, denn § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG verlangen von einem Netzwerk lediglich, dass es rechtwidrige Inhalte löscht, nicht aber, dass es rechtmäßige unberührt lässt. Dies erklärt sich vermutlich daraus, dass die derzeit relevanten Netzwerke eher zu wenig löschen, zeugt aber von mangelndem Problembewusstsein: Der Entwurf des NetzDG hätte absehbar erhebliche Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit, insbesondere auf völlig legale, aber unpopuläre Meinungsäußerungen, die schnell mutwillige Lösch-Begehren auf sich ziehen. Damit schafft der Entwurf massive Anreize für "Overblocking" in sozialen Netzwerken.

Dem könnte der Entwurf begegnen, indem er verlangt, dass zwar rechtswidrige Inhalte gelöscht werden, rechtmäßige aber nicht. Dies würde freilich zu einigen Friktionen führen, weil sich die Hausregeln vieler sozialer Netzwerke nicht mit der Rechtslage in Deutschland decken, weswegen sie schon heute dazu neigen, völlig legale Inhalte zu löschen – ein Klassiker auf Facebook sind willkürlich gelöschte nicht sexualisierte Abbildungen der weiblichen Brust, etwa stillende Mütter. Dieser Herausforderung müsste sich der Gesetzgeber aber stellen, wenn er überhaupt ein Lösch-Konzept verfolgen will. Im Lichte von Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes kann jedenfalls nicht möglichst schnelles, sondern allein möglichst treffsicheres Löschen das Ziel eines NetzDG sein.

Zitiervorschlag

Netzwerkdurchsetzungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22465 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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