Druckversion
Samstag, 10.10.2026, 15:59 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/low-performance-arbeit-vorschrift-ueberstunden-quiet-quitting-kuendigung
Fenster schließen
Artikel drucken
49473

Diskussion über "Arbeit nach Vorschrift": Quit­test Du noch oder per­formst Du schon low?

von Tanja Podolski

30.08.2022

Ein nachdenklicher Mann betrachtet die Stadt, symbolisiert innere Ruhe und die Suche nach einem sinnvollen Arbeitsansatz.

Bloß keine Hektik, sondern Dienst nach Vorschrift ohne Mehrarbeit beschreibt den Begriff "quiet quitting". Foto: Chinnapong

Ausgelöst von einem Tiktok-Video lernen wir gerade den Begriff "quiet quitting", die stille Kündigung. Wann das Verhalten noch vom Arbeitsrecht gedeckt ist und wann es kündigungsrelevant wird, erklärt Michael Fuhlrott im Interview.

Anzeige

Herr Professor Fuhlrott, seit einigen Tagen geht der Begriff "quiet quitting" viral. Worum geht es dabei?

Prof. Dr. Michael Fuhlrott: Eine präzise rechtliche Definition für das "quiet quitting" gibt es nicht. Es lässt sich ins Deutsche am besten mit "Dienst nach Vorschrift" übersetzen. Der Beschäftigte leistet also genau und nur das, wozu er vertraglich verpflichtet ist, aber eben nicht mehr oder weniger. Sprich: Wenn ich einen Acht-Stunden-Tag vereinbart habe und von 12 bis 12.30 Uhr eine Mittagspause geplant habe, dann mache ich das so, auch, wenn womöglich Arbeit dann liegenbleibt.

Anders als bei Streiks, bei denen bisweilen Dienst nach Vorschrift als unzulässige Arbeitskampfmaßnahme eingesetzt wird, um die betrieblichen Abläufe durch das genaueste Befolgen von Weisungen aufzuhalten, ist die Motivation des Beschäftigen hier aber eine andere: Es geht nicht um Schädigen des Arbeitgebers, sondern eben darum, sich als Beschäftigter nicht für den Job "aufzureiben".

Teilweise wird "quiet quitting" mit "stille Kündigung" bzw. "innere Kündigung" übersetzt. Dieser Begriff passt aus meiner Sicht aber nicht so recht. Unter "innerer Kündigung" wird zumeist die gedankliche Abkehr des Beschäftigten von seinem Unternehmen bzw. seinem Arbeitsplatz verstanden. Darum muss es beim "quiet quitting" aber nicht gehen: Vielmehr leistet der Beschäftigte hier das, was er meint leisten zu müssen – und nicht mehr. Freilich sind die Übergänge manchmal fließend.

"Subjektiv das Beste geben"

In Deutschland gibt es zudem den Begriff des "Low Performers". Was ist das und wo sehen Sie die Abgrenzung zum "quiet quitting"?

Auch hier gilt wieder: Die Grenzen können fließend sein. Traditionell wird unter Low Performer der "Minderleister" verstanden, der also bei seiner Leistung weit unter dem objektiven Durchschnitt der Normalleistung zurückbleibt. Die Ursachen können dabei verschiedener Art sein: Es kann sein, dass ein älterer Beschäftigter körperlich nicht mehr so leistungsfähig ist wie früher und demgemäß einfach nicht mehr leisten kann, selbst wenn er wollte. In einem solchen Fall spricht man von personenbedingter Low performance. Es mag aber auch sein, dass ein Arbeitnehmer mehr leisten könnte, aber es – aus welchen Gründen auch immer – nicht möchte. Dann wäre es eine verhaltensbedingte, da steuerbare Ursache.

Bleibt die Leistung unter einem Drittel der Normalleistung zurück, kann dies Kündigungsrelevanz haben, selbst wenn der Mitarbeiter nicht mehr leisten kann. Im Fall steuerbaren Verhaltens reichen auch geringere Abweichungen, denn der Arbeitnehmer schuldet die Erbringung der Arbeitsleistung, so gut er eben kann. Sprich: Wenn ich 100 Schränke in der Stunde dübeln kann, muss ich das auch machen, selbst wenn der Durchschnitt nur 80 Schränke in der Stunde dübelt. Ich muss also subjektiv mein Bestes geben.

Hier sehe ich auch den Unterschied zum "quiet quitting": Hier kann die Person durchaus leistungsfähig und auch leistungswillig sein, aber eben nur in dem vertraglichen Rahmen. Die Arbeitsleistung kann also einwandfrei sein. Aber: Ich leiste keine Überstunden, übernehme keine Mehrarbeit und melde mich nicht freiwillig, wenn es um die Verteilung von Extra-Aufgaben oder Sonderprojekten geht.

Wann können diese Verhaltensweisen von Beschäftigten arbeitsrechtlich relevant sein?

"Quiet quitting" muss keine arbeitsrechtliche Relevanz haben. Solange der Beschäftigte das erfüllt, was er vertraglich leisten muss, ist die arbeitsrechtliche Handhabe sehr eingeschränkt. Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf motivierte Mitarbeiter, die jeden Tag freudig zur Arbeit kommen und fragen: "Chef, was kann ich heute noch tun?". Wichtig ist nur, dass sich der Beschäftigte anstrengt und seine Leistung so gut erbringt, wie er es eben kann.

Herausragende oder besondere Leistungen können hingegen belohnt werden. Sie können etwa bei entsprechenden Vereinbarungen an Bonuszahlungen gekoppelt werden und auch bei Beförderungen darf ein Arbeitgeber natürlich hinsehen, wer sich für das Unternehmen engagiert. Ob dies nur dann der Fall sein kann, wenn Beschäftigte mehr Zeit im Unternehmen verbringen, als dies arbeitsvertraglich vorgesehen ist, ist vielleicht abhängig von der Unternehmenskultur. Auf lange Sicht stellt sich aber dann auch die Frage, ob „quiet quitting“ den negativen Beigeschmack behalten muss oder das beschriebene Verhalten im Arbeitsverhältnis üblich werden könnte.

Daneben bleibt stets separat zu betrachten die Low Performance, die durchaus zur Kündigung führen kann.

Anzeige

Pflicht zur Mehrarbeit nur aus Vertrag

Im Video spricht der tiktok-User auch davon, sich nicht länger der "Hustle Culture" zu verschreiben, also nicht mehr über die körperliche Belastungsgrenze hinaus zu gehen. Ist das nicht sogar im Sinne der Arbeitgebenden?

Das kann durchaus so sein, denn Unternehmen wünschen sich natürlich motivierte Mitarbeiter. Das in der Regel auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnis setzt ja gegenseitige Rücksichtnahme voraus. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels muss ich als Arbeitgeber ein Interesse daran haben, meine Beschäftigten an mich langfristig zu binden. Und da hilft es mir wenig, wenn die Mitarbeiter nach kurzer Zeit völlig ausgebrannt sind.

Wenn dazu ab und zu Überstunden gehören, ist das sicherlich normal und in vielen Fällen ja auch mit einem guten Gehalt abgegolten. Wenn daraus aber ein strukturelles Problem wird, da dauerhaft zu wenig Mitarbeiter für die zu bewältigenden Arbeitsaufgaben vorhanden sind, droht eine dauerhafte Überarbeitung und Belastung. Diese kann dann sicherlich nicht mehr im Interesse der Unternehmen sein.

Müssen sich Arbeitgebende von der Idee verabschieden, dass ihre Beschäftigten Mehrarbeit leisten? Oder wann können sie das noch erwarten oder gar Überstunden anordnen?

Arbeitsrechtlich ist die Antwort einfach: Der Arbeitnehmer ist dann zur Ableistung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. Standardarbeitsverträge enthalten eine entsprechende Regelung. Ist dies der Fall, muss der Arbeitnehmer in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und der rechtlichen Vorgaben auch Mehrarbeit leisten.

Sicherlich gibt es gerade auch in sogenannten Hochlohnarbeitsverhältnissen eine entsprechende beiderseitige Erwartungshaltung. Wenn ich für 130.000 EUR eingestellt werde, werde ich als Unternehmen auch davon ausgehen, dass der Beschäftigte bereit ist, sich "richtig reinzuhängen" und auch einmal mehr als 40 Stunden in der Woche zu arbeiten. Gleichermaßen wird ein Arbeitnehmer auch nicht erwarten, für ein entsprechendes fürstliches Gehalt jeden Tag um 18 Uhr Feierabend machen zu können bzw. entsprechend verfügbar zu sein.

Bei der Diskussion um das "quiet quitting" geht es doch um das Verständnis und die Bedeutung von Arbeit in der Gesellschaft. Derzeit nimmt die Bedeutung von Arbeit und daraus folgend die Entlohnung in vielen Gesellschaften noch einen sehr hohen Stellenwert ein. Es erfolgt damit eine sehr starke Definition des Einzelnen über seine Arbeit. "quiet quitting“ zeigt, dass man dies auch anders sehen kann und man seine Prioritäten anders setzen kann – damit einher gehen kann dann auch eine veränderte Einstellung zur Arbeit.

Herr Fuhlrott, vielen Dank für das Gespräch.

Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten in Hamburg. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Diskussion über "Arbeit nach Vorschrift": . In: Legal Tribune Online, 30.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49473 (abgerufen am: 10.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitszeit
    • Individual-Arbeitsrecht
    • Interview
    • Kündigung
Wolfgang Janisch 09.10.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Wolf­gang Janisch

"Es ist eine Geschichte des Versagens der politischen Institutionen", sagt Wolfgang Janisch zum Umgang mit einem AfD-Verbotsantrag. Der Journalist hadert mit medialem Politik-Bashing und verrät, welchen Paragrafen er für verzichtbar hält.

Artikel lesen
Das Arbeitsgericht in Neumünster 05.10.2026
Gerichte

Strukturreform in Schleswig-Holstein:

Erstes Arbeits­ge­richt sch­ließt noch 2026

In Schleswig-Holstein macht das erste Arbeitsgericht zum Jahresende dicht. Der Grund: Das Flächenland hatte eine Strukturreform beschlossen. Betroffen ist als Erstes das Gericht in Neumünster, im nächsten Jahr folgt Elmshorn.

Artikel lesen
Anne Brorhilker 02.10.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Anne Bror­hilker

"Die gesetzlich mildere Behandlung von Steuerhinterziehung im Vergleich zum allgemeinen Betrug finde ich nicht plausibel", sagt Anne Brorhilker. Sie erklärt ihr Verständnis von Gerechtigkeit und verrät, wie sie Vergleiche mit Robin Hood findet.

Artikel lesen
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt von außen 10.09.2026
Diskriminierung

BAG zur Benachteiligung vor 17 Jahren:

Anwalt erhält keine 236.000 Euro als ent­gan­genen Gewinn

Wer nach jahrelanger Anstellung wieder arbeitslos wird, ist im allgemeinen Lebensrisiko. Ein Anwalt bekommt daher keinen Schadensersatz mehr für eine Benachteiligung vor 17 Jahren. Er unterliegt damit vor dem BAG gegen die R+V.

Artikel lesen
Jürgen Linnemann (l-r) bespricht sich vor Verhandlungsbeginn in einem Café mit seiner Anwältin Anna Gilsbach, Soraia Da Costa Batista von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, und Anwältin Paula Sauerwein. 03.09.2026
Behinderung

ArbG Münster zu Mindestlohn in Werkstätten:

Wel­chen Wert hat die Arbeit von Men­schen mit Behin­de­rung?

Jürgen Linnemann arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Für 24 Wochenstunden bekommt er 200 Euro monatlich, er möchte aber den Mindestlohn haben. Vor dem Arbeitsgericht Münster klagt er auf Nachzahlung der Differenz.

Artikel lesen
Hände halten einen Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln. Hintergrund ist unscharf. 03.09.2026
Mietvertrag

OLG Zweibrücken:

Mann kann nicht in gekün­digter Woh­nung von Ex-Part­nerin bleiben

Die alleinige Mieterin kündigt die Wohnung, der Ex-Partner bleibt zunächst und verlangt dann für seinen Auszug auch noch Schadensersatz von der Vermieterin. Mit dem Fall beschäftigte sich das OLG Zweibrücken – allerdings nicht allzu lange.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Otto & Partner
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) für Ar­beits­recht

Otto & Partner, Kas­sel

Logo von Rheda-Wiedenbrück
Ab­tei­lungs­lei­tung Recht und Ge­mein­de­ver­fas­sung (m/w/d)

Rheda-Wiedenbrück, Rhe­da-Wie­den­brück

Logo von Deutsches Patent- und Markenamt
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (w/m/div)

Deutsches Patent- und Markenamt, Mün­chen

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te Ar­beits­recht Schwer­punkt Fremd­per­so­na­l­ein­satz und...

Taylor Wessing, Düs­sel­dorf

Logo von CMS
Se­nior Le­gal En­gineer (m/w/d) AI / De­ve­lop­ment

CMS, Stutt­gart und 7 wei­te­re

Logo von Loschelder Rechtsanwälte
Rechts­an­wäl­tin oder ei­nen Rechts­an­walt (m/w/d)

Loschelder Rechtsanwälte, Köln

Logo von Stadtwerke Lünen
AB­TEI­LUNGS­LEI­TUNG RECHT / VER­SI­CHE­RUNG / COM­P­LI­AN­CE (M/W/D) VOLL­JU­RIST:IN...

Stadtwerke Lünen, Lü­nen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Besondere Beschäftigungsverhältnisse und besondere Vergütungsbestandteile

20.10.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Scheinselbstständigkeit: Update sozialversicherungsrechtliches Beitragsrecht

26.10.2026

Rückabwicklung Scheinselbständigkeit im rechtswegübergreifenden Mandat

27.10.2026

Übergang vom Erwerbsleben

27.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH