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1807

Irak-Protokolle: Von der Ver­ant­wor­tung der Ame­ri­kaner

Ass. jur. Przemyslaw Roguski

27.10.2010

Nach der Enthüllung weiterer geheimer Protokolle der US-Armee wird die düstere Vorahnung zur traurigen Gewissheit: Die irakischen Streitkräfte haben systematisch gefoltert. Hunderte Fälle wurden von den Amerikanern notiert. Nun aber stellt sich die Frage, ob sie verpflichtet waren, etwas dagegen zu unternehmen. Und können die Folteropfer klagen?

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In der Staatengemeinschaft besteht absoluter Konsens darüber, dass Folter verboten ist. Dies bestätigen zahlreiche internationale Verträge, von dem zum internationalen Kriegsrecht zählenden Genfer Abkommen bis zu den universellen Menschenrechtspakten wie dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Das Folterverbot ist zudem Gegenstand spezieller Abkommen wie der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und der UN-Antifolterkonvention.

Was unter Folter zu verstehen ist, findet sich in der UN-Antifolterkonvention. Nach Art. 1 dieser Konvention ist Folter "jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen (...)".

Betrachtet man die durch die Irak-Protokolle enthüllten Fakten, besteht im Lichte der genannten Definition kein Zweifel daran, dass irakische Truppen und Sicherheitskräfte, allen voran die berüchtigte Wolf-Brigade, gegen das Folterverbot verstoßen haben. Zwar ist der Irak nicht Mitglied der UN-Antifolterkonvention, aber es gilt weiter das Folterverbot der Menschenrechtspakte und Genfer Abkommen.

Kenntnis reicht als Vorwurf nicht aus, effektive Kontrolle schon

So einfach also die Einschätzung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Iraker ist, so schwierig wird es bei der Beurteilung des Verhaltens der Amerikaner. Denn aus den Protokollen geht nicht hervor, dass sie selbst gefoltert hätten. Sie haben aber von der systematischen Folter in irakischen Gefängnissen gewusst.

Nach geltendem Völkerrecht wären die Amerikaner dann für die Folterungen verantwortlich, wenn ihnen das Handeln der Iraker zugerechnet werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn ein Staat über Personen, die als seine Organe einzustufen sind, eine effektive Kontrolle ausübt. Diese Regel soll verhindern, dass ein Staat dadurch seiner Verantwortung entgeht, dass er bestimmte Aufgaben von Privaten, etwa paramilitärischen Gruppen, erledigen lässt.

Ob die USA über irakische Truppen effektive Kontrolle ausgeübt haben, ist allerdings fraglich und hängt sehr vom Zeitpunkt ab. Unstreitig hatten die Amerikaner nach der Besetzung Iraks den Status von Okkupanten und daher auch die Verantwortung für das gesamte Staatsgebiet. Jedoch haben sie bereits im Juli 2004 auf Grundlage der Sicherheitsratsresolution 1546 die Hoheitsgewalt an die irakische Interimsregierung übergeben.

Zwar kann man argumentieren, dass die irakische Regierung auch nach der Übertragung der Hoheitsgewalt weiterhin finanziell und militärisch von den Amerikanern abhängig und ohne sie nicht überlebensfähig war. Entscheidungen über den Einsatz irakischer Streitkräfte fällte sie aber selbständig, ohne Rücksprache mit US-Behörden.

Übergabe von Gefangenen an Iraker war unzulässig

Weniger problematisch hingegen dürfte die Bejahung eines völkerrechtlichen Delikts durch die Amerikaner für die Fälle sein, in denen US-Truppen Gefangene an irakische Sicherheitskräfte übergeben haben. Denn nach dem in Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention festgehaltenen Non-Refoulement-Prinzip darf ein Staat eine Person nicht an einen anderen Staat übergeben, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.

Zwar bestritt die Bush-Regierung die Anwendbarkeit der UN-Antifolterkonvention auf amerikanische Streitkräfte im Irak. Sie argumentierte damit, dass die Konvention nur auf die Gebiete anwendbar ist, die der Hoheitsgewalt der USA unterstehen. Diese enge Auslegung würde die Antifolterkonvention daher nur auf amerikanischem Staatsgebiet gelten lassen.

Unter Völkerrechtlern ist jedoch weitgehend anerkannt, dass die amerikanischen Truppen im Irak sich nicht im rechtsfreien Raum bewegen. Zudem gilt das Non-Refoulement-Prinzip auch völkergewohnheitsrechtlich.

Amerikaner sperren sich gegen Klagen von Folteropfern

Von praktischer Relevanz für die Opfer ist die Frage, ob sie gegen ihre Folterer gerichtlich vorgehen können. Bei Folterung durch irakische Sicherheitskräfte müsste den Opfern der Weg zu den irakischen Gerichten offenstehen. Jedoch bestehen Zweifel an der Effektivität und Unabhängigkeit dieser Gerichte. Sinnvoll wäre daher ein Vorgehen vor amerikanischen oder internationalen Gerichten.

Bisher weigern sich die Amerikaner jedoch, solche Klagen zuzulassen. Sie verweisen darauf, dass die Menschenrechtspakte und die Antifolterkonvention nicht für amerikanische Truppen auf irakischem Boden gelten. Verfahren vor dem internationalen Antifolterkomitee oder dem Menschenrechtskomitee sind zwar möglich, jedoch können diese Komitees keine Sanktionen beschließen und diese durchsetzen.

Ändern könnte sich diese Sachlage für Gefangene, die von britischen Truppen misshandelt oder an irakische Folterbrigaden übergeben wurden. Denn zurzeit wird vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Fall behandelt, der darüber entscheiden soll, ob für britische Truppen auf irakischem Boden die Europäische Menschenrechtskonvention galt. Wenn der EGMR im Sinne der Kläger entschiede, hätten zumindest Iraker aus der britischen Besatzungszone Zugang zu einem effektiven Menschenrechtsgericht.

Es bleibt zu hoffen, dass die Frage der Anwendbarkeit von Menschenrechtspakten auf im fremden Gebiet tätige Truppen eindeutig entschieden wird. Denn auch (und gerade) im Kampf gegen den Terrorismus kann sich die Weltgemeinschaft keine rechtsfreien Räume erlauben.

Der Autor Przemyslaw Nick Roguski, Mag. Iur. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

 

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Przemyslaw Roguski, Irak-Protokolle: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1807 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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