Druckversion
Freitag, 5.06.2026, 22:57 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/honigrecht-eu-lebensmittelrecht-geschuetzte-bezeichnung-gepanschter-honig-reinheitsgebot
Fenster schließen
Artikel drucken
51807

Streifzug durch das Honigrecht: Wann darf sich Honig "Honig" nennen?

Gastbeitrag von RA Dr. Barbara Klaus

18.05.2023

Honigherstellung

Auch Honig ist als Traditionsprodukt nicht sicher vor Lebensmittelbetrug. Foto: Bine/Stock.adobe.com

Wie bei vielen anderen Lebensmitteln kann es auch beim Honig zu einem Lebensmittelbetrug kommen. Dr. Barbara Klaus erläutert, worauf es bei der Produktbezeichnung "Honig" ankommt und wer die Verantwortung für Verstöße trägt. 

Anzeige

Dutzende Gläser, gefüllt mit Honig in jeglichem Goldton, zieren die Regale der Supermärkte. Nun geht jedoch EU-weit ein Aufschrei durch die Öffentlichkeit. Denn bei 46 Prozent zufällig genommener Proben von Honig aus Nicht-EU-Staaten besteht ein Verdacht auf Honigverfälschung. Zu diesem Ergebnis kam die Aktion "From the hives" ("Aus den Bienenstöcken") des EU-Netzwerks "Agrar- und Lebensmittelbetrug". 2021/22 wurden hierbei Proben von Nicht-EU-Honig auf die Übereinstimmung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften bzgl. Beschaffenheit und Kennzeichnung überprüft. Diese Ergebnisse, die die EU-Kommission kürzlich veröffentlichte, verdeutlichen den Handlungsbedarf zur Betrugsbekämpfungsaktion. Die EU-Kommission plant, die Regelung für die Ursprungskennzeichnung von Honig zu verschärfen.

Honig ist eine geschützte Bezeichnung. Das bestimmen sowohl die EU-Honig-Richtlinie (EU-Richtlinie 2001/110/EG) als auch die deutsche Honigverordnung. Nur Produkte, die den gesetzlich definierten Erzeugnissen entsprechen, dürfen sich auch "Honig" nennen.

Ein durch Vermarktungsnormen gewährter Bezeichnungsschutz besteht auch für zahlreiche andere, insbesondere Agrarlebensmittel (z.B. Milch, Wein, Olivenöl, Fruchtsaft, Marmelade). Solche Vermarktungsnormen definieren die Beschaffenheit eines Lebensmittels abhängig von dessen Qualität und Herstellung und legen eine geschützte Bezeichnung für dieses fest. Erzeugnisse, die diesen Anforderungen entsprechen, müssen diese als Verkehrsbezeichnung tragen, während die übrigen Erzeugnisse nicht unter der geschützten Bezeichnung vermarktet werden dürfen. Die Anwendung solcher Vermarktungsnormen liegt zum einem im Interesse der Erzeuger und Händler geschützter Produkte; sie zielt aber auch darauf ab, die Verbraucher davor zu schützen, durch eine bestimmte Bezeichnung auf dem Etikett, in der Aufmachung und/oder in der Werbung über die Eigenschaften und die Qualität von Lebensmitteln irregeführt zu werden.

Was man bei der Bezeichnung "Honig" erwarten darf

Was Honig anbelangt, ist dieser gesetzlich definiert als "natursüßer Stoff, [mehrheitlich bestehend aus Fructose- und Glucose-Zucker,] der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen [oder anderweitig, z.B. Honigtau] aufnehmen, durch Kombination mit eigenen […] Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen." (EU-Richtlinie 2001/110/EG, Anhang I Nr. 1). Chemisch handelt es sich bei Honig also um eine Lösung von Zuckerarten, vorwiegend Fruktose und Glukose. 

Um die Reinheit von Honig als unverarbeitetes landwirtschaftliches Roherzeugnis zu erhalten, dürfen ihm keine anderen Stoffe zugefügt werden. Verboten ist insbesondere die Beimischung von Aromen, Zucker und Wasser, auch wenn diese Stoffe im Honig von Natur aus enthalten sind. Genau hier setzen Verfälschungspraktiken an: Um die Honigmenge zu steigern, werden zum Beispiel preisgünstige Zuckersirupe beigemischt, um den so "gestreckten Honig" entsprechend billiger verkaufen zu können.  

Aufgrund des gesetzlichen "Reinheitsgebotes" für Honig stellt der Vertrieb von "gestrecktem Honig" als "natürlichem (reinen) Honig" eine Irreführung der Verbraucher und somit eine unlautere Wettbewerbs- / bzw. Geschäftshandlung dar, gegen die Rechtsmittel nach dem Lauterkeitsrecht in Betracht kommen. Diese Praktiken können zudem behördliche Maßnahmen sowie Sanktionen nach sich ziehen. Entspricht ein als "Honig" bezeichnetes Produkt nicht den hier geltenden gesetzlichen Anforderungen, kann zum Beispiel der Import in die EU und die Vermarktung in den Mitgliedstaaten untersagt werden. Zudem kann bzgl. der betroffenen Waren eine Sicherstellung und, sofern schon in Verkehr gebracht, ein Rückruf angeordnet werden. Auch Bußgelder und Verwaltungsstrafen bzw. -sanktionen kommen in Betracht.

Jedes Glied in der Lebensmittelkette trägt Verantwortung

Problematisch ist allerdings, dass der Nachweis von Verfälschungen von Honig beispielsweise durch das Zugeben von industriell hergestellten Sirupen, komplex und nur unter Anwendung aufwendiger Analysemethoden möglich ist. Das erschwert die Feststellung von Verstößen. Unmöglich ist es jedoch nicht, wie auch die Aktion "From the hives" zeigt und im Rahmen derer es laut Kommissionsangaben bereits zu Bestrafungen von involvierten Unternehmen kam. 

Zwar sind Hersteller außerhalb der EU weiterhin nur schwierig zu belangen. Allerdings können sich auch die Importeure unzulässigerweise als "Honig" bezeichneter Produkte sowie die Händler beim Vertrieb in den Mitgliedstaaten haft- und strafbar machen. Die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen kann auch nicht einfach auf den Vorder- oder Hintermann in der Lebensmittelkette geschoben werden. Vielmehr schreibt das in der EU geltende Lebensmittelrecht vor, dass jedem Lebensmittelunternehmer die Einhaltung all derjenigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen obliegt, die jeweils für seine Tätigkeit gelten. 

Gesetzesverstöße kommen auch im Hinblick auf weitere behauptete Eigenschaften vor. So kann bei der Kennzeichnung von Honig die botanische Herkunft genannt werden, z.B. Blütenhonig, Honigtauhonig (bekannt auch als Waldhonig) oder Sonnenblumenhonig. Die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer müssen nachweisen können, dass diese Angaben richtig sind. "Blütenhonig" muss also tatsächlich überwiegend aus Blütennektar von Pflanzen stammen. Als Pflichtangabe muss bei Honig zudem jedes Ursprungsland, in dem er erzeugt wurde, angegeben werden. Auch diese Angaben müssen belegbar sein. 

Anzeige

Auch freiwillige Angaben müssen stimmen

Davon abzugrenzen sind freiwillige Angaben, wie z.B. das Gütezeichen "Echter Deutscher Honig". Diese Angabe ist markenrechtlich geschützt und darf nur verwendet werden, wenn die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Qualitätsanforderungen des Deutschen Imkerbundes erfüllt sind. Weitere Beispiele für freiwillige Qualitätsangaben sind "DIB-Gewährverschluss" und "Geprüfte Qualität aus Bayern". Darüber hinaus sehen die Leitsätze für Honig besondere Beurteilungsmerkmale für Honig besonderer Qualität vor, der Angaben wie "Auslese" oder "Premium" tragen darf. Zudem ist dort geregelt, wann Angaben wie "vom Imker abgefüllt" bzw. "aus eigener Imkerei" gemacht werden dürfen.

Eine weitere freiwillige Kennzeichnung stellen die sog. qualifizierten geografischen Herkunftsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse dar, bekannt als "geschützte Ursprungsbezeichnungen" (g.U.) bzw. "geschützte geografische Angaben" (g.g.A.). Produkte dürfen diese Bezeichnung nur dann tragen, wenn ihre Beschaffenheit den mit der Herkunftsangabe verbundenen Produktqualitäten entspricht. 

Angaben über die geografische Herkunft sowie Gewinnung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können beim Verbraucher als Qualitätskriterium wahrgenommen werden. Das gilt auch für die traditionelle Herstellung bestimmter Produkte. Die Verwendung geografischer Herkunftsbezeichnungen kann folglich Wettbewerbsvorteile liefern. Eingetragene Bezeichnungen unterliegen daher einem speziellen Schutz vor Missbrauch und Nachahmung. Für Honig bestehen zahlreiche geschützte Ursprungsbezeichnungen (z.B. "Miele delle Dolomiti Bellunesi", d.h. Honig der Dolomiti Bellunesi) und geschützte geografische Angaben (z.B. "Slovenski Med", d.h. "slowenischer Lindenhonig"). 

Dieser kurze Streifzug durch das Honigrecht zeigt, dass es sich um einen streng regulierten Bereich handelt. Bei Verstößen muss es sich allerdings nicht zwingend um betrügerische Machenschaften handeln. Fallstricken lauern jedoch an allen Ecken und Enden. Angemessene innerbetriebliche Eigenkontrollen, um Verstöße zu vermeiden einerseits und amtliche Kontrollen, um solche aufzudecken und ggf. zu ahnden andererseits, sind daher umso notwendiger, um den Regeln zum Schutz des speziellen Naturprodukts "Honig" mit einer jahrtausendealten Tradition gebührend Geltung zu verschaffen. Nur so können Markteilnehmer, die sich an die Regeln halten und die Verbraucher angemessen geschützt werden.  

Dr. Barbara Klaus ist sowohl in Deutschland als auch in Italien als Rechtsanwältin zugelassen und Partnerin bei Rödl & Partner in Nürnberg und Mailand. Sie berät Unternehmen zu nationalen, europäischen und internationalen Rechtsfragen mit Schwerpunkt Lebensmittel- und Pharmarecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Streifzug durch das Honigrecht: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51807 (abgerufen am: 05.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Lebensmittelrecht
    • Bio-Lebensmittel
    • Lebensmittel
Eine Karaffe mit Wasser auf einem gedeckten Tisch 27.05.2026
Lebensmittel

Italienischer Kassationsgerichtshof:

Kein Lei­tungs­wasser im Restau­rant bei Luxus­reise für 5.700 Euro

Ein Südtiroler Luxushotel wollte einer Gästin nur teures Mineralwasser ausschenken. Nun hat Italiens höchstes Gericht entschieden, wer am Ende auch juristisch auf dem Trockenen sitzt. In Deutschland sähe die Rechtslage nicht anders aus.

Artikel lesen
Lebensmittel, unter anderem Nudeln und Konserven 20.04.2026
Strafvollzug

OLG Bremen zu Verlegung in andere JVA:

Häft­ling darf 900 Kilo Kon­serven, Nudeln und Oliven nicht mit­nehmen

45 Kartons mit insgesamt 900 Kilogramm Lebensmitteln durfte ein Häftling in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg in seiner Zelle aufbewahren. Beim Umzug in eine andere JVA wollte er alles mitnehmen. Daraus wird aber nichts.

Artikel lesen
Werbung für die Penny-App in Stuttgart 16.04.2026
Apps

OLG Hamm weist Verbraucherschützer ab:

Die Penny-App-Rabatte sind nicht dis­kri­mi­nie­rend

Der Discounter Penny lockt in seiner App mit zusätzlichen Rabatten, aber nur für angemeldete Kunden. Verbraucherschützer sehen darin eine Diskriminierung, das OLG Hamm aber nicht. Es hat jedoch Revision zugelassen.

Artikel lesen
Fließbandarbeiter in einem Schlachthof 15.04.2026
Lebensmittel

Verfassungsbeschwerde erfolglos:

Kein Fremd­per­sonal in der Flei­sch­in­du­s­trie

Nach Corona-Ausbrüchen in deutschen Schlachthöfen wurden 2021 die Vorschriften zu Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie verschärft, Beschäftigung per Leiharbeit und Werkvertrag verboten. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen scheiterte nun.

Artikel lesen
Regale mit verschiedenen Flaschen alkoholhaltiger Getränke in einer Bar. 02.04.2026
Alkohol

OLG zu Spirituosen-Namen für alkoholfreie Drinks:

"This is not Rum" hilft nicht

Wer "Gin" oder "Rum" auf das Etikett schreibt, muss auch die entsprechenden Prozente liefern. Das Hanseatische OLG stellt klar: Die EU-Spirituosenverordnung lässt keinen Raum für "alkoholfreie Alternativen", die sich namentlich bei den Klassikern…

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen üppigen Döner, der in dem Kontext von Mordversuchen diskutiert wird. 30.03.2026
Mord

Berufungsgericht LG Zwickau sieht Tötungsvorsatz:

Ver­suchter Mord mit Döner?

Das AG Zwickau hatte eine Frau freigesprochen, die versucht haben soll, ihren Stiefvater mit einem Döner zu vergiften. Weil die Berufungskammer einen Tötungsvorsatz sah, muss jetzt vor dem LG Zwickau neu verhandelt werden. 

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Bryan Cave Leighton Paisner
Rechts­an­walt (m/w/d) Cor­po­ra­te/M&A

Bryan Cave Leighton Paisner, Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) Ven­tu­re Ca­pi­tal (VC) /...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Köln und 1 wei­te­re

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt (w/m/d) En­er­gie­wirt­schafts­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ber­lin

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Recht und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Latham & Watkins LLP
Wahl­sta­ti­on (m/w/d) Kar­tell­recht in Brüs­sel

Latham & Watkins LLP, Mün­chen und 3 wei­te­re

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) FÜR BAU- UND AR­CHI­TEK­TEN­RECHT

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Frank­furt am Main

Logo von TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB
Rechts­an­walt für Bau­recht und Im­mo­bi­li­en­recht (m/w/d)

TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fortbildung Urheber- und Medienrecht im Selbststudium/ online

12.06.2026

1. ErbR Einsteiger Workshop

18.06.2026, Köln

DISCOVER DENTONS - Inhouse-Karrieremesse

17.06.2026, Frankfurt am Main

Bankrechtstag 2026

26.06.2026, Frankfurt am Main

Webinarreihe „Arbeitsrecht mit KI“-Modul 3: Einsatz von KI im Performance-Management

12.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH