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C.H.Beck-Verlag und Hans-Georg Maaßen: "Zusam­men­ar­beit wurde in jün­gerer Ver­gan­gen­heit beendet"

von Hasso Suliak

26.08.2022

Hans-Georg Maaßen

Insbesondere Maaßens öffentliche Äußerungen zu Flüchtlingen sorgen immer wieder für Aufregung. Ist er deshalb als GG-Kommentator von Art.16a ungeeignet? picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Martin Schutt

Der Beck-Verlag hat seine Zusammenarbeit mit CDU-Rechtsaußen Maaßen zumindest in der Sparte Migrationsrecht beendet. Eine Kündigung als GG-Kommentator sei jedoch rechtlich nicht möglich, heißt es in Emails des Verlages und der Herausgeber.  

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Ex-Verfassungsschutzpräsident Maaßen, der immer wieder mit umstrittenen Positionen, u.a. zur Migrationspolitik, in der Öffentlichkeit für Wirbel sorgt, kommentiert in dem seit 2009 im Beck-Verlag existierenden Standard-Werk neben Art. 16 auch das Asylgrundrecht Art. 16a. Wie LTO berichtet hatte, stößt dies nicht nur diversen Anwalts- und Richterorganisationen sowie Studierenden-Vertretungen übel auf. Auch einige Autor:innen haben dem Verlag deswegen inzwischen den Rücken gekehrt. 

Der Bochumer Staatsrechtler Prof. Stefan Huster, der ursprünglich ebenfalls in der anstehenden 4. Auflage des "Epping/Hillgruber" kommentieren sollte, warf Maaßen in einem Gastbeitrag in der FAZ vor, mit juristisch unhaltbaren Auffassungen "die Axt an die Wurzel von Demokratie und Rechtsstaat" zu legen. "Derartige Positionen möchte ich nicht hoffähig machen, indem ich gemeinsam mit ihren Vertretern unsere Verfassung kommentiere", so Huster. "Maaßen muss weg", also aus der Autorenschaft des Beck-Verlages verbannt werden, überschrieb am Mittwoch auch die Süddeutsche Zeitung ihren Kommentar zur Debatte.  

Verlag verspricht "laufende und besonders eingehende Prüfung" 

Dass dem Beck-Verlag – anders, als sein dürftiges Pressestatement vom 16. August vermuten lässt ("Der Verlag C.H. BECK arbeitet ausschließlich mit Personen zusammen, die auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen.") – die Zusammenarbeit mit Maaßen wesentlich unangenehmer ist, als er öffentlich zugeben will, belegen nun Emails verantwortlicher Verlagslektoren an diverse Autor:innen, die LTO vorliegen.  

Aus einem Schreiben vom 8. Juli geht hervor, dass sich der Verlag bereits vor geraumer Zeit teilweise von Maaßen als Autor getrennt hat. "Heute können wir Ihnen (…) versichern, dass Herr Maaßen inzwischen an keinem ausländer- und migrationsrechtlichen Werk unseres Verlagsprogramms mehr mitwirkt, die Zusammenarbeit wurde insoweit in jüngerer Vergangenheit beendet. Die derzeit noch auf seinen Namen lautenden Kommentierungen im BeckOK Ausländerrecht führt ab der nächsten Edition Herr Prof. Kluth fort", heißt es in der Mail der leitenden Verlagslektoren Dr. Thomas Schäfer und Dr. Burkhard Schröder an diverse Autor:innen.* 

Maaßens Kommentierungen im Epping/Hillgruber-GG-Kommentar, der auch online verfügbar ist, würden zudem "laufend" und " besonders eingehend" fachlich geprüft. "Sie können also unseres Erachtens weiterhin 'guten Gewissens' bei uns publizieren und Ihre Manuskripte hier in besten Händen wissen", schreiben die Lektoren.  

"Sie müssen Herrn Maaßen nicht zitieren" 

Nachdem dieser Appell an das Gewissen jedoch nicht bei allen Autor:innen fruchtete und sich einige gleichwohl entschieden, die Zusammenarbeit mit dem Verlag wegen Maaßen abzulehnen, reagierten die Lektoratsleiter in einer weiteren Mail am 21. Juli. Darin erläutern sie gemeinsam mit dem Fachanwalt für Migrationsrecht Henning J. Bahr, warum eine Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Maaßen seitens des Verlages nicht in Betracht komme. 

"Sein Verhalten mag für Sie und uns in den vergangenen Jahren unerträglich gewesen sein. Dass jedoch eine 'Gesinnungskündigung' des Verlags aufgrund außerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses liegender, persönlicher Äußerungen und Verfehlungen eines Autors/einer Autorin nur in äußerst engen, rechtsstaatlichen Grenzen zulässig und wirksam wäre, müssen wir Ihnen als Kolleginnen und Kollegen sicher nicht weiter erläutern."  

Maaßen habe seine Verpflichtungen gegenüber dem Verlag bezüglich der hier thematisierten Aktualisierung des BeckOK GG vertragsgemäß erfüllt. Inhaltliche Kritik an dieser Kommentierung sei ihnen nicht bekannt. "Eine Kündigung dieses Vertragsverhältnisses wäre dem Verlag nur bei Vorliegen einer Vertragsverletzung des Herrn Maaßen oder wegen eines sonstigen, außerordentlichen Kündigungsgrundes möglich. Beide Voraussetzungen sind derzeit indes nicht gegeben." 

Um die Sorgen der Autor:innen in puncto Maaßen-Beteiligung weiter zu zerstreuen, empfiehlt der Verlag, die Ausführungen des Ex-Verfassungsschützers schlichtweg zu ignorieren: "In unseren BeckOF (Anm. der Red.: Beck'sche Online-Formulare) MigrationsR müssen die Kommentierungen des Herrn Maaßen selbstverständlich nicht in Bezug genommen oder gar zitiert werden, sodass eine hinreichende Abgrenzung zwischen den verschiedenen Inhalten gewährleistet ist." 

Herausgeber verweisen auf Maaßens Meinungsfreiheit 

Auf das Ausscheiden des Staatsrechtlers Huster und seinen Gastbeitrag in der FAZ reagierten inzwischen die Herausgeber des Kommentars, Prof. Volker Epping und Prof. Christian Hillgruber. Nicht verwunderlich, dass sie über die Veröffentlichung ihres Kollegen alles andere als erfreut sind. 

In einer nach LTO-Informationen nicht mit dem Beck-Verlag abgestimmten Email an die anderen Autor:innen ihres Kommentars warfen sie Huster vor, "den Verlag und die Herausgeber unter ungebührlichen politischen Druck zu setzen und in Misskredit zu bringen".

Maaßens Kommentierungen von Art. 16 und 16a GG im Beck-OK GG seien, so Epping und Hillgruber, lege artis und in keiner Weise rechtswissenschaftlich zu beanstanden. Auch wenn einige Tweets von Herrn Maaßen im Stil befremdlich und inhaltlich sehr fragwürdig seien, könnten ihnen keine Verfassungsfeindschaft entnommen werden. "Was in den sozialen Medien zuweilen geäußert und verbreitet wird, ist mitunter schlicht unangemessen, wahrlich nicht nur bei Herrn Maaßen. Es ist aber im Regelfall, wie auch bei Herrn Maaßen, von der individuellen Meinungsfreiheit gedeckt." 

Weiter betonten die Herausgeber, dass sich kein Autor oder Autorin die Äußerungen eines Mitautors auf Social-Media-Plattformen zurechnen lassen müsse. "Wir anerkennen keine Form irgendeiner 'Kontaktschuld'. Wer dessen ungeachtet angesichts der Mitwirkung eines anderen Autors/einer anderen Autorin ein 'Störgefühl' empfindet, muss selbst entscheiden, wie er oder sie damit umgeht." 

In den sozialen Medien wird derweil die "Causa Maaßen" hitzig diskutiert. Auf Twitter startete die Rechtsanwältin Sylvia Kaufhold, die selbst gelegentlich im Beck-Verlag veröffentlicht, unter Verwendung des Hashtags #ResistCancelCulture einen "Aufruf zur Verteidigung von Hans-Georg Maaßen als Autor eines GG-Kommentars des Beck-Verlages".

*Ergänzung der Redaktion am 28.08.22, 17.52 Uhr: Prof. Dr. Winfried Kluth wies gegenüber LTO darauf hin, dass nicht der Verlag die Zusammenarbeit mit Herrn Maaßen beendet habe, sondern Herrn Maaßen bereits bei der Übernahme des Amtes als Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz mitgeteilt habe, "dass ihm die Zeit für eine weitere Mitwirkung fehlt". Bei den Kommentaren sei es üblich, das der Erstautor noch eine Weile mitgenannt werde. Deshalb sei Maaßens Name als Erstautor erst kürzlich nach den üblichen Regularien weggefallen.

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C.H.Beck-Verlag und Hans-Georg Maaßen: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49447 (abgerufen am: 09.04.2026 )

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