Druckversion
Montag, 8.12.2025, 12:18 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/grundgesetz-gleichgeschlechtliche-ehe-homoehe-verfassungsaenderung
Fenster schließen
Artikel drucken
16364

Die gleichgeschlechtliche Ehe und Art. 6 GG: Der Wortlaut ist eindeutig

von Elisa Freiburg, LL.M. (LSE)

25.07.2015

schwules Paar (Symbolbild)

Bild: © Tydav Photos - fotolia.com

Eine Verfassungsänderung mag bezüglich der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe Klarheit schaffen. Erforderlich wäre sie nach geltendem Recht aber nicht, meint Elisa Freiburg.

Anzeige

An dieser Stelle wurde unlängst Kritik geübt am Urteil des US-amerikanischen Supreme Courts zur Ermöglichung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Statt Rechtsprechung im Sinne einer Auslegung der Verfassung habe dieser vielmehr unzulässige (verfassungsändernde) Rechtsetzung betrieben. Die Mehrheit des Gerichts habe missachtet, dass die US-Verfassung kein explizites Recht auf Eheschließung kenne. Man dürfe nicht annehmen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz im 14. Verfassungszusatz, auf den sich das Gericht berufen hat, gleichgeschlechtliche Ehen als nicht entziehbare Freiheitsrechte betrachtet hätte. So habe der Supreme Court im Ergebnis die klare föderale Kompetenzverteilung in Bezug auf das Eherecht umgangen.

Prof. Hillgruber argumentierte darauf aufbauend, dass in Deutschland die Schaffung einer gleichgeschlechtlichen Ehe, die auch tatsächlich diesen Namen tragen darf, eine Änderung des Grundgesetzes voraussetze. Auch würden die Verfassungsrichter ihre Kompetenzen überschreiten, indem sie die eingetragene Lebenspartnerschaft immer weiter aufwerten, bis sie nur noch der Name von der Ehe trennt. Dabei sei angesichts der Verschiedenartigkeit der Institute nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht ihre Ungleich-, sondern ihre Gleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig.

Bisherige Auslegung des Art. 6 GG durch das BVerfG

Doch ist eine Verfassungsänderung tatsächlich zwingend, um auch hierzulande die "Ehe für alle" zu ermöglichen? Art. 6 Abs. 1 GG ist eigentlich neutral formuliert: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung". Zum Geschlecht der Ehepartner schweigt das Grundgesetz.

Das BVerfG hat hingegen wiederholt betont, dass die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner zu den Strukturelementen des grundgesetzlichen Ehebegriffs gehöre. Daraus schließt Prof. Hillgruber auf die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung, wenn man die gleichgeschlechtliche Ehe etablieren wolle. Damit erhebt er die einmal vom BVerfG vorgenommene Auslegung sozusagen in den Rang des Verfassungsrechts, deren zukünftige andere Beurteilung folglich eine Verfassungsänderung notwendig machen würde. Das wirft die Natur einer Norm selbst mit ihrer gerichtlichen Auslegung durcheinander.

Der Wille des historischen Gesetzgebers in Gestalt des Parlamentarischen Rates ist in der Weise dokumentiert, dass dieser es für überflüssig hielt, entgegen eines früheren Vorschlages die Ehe ausdrücklich als "die rechtmäßige Form der fortdauernden Lebensgemeinschaft von Mann und Frau" zu bezeichnen. Einer solchen Formulierung bedürfe es nicht, wenn Art. 6 Ehe und Familie als solche unter Schutz stellt. Tatsächlich wird der Parlamentarische Rat zum damaligen Zeitpunkt wohl kaum an eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern gedacht haben – aber wohl nicht, weil er diese gezielt vom Schutz des Art. 6 ausnehmen wollte, sondern vielmehr, weil dies Ende der 1940er Jahre jenseits seiner Vorstellungskraft lag.

Rechtsfortbildung ist dem BVerfG nicht fremd

Ohnehin wäre es nicht das erste Mal, dass der ursprüngliche Wille des Parlamentarischen Rates etwas großzügiger ausgelegt würde. So spricht beispielsweise Art. 19 Abs. 3 GG eindeutig davon, dass sich inländische juristische Personen unter bestimmten Umständen auf Grundrechte berufen können; im Umkehrschluss hatte das BVerfG die Erstreckung des Schutzes auf ausländische juristische Personen lange abgelehnt.

Mit seinem Beschluss vom 19.Juli 2011 (Az. 1 BvR 1916/09) hat das BVerfG den Schutz aber sodann auch auf juristische Personen aus anderen EU-Staaten ausgeweitet, um Art. 26 Abs. 2 sowie Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 3 GG, so hieß es in einer großzügigen und zeitgemäßen Auslegung, stünde dem nicht entgegen.

Der Parlamentarische Rat konnte nicht absehen, dass es einmal eine EG/EU mit entsprechenden Regelungen geben könnte; dies hat das BVerfG treffend erkannt und bei seiner eigenen Interpretation berücksichtigt. Wenn es in dem Verfahren auch letztendlich um eine unmittelbare Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots ging, so ist die Wertung, dass Art. 19 Abs. 3 GG dem nicht entgegenstünde, und die daraus resultierende Anwendungserweiterung ebendieses Artikels in Anbetracht seines Wortlauts und des eigentlich naheliegenden Umkehrschlusses, dass die Grundrechte eben nicht für ausländische juristische Personen gälten, doch bemerkenswert.

Auch ein gewisses Maß an Rechtssetzung ist dem BVerfG nicht fremd. So stellte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wurde, faktisch ein neues, zusätzliches Grundrecht dar, geformt aus der Erkenntnis, dass die bestehenden Grundrechte neuartige Gefährdungslagen nicht hinreichend erfassen. Die Herleitung aus bereits existenten Grundrechten machte diese richterrechtliche Koproduktion von BGH und BVerfG möglich, doch der Parlamentarische Rat wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht kaum bereits erahnt und bewusst im Grundgesetz angelegt haben.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Die bisherige Auslegung des Art. 6 GG…

  • Seite 2:

    … und warum sie wohl überholt ist

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Die gleichgeschlechtliche Ehe und Art. 6 GG: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16364 (abgerufen am: 08.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Ehe
    • Grundgesetz
    • Homosexualität
Frau mit grauen Haaren liest ein Dokument 28.11.2025
Rente

BSG zum Zuschlag zur Grundrente:

Ver­hei­ratet ist anders als unver­hei­ratet

Wer als Rentner nicht genug Geld hat, kann einen Zuschlag erhalten. Für die Berechnung der Bedürftigkeit wird das Einkommen der Ehegatten allerdings angerechnet. Für Unverheiratete gilt das nicht. Das ist so gewollt, so das BSG.

Artikel lesen
Gleichgeschlechtliche Ehe 25.11.2025
Polen

EuGH zur Unionsbürgerschaft:

Polen muss gleich­ge­sch­lecht­liche EU-Aus­land­sehen aner­kennen

Die "Ehe für alle" ist in Deutschland normal, in Polen aber noch längst nicht. Trotzdem müssen dort nun auch gleichgeschlechtliche EU-Auslandsehen anerkannt werden. Alles andere beeinträchtigt laut EuGH die EU-Freizügigkeit.

Artikel lesen
Frank Schwabe (SPD) 18.11.2025
Verfassung

Bundesregierung lehnt Verfassungsänderung ab:

Recht auf Anwalt kommt nicht ins Grund­ge­setz

Im Bundesrat geht es am Freitag um einen Antrag, im Grundgesetz das Recht auf einen unabhängigen Anwalt zu verankern. Doch das Vorhaben ist aussichtslos: Das SPD-geführte BMJV und die Union halten eine Verfassungsänderung für überflüssig.

Artikel lesen
Versammlung der Piusbruderschaft. 13.11.2025
Versammlungen

BVerfG zu Grenzen der Versammlungsfreiheit:

Gegen­de­mon­s­t­ra­tion ja – Voll­b­lo­c­kade nein

Eine Sitzblockade als geschützte Versammlung? Ja – aber nicht, wenn sie eine andere Versammlung komplett lahmlegt. Das BVerfG hält die Verurteilung eines Gegendemonstranten zu einer Geldstrafe für verfassungsgemäß.

Artikel lesen
Feldjacken der Bundeswehr hängen an einer Kleiderstange. 13.11.2025
Wehrpflicht

Einigung über Wehrdienst nach langem Streit:

Erstmal kein Los­ver­fahren, dafür aber verpf­lich­tende Mus­te­rung

Nach langem Streit über den neuen Wehrdienst – insbesondere über ein Losverfahren – haben Union und SPD eine Einigung erzielt. Vorgesehen sind eine verpflichtende Musterung, Zielmarken und eine Bedarfswehrpflicht, falls Freiwillige fehlen.

Artikel lesen
Ein Schild „Sächsisches Oberverwaltungsgericht“ steht vor dem Gebäude auf dem Gelände der Ortenburg 10.11.2025
Referendariat

Sächsisches OVG verpflichtet Freistaat:

Bewerber mit rechts­ex­t­remer Ver­gan­gen­heit darf Jurist werden

Das sächsische OVG hat entschieden, dass ein Bewerber trotz früherer Aktivitäten in rechtsextremen Organisationen vorläufig zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden muss. Ohne strafbares Verhalten kein Ausschluss.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Düs­sel­dorf

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Mün­chen

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Frank­furt am Main

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Risikoorientierte Bilanzanalyse für Juristen (5 Zeitstunden)

16.12.2025

Miet- und Bauprozessrecht III – Besondere Verfahrensarten und elektronischer Rechtsverkehr

16.12.2025

Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Organen jur. Personen & faktischer Geschäftsführer

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH